WERDER MAGAZIN Nr. 336

WERDER MAGAZIN SPEZIAL 336 79 des Sponsorings, oder des Spielbetriebs ste- hen, nicht Mitglied sein. Konzerne und die ih- nen angehörigen Unternehmen gelten im Sinne dieser Vorschrift als ein Unternehmen. Als Mitglied eines Vereinsorgans kann nur ein Kandidat gewählt werden, • der nicht Mitglied in einem Kontroll-, Ge- schäftsführungs- oder Vertretungsorgan eines anderen Vereins oder seiner Tochtergesell- schaften ist, der/die mindestens eine der in § 2 Ziffer 4. dieser Satzung angegebenen Sportar- ten unterhält, und • dessen persönlicher und beruflicher Werde- gang sowie die Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins die Annahme begründen, dass er den Anforderungen, die an ein Mitglied des entsprechenden Organs zu stellen sind, gewachsen ist, und er das Amt zum Wohl des Vereins ausüben wird. Ein Mitglied eines Organs muss sein Amt nie- derlegen, wenn es Mitglied in einem Kontroll-, Geschäftsführungs- oder Vertretungsorgan eines anderen Sportvereins wird, der mindes- tens eine der in § 2 Ziffer 4. dieser Satzung angegebenen Sportarten unterhält, oder wenn es aus gesundheitlichen und/oder altersbe- dingten Gründen den Anforderungen, die an ein Mitglied des entsprechenden Organs zu stellen sind, nicht mehr gewachsen ist. Dem Antrag wird einstimmig bei drei Enthaltungen zugestimmt. 6. Die bisherige § 12 Ziffer 3. wird als § 12 Ziffer 4. fortgeführt. Dem Antrag wird mehrheitlich bei keiner Gegenstim- me und einer Enthaltung zugestimmt. 7. In § 13 Ziffer 1. lit. d) wird in Spiegelstrich 3, 6 und 7 aufgrund falscher Verweisung jeweils § 7 Ab- satz 5 durch § 7 Ziffer 4 ersetzt. Dem Antrag wird einstimmig ohne Enthaltung zuge- stimmt. 8. § 19 Ziffer 1. wird wie folgt neu gefasst: Der Wahlausschuss besteht aus neun Mitglie- dern des Ehrenrates, den sechs Abteilungsvorsit- zenden, sowie dem Jugendreferenten und dem Sportreferenten. Der Wahlausschuss wählt sich einen Vorsitzenden. vier Mitgliedern des Eh- renrates und drei Mitgliedern des Präsidiums. Der Ehrenrat und das Präsidium wählen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder in den Wahl- ausschuss. Der Wahlausschuss wird für jeden Kandidatenauswahlprozess neu zusammenge- setzt. In den Wahlausschuss darf nicht gewählt werden, wer Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums und/oder in einem bezahlten haupt- oder nebenberuflichen Dienstverhältnis mit dem Verein, der GmbH & Co KG aA und/oder mit diesen nach § 15 AktG verbundenen Unter- nehmen steht. Der Wahlausschuss wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Wahl- ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Dem Antrag wird mit deutlicher 2/3-Mehrheit bei zwei Gegenstimmen und drei Enthaltungen zuge- stimmt. 9. § 21 Ziffer 2. wird wie folgt neu gefasst: Jedes aktive Vereinsmitglied ist berechtigt, bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mit- gliederversammlung, in der die Präsidiumswahl Wahl des geschäftsführenden Präsidiums statt- findet, einen geeigneten Wahlvorschlag für das geschäftsführende Präsidium zu unterbreiten. Ein Wahlvorschlag ist formell geeignet, wenn er dem Wahlausschuss rechtzeitig schriftlich unter der Anschrift des Vereins zugeleitet wird, ihm die Namen, Geburtsdaten und mindestens 50 Unterschriften der stimmberechtigten Mitglieder beigefügt sind, die den Vorschlag unterstützen, ihm die schriftliche Erklärung des vorgeschla- genen Kandidaten beigefügt ist, dass er für den Fall, dass er in der Mitgliederversammlung eine ausreichende Mehrheit von Stimmen auf sich vereinigt, das Amt annimmt, und