Page 78 - Kuga Tours

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Vorwort:

Die angebotenen Reisen sind keine Pauschalreisen imherkömmlichen Sinne, sondern Gruppenreisen (z.T. Abenteuerreisen) unter sachkundiger Führung mit einem Begleitfahrzeug. Je nach Reise teilweise in Ge-biete ohne touristische Infrastruktur.

1. Abschluss des Reisevertrages:

Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages zu diesen Reisebedingungen verbindlich an.

2. Bezahlung:

Bei Vertragsschluss und nach Übergabe des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises (max. 250,-- EUR) je Teilnahmefahrzeug fällig. Die Restsumme muß unaufgefordert und spätestens 30 Tage vor vereinbartem Reiseantritt auf unserem Konto eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen unter 30 Tagen vor Reiseantritt wird dem Reisenden ein genauer Zahlungstermin genannt, bis zu welchem der Reisepreis spätestens zu zahlen ist. In jedem Fall ist die Restzahlung nur dann zu leisten, wenn die Reise vom Veranstalter nicht mehr abgesagt werden kann (z.B. wegen Nichterreichen der Min-destteilnehmerzahl). Bankverbindung: Sparkasse Kulmbach, BLZ 771 500 00, Kto.-Nr. 287 920. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 6. zu verlangen.

3. Aufrechnung:

Der Reisende ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Leistungen:

Der Reiseveranstalter schuldet Reiseleistungen so, wie es der Ortsüblichkeit des jeweiligen Landes oder Or-tes entspricht, in dem die Leistung erbracht wird und wie es dem jeweiligen Charakter der Reise (Aben-teuerreise oder Reise in Gebiete ohne touristische Infrastruktur) entspricht, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Lei-stungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen An-gaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbst-verständlich informiert wird.

5. Leistungs- und Preisänderungen

a) Eine Änderung von Reiseleistungen, auch z.B. der vertraglich vereinbarten Reiseroute, darf durch den Veranstalter, bzw. durch den verantwortlichen Reiseleiter vorgenommen werden,

falls die Beibehaltung unmöglich ist oder

im Fall der Beibehaltung die weitere Reisedurchführung erheblich erschwert oder beeinträchtigt würde oder

bei Beibehaltung Freiheit, Gesundheit oder Eigentum eines oder mehrerer Teilnehmer gefährdet werden könnten oder

durch die Änderung die Reise nur geringfügig beeinträchtigt wird und sie nur unwesentliche Leistungen betrifft.

Jede Änderung muss für den Reisenden zumutbar sein. Die Umstände, die eine Änderung erforderlich ma-chen, dürfen vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sein. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden von nicht gerade geringfügigen Leistungsänderungen unverzüglich in Kennt-nis zu setzen.

b) DemReiseveranstalter bleibt vorbehalten, den imReisevertrag vereinbartenReisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgen-den Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reise-veranstalter vorhersehbar waren:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treib-stoffkosten, so kann der Reiseveranstalter

a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unver-züglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.

c) Der Reisende hat die unter 5a genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbe-züglich wird Schriftform empfohlen.

d) Für Fährumbuchungen auf Wunsch des Reisenden ab 4 Wochen vor Reiseantritt oder während der Rei-se werden dem Reisenden Bearbeitungskosten in Höhe von 100,-- EUR in Rechnung gestellt.

6. Rücktritt durch den Reisenden

Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Rei-severtrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Ver-anstalter eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwen-dungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleitung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Dem Veranstalter steht es frei, die konkret berechnete Entschädigung oder die nachfolgend auf-geführten pauschalierten Gebühren zu verlangen: pro Fahrzeugeinheit: 59-30 Tage vor Reisebeginn 30 %; 29-15 Tage vor Reisebeginn 50 %; 14-0 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 80 %. Dem Rei-senden bleibt es gestattet, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen - Sonderkosten

Nimmt der Reisende infolge vorzeitiger Heimreise oder sonstiger zwingender Gründe einzelne Reise-leistungen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den jeweiligen Leistungsträgern um Erstat-tung der ersparten Aufwendungen zu bemühen, es sei denn, es handelt sich um unerhebliche Leistungen oder der Erstattung stehen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen. Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Reisenden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller/Leistungserbringer zu zahlen. Tritt der Veranstal-ter in Vorleistung, um einem akuten Notfall zu begegnen, so sind die verauslagten Beträge unverzüglich nach Beendigung der Reise an den Reiseveranstalter zu zahlen.

