kommen und damit die Vermo¨genserho¨hung in der Renten-
phase dar.
Berechnungsschritt 2: Notwendige Bruttoleistung einer alternativen
privaten Finanzierung
Da privat finanzierte Leistungen ha¨ufig steuer- und in manchen
Fa¨llen auch sozialversicherungspflichtig sind, muss im na¨chsten
Schritt ermittelt werden, welche Bruttoleistung bei einer unter-
stellten privaten Finanzierung notwendig ist, damit ein – im
Vergleich zur betrieblichen Nebenleistung – gleich hohes zu-
sa¨tzliches verfu¨gbares Nettoeinkommen entsteht. Mit dieser
Vorgehensweise ist sichergestellt, dass der Mitarbeiter bei bei-
den Varianten eine jeweils gleich hohe Vermo¨genserho¨hung
realisieren kann und insoweit vergleichbare Alternativen vorlie-
gen.
>
Beispiel:
Aufgrund der im Regelfall andersartigen Steuer- und Sozial-
abgabenbelastung privater Rentenversicherungen ist somit die
notwendige private Bruttorente zu ermitteln, die nach Abzug
der individuellen Steuern und Sozialabgaben zu einer privaten
Nettorente fu¨hrt, die der betrieblichen Nettorente ent-
spricht
5
.
Berechnungsschritt 3: Finanzierungsaufwand fu¨ r die private Finan-
zierung
Im na¨chsten Schritt ist zu ermitteln, welcher Finanzierungsauf-
wand fu¨r den Mitarbeiter mit der privaten Finanzierung dieser
Nebenleistung verbunden wa¨re. Der Finanzierungsaufwand wird
aus dem Nettoeinkommen des Mitarbeiters entnommen.
>
Beispiel:
Ist die fu¨r die private Rentenversicherung notwendige Brutto-
rente ermittelt, so kann die zur Finanzierung erforderliche
ja¨hrliche Versicherungspra¨mie auf der Basis eines aktuellen
Versicherertarifs berechnet werden.
Berechnungsschritt 4: Vergleichbare Gehaltserho¨hung
Mit dem letzten Berechnungsschritt ist die notwendige dauer-
hafte Erho¨hung des Bruttogehalts zu ermitteln, mit der – nach
Abzug der Steuer- und Sozialabgabenbelastung – genau der im
Berechnungsschritt 3 ermittelte Finanzierungsaufwand (netto)
zur Verfu¨gung gestellt werden kann.
>
Beispiel:
Die ermittelte Versicherungspra¨mie entspricht dem zusa¨tz-
lichen Nettoeinkommen, welches zur Finanzierung der pri-
vaten Nettorente erforderlich ist, und ist nach einem iterati-
ven Verfahren um die mit einer Auszahlung verbundene
Steuer- und Sozialabgabenbelastung zu erho¨hen. Mit der auf
diese Weise ermittelten Bruttogehaltserho¨hung ist es dem
Mitarbeiter nach Abzug der Steuer- und Sozialabgabenbelas-
tung mo¨glich, u¨ber eine privat abgeschlossene Rentenver-
sicherung eine gleich hohe Nettorente wie die betrieblich zu-
gesagte zu finanzieren. Die ermittelte Bruttogehaltserho¨hung
(nachfolgend bezeichnet als Einkommenswert) ist der erteil-
ten Versorgungszusage gleichwertig und stellt somit den
Wert der betrieblichen Versorgungszusage dar.
Die programmtechnische Umsetzung des beschriebenen Bewer-
tungsverfahrens ist aufgrund der Beru¨cksichtigung der steuerli-
chen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen relativ
aufwa¨ndig. Allerdings haben Vergleichsberechnungen gezeigt,
dass z. B. die Nichtberu¨cksichtigung der steuerlichen und sozial-
versicherungsrechtlichen Auswirkungen in der Rentenphase zu
weit u¨berho¨hten Einkommenswerten und damit falschen Ergeb-
nissen fu¨hrt.
