Page 116 - Tätigkeitsbericht Ärztekammer Nordrhein 2011_ePaper

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114 | Jahresbericht 2011

Ärztekammer

Nordrhein Anhang

(3) Die Einladung zur Kammervorstandssitzung soll in der Regel 5 Tage vor Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesord-nung erfolgen.

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Kammervorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 9

Aufgaben des Kammervorstandes

(1) Aufgabe des Kammervorstandes ist die Erledigung aller der Ärztekammer obliegenden Aufgaben auf Grund des Heilberufs-gesetzes, soweit diese nicht der Kammerversammlung durch das Heilberufsgesetz oder durch diese Satzung vorbehalten sind.

(2) Insbesondere hat der Kammervorstand folgende Aufgaben:

a) Die Aufstellung der Tagesordnung für die Kammerversammlung, b) die Vorbereitung der Kammerversammlung und der vom Kammervorstand zu stellenden Anträge und einzubringenden Vorlagen,

c) die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung, d) die Stellung von Anträgen auf Eröfnung berufsgerichtlicher Verfahren,

e) Überprüfung rechtskräftiger berufsgerichtlicher Urteile gegen Kammervorstandsmitglieder im Sinne des § 7 Abs. 1e der Satzung sowie Feststellung über das Ruhen der Zugehörig- keit zum Kammervorstand gem. § 7 Abs. 2 der Satzung, f) Einsetzung von Sonder- und Arbeitsausschüssen, g) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der die Aufgabe hat, die Buch-, Kassen- und Bilanzprüfungen vorzunehmen.

(3) Beschlüsse des Kammervorstandes, welche die Ärztekammer über einen höheren Betrag als 25.000 Euro für das laufende Haushaltsjahr verpfichten, bedürfen der Genehmigung durch die Kammerversammlung.

§ 10

Präsident

(1) Die Wahl des Präsidenten erfolgt nach § 6 der Satzung.

(2) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergericht-lich; Erklärungen, diedieKammer vermögensrechtlichverpfichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem Präsidenten und einem weiterem Mitglied des Kammer-vorstandes unterzeichnet sind.

(3) Der Präsident erledigt die laufendenGeschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus.

(4) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.

§ 5

Kammervorstand

Dem Kammervorstand gehören der Präsident, Vizepräsident und 16 Beisitzer an.

§ 6

Der Präsident, der Vizepräsident und die Beisitzer werden von der Kammerversammlung mit Stimmenmehrheit aller gewähl-ten Mitglieder der Kammerversammlung gewählt. Im Falle des Ausscheidens von Kammervorstandsmitgliedern fndet eine Ergänzungswahl in der nächsten Kammerversammlung statt. Scheiden drei oder mehr Kammervorstandsmitglieder aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Kammerversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.

§ 7

(1) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand endet:

a) durch Tod, b) durch Rücktritt,

c) durch Beendigung der Zugehörigkeit zur Ärztekammer, d) durch vorzeitige Abberufung gem. § 2 Abs. 2 der Satzung, e) nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Berufsgericht, wenn es sich um eine schwerwiegende ehrenrührige Verfehlung handelt. Diese Feststellung trift der Kammer- vorstand mit Zweidrittelmehrheit aller Kammervorstands- mitglieder.

(2) Die Zugehörigkeit zum Kammervorstand ruht, wenn gegen den Betrefenden ein berufsgerichtliches Verfahren eröfnet worden ist und es sich nach Feststellung des Kammervorstandes um den Vor-wurf einer schwerwiegenden, ehrenrührigen Verfehlung han-delt. Zu einer solchen Feststellung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller gewählten Kammervorstandsmitglieder.

§ 8

(1) Die Kammervorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Bei Verhinderung auch des Vizepräsidenten wird die Kammervorstandssitzung vom ältesten Kammervorstandsmitglied einberufen und geleitet. Kammervorstandssitzungen fnden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Vierteljahr statt. Die Tagesord-nung setzt der Einberufer fest. Die Kammervorstandsmitglieder können hierzu Anträge stellen, die auf die Tagesordnung gesetzt werden müssen.

(2) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Kammervorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervor-standes einberufen werden.

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