8. Mindestteilnehmerzahl

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann der Reiseveranstalter bis zur in der Reisebeschreibung genannten Frist vor Antritt der Reise vom Rei-severtrag zurücktreten. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

9. Besondere Pflichten des Reisenden

Behinderungen oder Krankheiten hat der Reisende dem Reiseveranstalter bereits bei der Anmeldung, spätestens aber nach Kenntnis, anzuzeigen. Die allgemeine körperliche Konstitution sollte gut sein.

Der Reisende verpflichtet sich zur größtmöglichen Rücksichtnahme gegenüber dem Reiseveranstalter u gegenüber den anderen Reiseteilnehmern. Er wird sich insbesondere während der gesamten Reise verhalten, dass weder er selber, noch die weiteren Reiseteilnehmer, die Reiseleitung oder der Reisev anstalter in ihrem Eigentum, ihrer Freiheit, körperlichen Unversehrtheit oder ihrem Leben geschädigt o gefährdet werden und er wird alles unterlassen, was die Durchführung der Reise erschwert, beeinträcht oder die anderen Teilnehmer übermäßig stören könnte.

Im Fall des Verstoßes gegen diese Pflichten ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutret wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

10. Versicherungen, internationaler Schutzbrief

Der Reiseveranstalter rät den Reisenden dringend, ein Versicherungspaket mit Krankenversicherung, au zur Deckung der Kosten für Rückführung, Unfallversicherung, Gepäckversicherung, Reiserücktrittsver cherung und Haftpflicht abzuschließen, ein solches kann auf Wunsch auch durch den Veranstalter v mittelt werden. Im Schadensfall ist der Versicherte verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich zu bena richtigen. Der Reisende benötigt für die Auslandsreisen einen internationalen Schutzbrief.

11. Gewährleistungsrechte des Reisenden

Sind eine oder mehrere Reiseleistungen der Reise mangelhaft, so hat der Reisende Recht auf

Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, we sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Leistet der Reiseveranstalter binnen einer angem senen Frist nicht Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und die hierfür erforderlichen A wendungen ersetzt verlangen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Abhilfe verweigert w oder das besondere Interesse des Reisenden eine sofortige Abhilfe erforderlich macht.

Minderung des Reispreises für die Dauer des Mangels in der angemessenen Höhe. Ein Minderun anspruch steht dem Reisenden nicht zu, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Reisemangel de Reiseveranstalter anzuzeigen.

Kündigung statt Minderung, aber nur, wenn der Mangel die Reise erheblich beeinträchtigt oder die R se dem Reisenden infolge des Mangels nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe gewährt hat. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, we die Abhilfe unmöglich ist, oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kün gung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. In diesemFall sch det der Reisenden nur einen Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen, es sei denn, infolge Aufhebung des Vertrages haben diese kein Interesse mehr für den Reisenden.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung, es sei denn, die Nichterfüllung ist vom Reiseveranstalter ni zu vertreten. Wird die Reise erheblich beeinträchtigt oder vereitelt, kann der Reisende auch eine an messene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.

Die Reiseleitung vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und Beanstandung oder Kündigungserklärungen entgegen zu nehmen. Sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche auf Min rung oder Schadensersatz anzuerkennen.

12. Beschränkung der Haftung

Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ihm nicht Vors oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden ents henden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftun beschränkung gilt nicht für Personenschäden.

13. Fristen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Mon nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu mach Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind bei Flugreisen nach dem Montrea Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, auf Ersatz eines Körper oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretend Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen stützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertr nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu d Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftli zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.

14. Visa-, Paß-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, ü Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Rei antritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst v antwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung d ser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldha Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

Es gelten die im Prospekt und der Reisebestätigung genannten Vorschriften zur den jeweiligen Visum Paß-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften.

15. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbr genden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.

Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellsch zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft fe steht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unv züglich hierüber zu informieren.

Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründ keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Flugges schaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus de Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wech der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinsch tliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder un http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) rufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesa ten Reisevertrages zur Folge.

17. Gerichtsstand

Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten sich na deutschem Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemei Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz des Reiseveranstalters. Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihr Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz Reiseveranstalters maßgebend.

Ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters: KUGA GmbH, Pörbitscher Hang 21, 95326 Kulmbach. Stand: 28.06.2011

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