Stellt man nun den mit der Erteilung der Versorgungszusage
verbundenen Einkommenswert dem damit verbundenen Finan-
zierungsaufwand gegenu¨ber (z. B. die vom Arbeitgeber erbrachte
Pra¨mienzahlung oder der vom Mitarbeiter geleistete Umwand-
lungsbetrag im Rahmen einer Entgeltumwandlung; im Folgen-
den auch als Kosten bezeichnet), so la¨sst sich daraus der Wir-
kungsgrad der betrieblichen Versorgungszusage ableiten. Liegt
der Wirkungsgrad bei 100%, so besteht A¨ quivalenz zwischen
den beiden Alternativen Versorgungszusage bzw. Gehaltserho¨-
hung. Bei einem Wirkungsgrad unter 100% wa¨re aus Mitarbei-
tersicht die Gehaltszahlung die bessere Alternative. In diesem
Fall ko¨nnte der Mitarbeiter bei Abschluss einer vergleichbaren
privaten Rentenversicherung in der Rentenphase eine ho¨here
Nettorente erzielen. Bei einem Wert u¨ber 100% ist die Versor-
gungszusage vorzuziehen, da sich dann mit der betrieblichen
Rente ho¨here Nettoeinnahmen erzielen lassen
6
. Der Berech-
nungsansatz soll abschließend an einem Beispiel veranschaulicht
werden.
>
Beispiel:
Ein 35-ja¨hriger Mitarbeiter mit einem Jahresgehalt i. H. von
55.000 € erha¨lt einen Versorgungsbeitrag i. H. von 3%, dies
entspricht 1.650 €. Wird dieser Versorgungsbeitrag u¨ber
einen Zeitraum von 30 Jahren ja¨hrlich in eine Ru¨ck-
deckungsversicherung einbezahlt, so la¨sst sich damit eine
Bruttojahresrente i. H. von 4.182 € finanzieren. Nach Er-
mittlung der Steuer- und Sozialabgaben (914 €) ergibt sich
eine Nettorente i. H. von 3.268 €. Im na¨chsten Schritt ist
zu ermitteln, welche Bruttorente mit einer privaten Renten-
versicherung finanziert werden muss, damit auch hier genau
die Nettorente i. H. von 3.268 € erreicht wird. Damit be-
steht A¨ quivalenz zwischen betrieblicher und privater Absi-
cherung. Da bei der privaten Rentenversicherung nur die auf
Basis des Ertragsanteils ermittelte Steuerbelastung beru¨ck-
sichtigt werden muss
7
, unterscheidet sich die notwendige
private Bruttorente i. H. von 3.295 € wesentlich von der be-
trieblichen Bruttorente. Ermittelt man nun die ja¨hrliche Pra¨-
mienbelastung, die zur Finanzierung dieser privaten Brutto-
rente notwendig ist, so ergibt sich auf der Grundlage des un-
terstellten Versicherertarifs ein ja¨hrlicher Betrag i. H. von
1.414 €. Da dieser Betrag dem Mitarbeiter netto zur Ver-
fu¨gung stehen muss, ist im na¨chsten Schritt die notwendige
Gehaltserho¨hung zu ermitteln, die nach Abzug der Steuer-
5 Unterstellt wird fu¨r die private Anlagealternative eine Rentenversicherung
mit Kapitaloption, bei der keine steuerliche Abzugsfa¨higkeit der Beitra¨ge
mo¨glich und die spa¨tere Rentenzahlung mit dem Ertragsanteil gem. § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern ist. Die Kapital-
option wurde beru¨cksichtigt, da bei ru¨ckgedeckten Versorgungsmodellen
teilweise auch alternativ Kapitalleistungen vorgesehen sind. Damit scheiden
nach Abschnitt XI. und § 10a EStG gefo¨rderte Altersvorsorgevertra¨ge bzw.
nach § 10 Abs. 3 EStG gefo¨rderte Basisrentenvertra¨ge als private Anlage-
alternative aus. Zu den Besteuerungsvoraussetzungen und -folgen von Al-
tersvorsorge- bzw. Basisrentenvertra¨gen vgl.
Pohl/Schneider
, Lebensver-
sicherung und Steuer, 5. Aufl. 2012, S. 38 ff. bzw. 99 ff.
6 Beru¨cksichtigt man fu¨r die betriebliche Versorgungszusage zusa¨tzlich den
Beitrag an den Pensionssicherungs-Verein und die Verwaltungskosten sowie
bei der a¨quivalenten Gehaltszahlung die Sozialabgabenbelastung des Ar-
beitgebers, so la¨sst sich dieser Ansatz zu einer Kosten-/Nutzenanalyse aus
Arbeitgebersicht erweitern. Die grundsa¨tzlichen Aussagen a¨ndern sich je-
doch dadurch nicht.
7 Aufgrund der nachfolgend beschriebenen Ausnahmen des Standardmodells
fallen in der Rentenphase bei einer privaten Rentenversicherung keine Sozi-
alversicherungsbeitra¨ge an.
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Betriebswirtschaft
DER BETRIEB | Nr. 19 | 10. 5. 2013
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