Ärztekammer
Nordrhein
Jahresbericht 2012
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Anhang
ausschuss durch den Kammervorstand eingesetzt. Die Einsetzung
bedarf der Bestätigung durch die Kammerversammlung.
§ 16
Kreisstellen
(1)
Die Bereiche der Kreisstellen entsprechen den Gebieten der
kreisfreien Städte und Kreise.
(2)
Kreisstellen mit weniger als 1.000 Mitgliedern wählen einen
Vorstand von sieben Mitgliedern, Kreisstellen von 1.000 bis
1.500
Mitgliedern einen Vorstand von neun Mitgliedern und
Kreisstellen von mehr als 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von
elf Mitgliedern.
(3)
Der Kreisstellenvorstand wird durch die Kammerangehöri-
gen aus dem Bereich der Kreisstelle durch geheime schriftliche
Abstimmung gewählt.
(4)
Der Kreisstellenvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsit-
zenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende
führt die Beschlüsse des Kreisstellenvorstandes aus und erledigt
die laufenden Geschäfte der Kreisstelle.
(5)
Die Protokolle über die Wahl der Mitglieder des Kreisstel-
lenvorstandes sowie des Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden sind dem Kammervorstand vorzulegen. Die Wahlen
bedürfen der Bestätigung durch den Kammervorstand.
(6)
Die Amtszeit des Kreisstellenvorstandes beträgt fünf Jahre.
Nach Ablauf der Amtszeit führt der Kreisstellenvorstand seine
Geschäfte weiter, bis der neue Kreisstellenvorstand die
Geschäfte übernehmen kann.
(7)
Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Kammer-
vorstandes den Kreisstellenvorstand vorzeitig abberufen und
für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl anordnen. Kommt die
Neuwahl innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zustande,
so wird der Kreisstellenvorstand durch den Kammervorstand
eingesetzt; die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die
Kammerversammlung.
§ 16 a
Die Amtszeit der Bezirksstellenausschüsse und der Kreisstellen-
vorstände entspricht der Amtszeit der Kammerversammlung.
§ 17
Satzungen, Geschäftsordnung und Beitragsordnung sowie
die Bekanntmachungen der Ärztekammer Nordrhein sind im
Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen. Sie treten,
sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, am Tage ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
§ 18
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Ärztekammer Nordrhein vom
11.
Juli 1955 (SMBl.NW.21220) außer Kraft.
Düsseldorf, den 16. August 2008
Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
-
Präsident -