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116 | Jahresbericht 2011

Ärztekammer

Nordrhein Anhang

ausschuss durch den Kammervorstand eingesetzt. Die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die Kammerversammlung.

§ 16 Kreisstellen

(1) Die Bereiche der Kreisstellen entsprechen den Gebieten der kreisfreien Städte und Kreise.

(2) Kreisstellen mit weniger als 1.000 Mitgliedern wählen einen Vorstand von siebenMitgliedern, Kreisstellen von 1.000bis 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von neun Mitgliedern und Kreisstellen vonmehr als 1.500MitgliederneinenVorstandvonelfMitgliedern.

(3) Der Kreisstellenvorstand wird durch die Kammerangehörigen ausdemBereichder Kreisstelledurchgeheime schriftlicheAbstim-mung gewählt.

(4) Der Kreisstellenvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzen-den und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Kreisstellenvorstandes aus und erledigt die laufenden Geschäfte der Kreisstelle.

(5) DieProtokolle über dieWahl derMitglieder des Kreisstellenvor-standes sowie des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzen-den sind dem Kammervorstand vorzulegen. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Kammervorstand.

(6) Die Amtszeit des Kreisstellenvorstandes beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Kreisstellenvorstand seine Geschäfte weiter, bis der neue Kreisstellenvorstand die Geschäfte übernehmen kann.

(7) Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Kammer-vorstandes den Kreisstellenvorstand vorzeitig abberufen und für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl anordnen. Kommt die Neuwahl innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird der Kreisstellenvorstand durch den Kammervorstand

eingesetzt; die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die Kammerversammlung.

§ 16 a

DieAmtszeitderBezirksstellenausschüsseundderKreisstellenvor-stände entspricht der Amtszeit der Kammerversammlung.

§ 17

Satzungen, Geschäftsordnung und Beitragsordnung sowie die Bekanntmachungen der Ärztekammer Nordrhein sind im R heinischen Ä Rzteblatt zu veröfentlichen. Sie treten,

sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, am Tage ihrer Veröfentlichung in Kraft.

§ 18

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröfentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom 11. Juli 1955 (SMBl.NW.21220) außer Kraft.

Düsseldorf, den 16. August 2008

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe - Präsident -

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