wenn der Wahl- vorschlag die Voraussetzungen des § 21 Abs. Ziffer 1 erfüllt. Für die Kandidaten für den Auf- sichtsrat der GmbH & Co KG aA ist des weiteren Weiteren die Regelung des § 13 Ziff. Ziffer 1, lit. d, 3. Spiegelstrich zu beachten. Der Wahlvorschlag ist materiell geeignet, wenn der persönliche und berufliche Werdegang des benannten Kandidaten sowie seine Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins die An- nahme begründen, dass er den Anforderungen, die an ein Präsidiumsmitglied zu stellen sind, gewachsen ist und er das Amt zum Wohl des Ver- eins ausüben wird. Die materielle Eignung des Wahlvorschlags richtet sich nach § 12 Ziffer 3 dieser Satzung. Dem Antrag wird mit deutlicher 2/3-Mehrheit bei einer Gegenstimme und ohne Enthaltung zuge- stimmt. 10. § 23 lit. g) wird wie folgt neu gefasst: Wahrnehmung/Ausübung der Gesellschafter- rechte des Vereins in den Kapitalgesellschaften, insbesondere • Benennung und Entsendung des eines Ge- schäftsführers „Leistungszentrum Fußball, Frauenfußball, andere Sportarten und Sozialma- nagement“ in die Geschäftsführung der Komple- mentär-GmbH der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA aus dem Kreis des geschäftsführenden Präsidiums. • Benennung und Entsendung der für den Verein vorgesehenen zwei Vertreter in den Aufsichtsrat der GmbH & Co KG aA. Der vorab benannte und entsandte Geschäftsführer „Leistungszentrum Fußball, Frauenfußball, andere Sportarten und Sozialmanagement“ für die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA hat bei dieser Benennung kein Stimmrecht. • Benennung und Wahl der von der Mitgliederver- sammlung für den Aufsichtsrat der GmbH & Co KG aA gewählten Kandidaten in der Hauptver- sammlung der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA. Dem Antrag wird mit deutlicher 2/3-Mehrheit bei sieben Gegenstimmen und zwölf Enthaltungen zugestimmt. 11. § 31 Ziffer 1. wird wie folgt neu gefasst: Dem Ehrenrat gehören neun Mitglieder an, die über 40 Jahre alt sind und dem Verein länger als 10 Jahre angehören. Sie werden von der Mitglie- dersammlung auf Vorschlag durch das Präsidi- um, einen der Abteilungsvorstände oder aus der Mitgliederversammlung heraus gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates sollen mit Aus- nahme der Mitgliederversammlung und des Wahlausschusses keinem anderen Vereinsorgan dürfen nicht dem Präsidium und/oder dem Auf- sichtsrat der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA angehören. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte seinen Vor- sitzenden. Dem Antrag wird einstimmig ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung zugestimmt. TOP 13 Anträge Für die Beitragsordnung wird folgender Antrag vor- getragen: § 1 Beitragsarten / Zusatzentgelte / Gebühren Ziff. 3 Bearbeitungsgebühren für Neuausstellung von Mitgliedsausweisen (bei Verlust oder Beschädigung): EUR 5,-- Bearbeitungsgebühren für 2. und 3. Mahnung je EUR 5,--. Dem Antrag wird mehrheitlich bei zwei Gegenstim- men und zehn Enthaltungen zugestimmt. TOP 14 Verschiedenes Das Mitglied Dietmar Gleitsmann erfragt den Stand der Einführung eines Rauchverbotes, zumindest in Teilen, im Zuschauerbereich des Weser-Stadions. Hubertus Hess-Grunewald berichtet von dem Stand der geplanten Umsetzung des Vorhabens. Um 23:29 Uhr beendet Dr. Hess-Grunewald mit einem Dank an alle Mitglieder die Sitzung mit einem dreifachen Hipp-Hipp-Hurra auf Werder Bremen. Dr. Hubertus Hess-Grunewald Florian Schwarz Leiter der Versammlung Protokollführer

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