Gutachtliche Entscheidungen

Gutachtliche Entscheidungen | 103 Spärliche Arztdokumentation bei typischen Vorwürfen zur Chirotherapie 2. Nicht erkannte vorbestehende Wirbelkörperfraktur Eine 61-jährige Patientin beschreibt in ihrem Vorwurf, dass der Arzt sie am Donnerstag ohne Untersuchung und Befragung aufgrund der geklagten Beschwerden mit Injektionen habe behandeln wollen, die sie aber verweigert habe. Daraufhin habe er sie stehend auf- gefordert, die Hände über Kreuz auf ihre Schultern zu legen. Er habe sie dann mit einem Ruck nach unten gestaucht, wobei sie ein lautes Knacken vernommen habe, verbunden mit einem immensen Schmerz, so- dass sie laut habe schreien müssen. Bei Fortbestehen der Schmerzen stellte sie sich am darauffolgenden Montag noch einmal vor und es sei eine zweite Chiro- therapie erfolgt. Der Notfall-/Vertretungsschein weist für den 29.10.2015 aus: Seit einiger Zeit Schmerz BWS, tw. atemabhängig. U: Deutliche Seitneigungsstörung BWS mit div. Blo- ckierungen, Th4/5 gelöst, Rp: Novaminsulfon Tr. N1, AU bis morgen. 2.11. Keine Änderung der Beschwer- den. U: Blockierung Th7/8 gelöst. Rp. Tilidin und Teramidin, 2.AU bis 4.11. Anruf Orthopädin, BWK-8 durch Verdrehen/Anheben Matratze ->MRT. Andern­ orts wurde nachfolgend eine Osteoporose und am 6. November im MRT ein frischer Deckplatteneinbruch bei BWK 7 mit ventraler Höhenminderung festgestellt. Behandlungsverlaufes vorgelegt. In der Krankenakte wird nur „Chirotherapie“ aufgeführt. Gutachterlich wurde davon ausgegangen, dass bei der Behandlung eine Rotationskomponente zur Anwendung kam, die durchaus vom Patienten so empfunden werden konnte. Es lagen ältere HWS-Aufnahmen aus 2006 und 2002 vor, die bereits eine Osteochondrose C4/5 zeigten, zu- sätzlich einen kyphotischen Knick. Durch einen am 6. Juni aufgesuchten nicht beschuldigten Orthopäden wurde bei zunehmender Taubheit im linken Arm eine MRT veranlasst, die zwei Bandscheibenvorfälle in Höhe C4/5 und C5/6 aufzeigte, die am 18. Juli operiert wurden. Festgestellter Fehler: Keine aktuelle Röntgenaufnah- me bei neuerlicher Symptomatik und sieben Jahre alter Bildgebung mit bereits degenerativen Veränderungen (einfacher Befunderhebungsfehler). Kein Gesundheits- schaden, da gutachterlich davon ausgegangen wurde, dass eine Chirotherapie nicht in der Lage ist, in zwei Etagen einen (operationspflichtigen) Bandscheiben- vorfall auszulösen. Die Symptomatik der vorbestehen- den Bandscheibenvorfälle wurde aber vom Arzt nicht erkannt. Keine mündliche Risikoaufklärung trotz Er- fordernis dokumentiert, da der Zeitraum zur letzten Chirotherapie von sechs Jahren als zu lang angesehen wurde. Tabelle 2: Festgestellte Behandlungsfehler und Folgen nach Chirotherapie Festgestellte Fehler bei vorgeworfener Chirotherapie 2004 – 2017 1976 – 2003* Anzahl Eigenständige Folgen Anzahl Eigenständige Folgen Fälle mit Fehler, davon Einzelfehler²: 11 6 7 5 Keine sorgfältige Untersuchung vor Therapiebeginn 3 0 / / Fehlende Röntgenuntersuchung vor Therapiebeginn 4 1 5 0 Fraktur/Befund übersehen 1 1 4 0 Keine Indikation 9 2 3 3 Verspätete Erkennung einer Minderdurchblutung 2 1 3 3 Fehlerhaftes Vorgehen/Technik 3 1 1 1 Keine Risikoaufklärung 10 4 7 nb * siehe Hansis et al 2004 [2] ² Mehrfachnennung möglich nb = nicht bekannt Orthopädie und Unfallchirurgie

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