Gutachtliche Entscheidungen

22 | Gutachtliche Entscheidungen Allgemeinmedizin Indikation Die stationäre Behandlung der Patientin erfolgte we- gen eines grippalen Infektes durch Influenza A-Viren. Die klinischen Beschwerden, der Verlauf der Entzün- dungsparameter sowie das Ansprechen auf die sympto- matische Behandlung mit physikalischen Maßnahmen und Paracetamol stützten neben dem infektiologi- schen Virusnachweis diese Diagnose. Virusinfekte sind mit Antibiotika nicht behandelbar. Insofern war eine antibiotische Behandlung der Patientin allein auf- grund dieser Diagnose nicht indiziert. Bedingt durch die vielen anamnestischen Grunder- krankungen (neben Herzkreislauferkrankungen zum Beispiel auch rezidivierende Sigmadivertikulitiden mit bekannten Adhäsionen, Zustand nach Fundoplikatio bei Upside-Down-Magen, Cholezystektomie, Append- ektomie, Leistenherniotomie und Hysterektomie) in Verbindung mit den geklagten Oberbauchschmerzen und den ansteigenden CRP-Werten musste differen- zialdiagnostisch auch an eine bakterielle Infektion anderer Genese, zum Beispiel der Gallenwege, gedacht werden. Die Entscheidung, das Antibiotikum Amoxic- lav  ® einzusetzen, war unter diesen Bedingungen zu- nächst nachvollziehbar. Es musste jedoch aufgrund der nicht bekannten/bekannt gemachten akut aufgetrete- nen Medikamentenallergie gegenüber Penicillinen so- gleich wieder abgesetzt und die schwere Hautreaktion unter anderem mit Kortison behandelt werden. Der Wechsel auf Levofloxacin ist wegen der bekann- ten Nebenwirkungen (zum Beispiel das Auftreten von Tendinitiden, besonders unter Kortison) und in Anbe- tracht des Alters der Patientin jedoch nicht nachvoll- ziehbar und wurde von der Gutachterkommission als fehlerhaft bewertet. Die von den Antragsgegnern eingebrachte Diskussion über eine leitliniengerechte Therapie einer ambulant erworbenen Pneumonie geht fehl, da eine Pneumonie weder durch einen entsprechenden Auskultationsbe- fund, noch nach den Röntgenbildern am 14. und 18. Februar vorgelegen hat. Mit Auftreten der allergischen Reaktion auf das Amoxicillin ist auch der CRP-Anstieg bei nicht erhöhten Leukozyten erklärt. Eine erforder- liche Risikoaufklärung über die bekannten Nebenwir- kungen des Levofloxacins sowie über Behandlungs- alternativen ist nach den Krankenunterlagen nicht einer ambulant erworbenen Pneumonie ein Betalaktam- antibiotikum plus gegebenenfalls ein Makrolid vorsähe. Alternativ könne auch ein Chinolon gegeben werden. Die Patientin machte geltend, dass ab dem 18. Febru- ar die Antibiotikagabe bei rückläufiger Symptomatik nicht mehr indiziert gewesen sei. Sie habe bereits zu Beginn der Behandlung über Schmerzen im Achilles- sehnenbereich geklagt, die sie aber nicht weiter beun- ruhigt habe. Sie habe diese Beschwerden auch der bei Entlassung zuständigen Ärztin mitgeteilt, sodass diese angeordnet habe, das Medikament abzusetzen. Ob die Patientin auf Beschwerden im Bereich der Achilles- sehne links bei den ärztlichen Visiten bzw. der Ab- schlussuntersuchung hingewiesen hat, ist durch die Dokumentation nicht belegt. So gehen Sie richtig bei der Verordnung von (Fluor-)Chinolonen vor: Prüfen Sie, ob für die vorliegende Erkrankung des Patienten eine Antibiotikagabe überhaupt nötig ist. Bei nicht eindeutiger Symptomatik können eine CRP- Wert-Bestimmung, ein Abstrich und ggfs. ein Blutbild zur Bewertung hilfreich sein. Beschränken Sie die Gabe von (Fluor-)Chinolonen auf Fälle, in denen es keine Alternative gibt. Bedenken Sie, das gerade bei älteren Patienten die Verordnung von (Fluor)-Chinolonen besonders problematisch ist. Klären Sie mündlich über Art, Umfang, Durchführung, Notwendigkeit und Dringlichkeit, Eignung und Behand- lungsalternativen, Erfolgsaussichten und zu erwartende Folgen und Risiken der Behandlung sowie über die Not- wendigkeit der Wiedervorstellung auf und dokumentieren Sie die Aufklärung. Empfehlen Sie Ihren Patienten, die (Fluor-)Chinolon- einnahme zu beenden, wenn Anzeichen einer Neben- wirkung wie Tendinitis, Muskel-, Gelenk-, Bauch- oder Nervenschmerzen etc. auftreten, und zur weiteren Beratung einen Arzt aufzusuchen. Keine Indikation zur Gabe eines Fluorchinolons

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