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Jahresbericht 2012
Ärztekammer
Nordrhein
Anhang
§ 1
(1)
Die Ärztekammer Nordrhein ist die Vertretung der Ärzte des
Landesteiles Nordrhein im Lande Nordrhein-Westfalen. Sie
umfasst gemäß § 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 in
der jeweils gültigen Fassung alle Ärzte, die in ihrem Bereich den
ärztlichen Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die
beamteten Berufsangehörigen innerhalb der Aufsichtsbehörde.
Ist ein Arzt in dem Bereich zweier Ärztekammern tätig, so gehört
er der Ärztekammer an, in deren Bereich er überwiegend tätig ist.
(2)
Sitz der Ärztekammer Nordrhein ist Düsseldorf.
§ 2
(1)
Organe der Ärztekammer Nordrhein sind:
a) die Kammerversammlung,
b) der Kammervorstand,
c) der Präsident.
(2)
Die Amtsdauer der Organe beträgt 5 Jahre. Unbeschadet des
§ 24 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes können einzelne Mitglieder
des Kammervorstandes vorzeitig abberufen werden.
§ 3
Die Mitglieder der Kammerorgane und der Ausschüsse sind ehren-
amtlich tätig. Sie erhalten Aufwandsentschädigungen, Tagegelder
und Reisekosten nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.
§ 4
(1)
Die Mitglieder der Kammerversammlung sind an Aufträge oder
Weisungen nicht gebunden.
(2)
Die Kammerversammlung, zu der jeder Kammerangehörige Zu-
tritt hat, tritt jährlich mindestens zweimal zu einer ordentlichen
Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen der Kammerver-
sammlung finden statt, wenn der Präsident es für erforderlich
hält oder der Kammervorstand sie beschließt oder sie von einem
Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung unter Angabe der
Tagesordnung beim Präsidenten beantragt werden.
(3)
Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten oder bei
dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und
geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an deren Stelle das älteste
anwesende Kammervorstandsmitglied. Die Einberufung der
Kammerversammlung geschieht durch eine mindestens zwei
Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder der Kammer-
versammlung gerichtete Einladung unter Angabe der Tages-
ordnung. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
(4)
Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung
entscheidet die Kammerversammlung. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
(5)
Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindes-
tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6)
Für Beschlüsse genügt Stimmenmehrheit, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit aller
gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.
Für Beschlüsse über die Abberufung eines oder mehrerer
Kammervorstandsmitglieder gem. § 2 Abs. 2 der Satzung ist die
Mehrheit aller gewählten Mitglieder der Kammerversammlung
erforderlich.
(7)
Die Aufgaben der Kammerversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung,
b) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Beisitzer
des Vorstandes der Ärztekammer,
c) die Wahl des Finanzausschusses,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
e) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
f) Beschlussfassung über die Berufsordnung,
g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entlastung
des Kammervorstandes,
h) Beratung und Beschlussfassung über Antrage aus der
Kammerversammlung sowie über Anträge und Vorlagen
des Präsidenten oder des Kammervorstandes.
Satzung der Ärztekammer Nordrhein
vom 23. Oktober 1993
in der Fassung vom 19. April 2008
(
in Kraft seit dem 16. August 2008)