Gutachtliche Entscheidungen

104 | Gutachtliche Entscheidungen pädische Ganzkörperuntersuchung im Stand, in Bauch- und Rückenlage sowie eine orientierende neurologi- sche Untersuchung durchführte, aber keine Behand- lung. Auch die Dokumentation deutet auf eine detail- lierte klinische und chirodiagnostische Untersuchung nach dem Facharztstandard hin. Dokumentiert wur- de zudem eine ausführliche Beratung zu den gefun- denen Funktionsstörungen und deren Ursachen. Ver- ordnet wurde Krankengymnastik zur Detonisierung. Demgegenüber wird vom Patienten geschildert, dass die Untersuchung sitzend, stehend und dann im Lie- gen unfreundlich bis aggressiv stattgefunden habe: sein Kopf sei kraftvoll und ruckartig hin und her be- wegt worden mit deutlicher Gewalt, sodass seine Bril- le von der Nase gefallen sei, die Untersuchung sei von starken Schmerzen begleitet gewesen, sodass er Auf- hören gefordert habe. Im Anschluss habe eine bis da- hin nicht bekannte Gangstörung bestanden, sodass er beim Aufstehen von der Liege mit dem rechten Bein weggeknickt sei. Die Beschwerden hätten fortbestan- den und nach zwei Tagen wäre er morgens mit einer Rechtsseitenlähmung erwacht. Andernorts wurde am 20. Mai eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer wegen Nackenschmerzen durchgeführten chiroprakti- schen Behandlung eingetretene Dissektion der A. caro- tis interna mit Mediainfarkt festgestellt. Festgestellter Fehler: Nach Auffassung des Gutachters kann durch eine fehlerhafte, viel zu kräftige Mobili- sation der HWS eine Dissektion der A. carotis interna durchaus ausgelöst werden. Während der Patient eine ruckartige, kraftvolle Mobilisation der HWS in ver- schiedenen Richtungen beschreibt, gibt der Arzt an, er habe den Patienten nur untersucht, nicht mobilisiert. Eine schriftliche Einwilligung in eine vorgesehene Mobilisierung sei zuvor am Tresen unterschrieben worden. Es ist niedergelegt, dass bereits zuvor eine Gang- und Standunsicherheit – ataktisch – unsicher, mit Quadrizepsschwäche bestanden habe. Der Patient bestreitet dies. Hätten diese – wie der Arzt vorgibt – tatsächlich vorgelegen, so hätte auf jeden Fall eine Kontraindikation zur Manipulation bestanden. Er- forderlich wäre auch eine sofortige Überweisung zur weiteren neurologischen Diagnostik gewesen. Die Angaben des Patienten zur neu aufgetretenen Gang­ unsicherheit sprechen aus der Sicht des Gutachters da- für, dass doch ein Rotationsimpuls der HWS gegeben In der Stellungnahme gibt der Arzt an, er habe eine Manipulation der Blockade Th4/5 mittels Retrofle- xionsimpuls im vorgenannten Segment mit Fixierung Th5 in Zweifingertechnik in Rückenlage durchge- führt. Am 2. November habe sich bei gleicher Befund- konstellation eine Störung im BWS/thorakolumbalen Übergang Th7/8 ergeben, die er mit ungezielter trak- torischer Mobilisation behandelt habe. Festgestellter Fehler: Keine ordnungsgemäße Ana- mnese- und keine manualtherapeutische Befund- und Therapiedokumentation, selbst unter Zugrundelegung der Leseabschriften bei in wesentlichen Teilen unleser- lichen Eintragungen, sodass die immer wieder gefor- derte Befundsicherung zur Indikation und Ausschluss von Kontraindikationen als nicht erfolgt zu beurteilen war (einfacher Befunderhebungsfehler). Zudem liegen sich widersprechende Angaben zur durchgeführten Behandlung (Zweifingertechnik in Rückenlage versus Behandlung im Stehen) vor. Gutachterlich wird davon ausgegangen, dass die vor- liegende BWK 7-Fraktur bereits durch ein andernorts dokumentiertes (dafür typisches) Verhebetrauma ein- getreten war, da die vermutlich angewandten Tech- niken der Chirotherapie nicht geeignet sind, eine Deckplattenimpressionsfraktur bei Th7 zu bewirken. Daher kommt eine Beweislastumkehr für den Befund- erhebungsfehler hier nicht zum Tragen. Allenfalls ver- mehrte Beschwerden durch den Behandlungsfehler bei nicht erkannter Wirbelkörperfraktur mit zusätzlich belastender Chirotherapie. 3. Ausgelöste Gefäßdissektion der A. carotis interna Ein 60-jähriger Patient stellte einen Antrag auf Begut- achtung. Er sei vom HNO-Arzt wegen Schulter- und Nackenschmerzen mit wiederkehrendem Taubheitsge- fühl der Finger rechts am 12. Mai zur Duplexsonogra- phie der Halsgefäße mit unauffälligem Ergebnis und am 17. Mai zur CT-HWS bei Neuropathia vestibularis und V.a. Bandscheibenprolaps im Rahmen von Tätig- keiten über Kopf anderenorts vorgestellt worden. Laut Befund fand sich eine Osteochondrose und Unkarthro- se C5/6 mit geringfügiger Protrusion und Tangieren der Nervenwurzel C6. Am 18. Mai wurde dann der belastete Orthopäde auf- gesucht, der laut seiner Stellungnahme nur eine ortho- Spärliche Arztdokumentation bei typischen Vorwürfen zur Chirotherapie Orthopädie und Unfallchirurgie

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=