Gutachtliche Entscheidungen

40 | Gutachtliche Entscheidungen Augenheilkunde zwar im April und August 2012 sowie im Januar und April 2013. Erst als siewegen starker Kopfschmerzen im Mai 2013 in einer Neurologischen Universitäts-Klinik behandelt worden sei, habe man durch die hinzuge- zogenen Ärzte der Augenklinik den hohen Augenin- nendruck von 60 mmHg festgestellt. Der hierdurch entstandene Sehnervenschaden habe zu Gesichtsfeld- ausfällen geführt. Gutachtlich wurde beanstandet, dass nach der Be- handlung mit Corticosteroid-Augentropfen der Augen- innendruck und die Sehnervenköpfe nicht zeitnah kontrolliert worden seien. Mangels entsprechender Dokumentation sei gemäß § 630 h Abs. 3 BGB zu ver- muten, dass der Augenarzt den Augeninnendruck und die Sehnervenköpfe nicht zeitnah kontrolliert habe. Darin sah der Gutachter einen Befunderhebungsfeh- ler, der zu dem von der Antragstellerin beklagten Ge- sundheitsschaden geführt habe. Dagegen wandte sich der Augenarzt und schilderte den Ablauf der Behandlung unter Hinweis auf in der Do- kumentation tatsächlich niedergelegte Kürzel abwei- chend von den Feststellungen des Gutachtens. Er habe die Antragstellerin über die Wichtigkeit der Kontrolle zur Feststellung einer möglichen Erhöhung des Augen- innendrucks aufgeklärt und dies jeweils sinngemäß mit „Ko(ntrolle) 2 Wo(chen), Cortis“ dokumentiert. Die Antragstellerin habe jedoch keinen der Kontroll- termine wahrgenommen. Zwei Monate nach der ersten Verordnung hätte anlässlich einer Untersuchung we- gen eines trockenen Auges die Druckmessung normale Augeninnendruckwerte ergeben. Weitere zwei Monate später seien vor der erneuten Verordnung von Stero- id-Augengel normale Befunde an den Sehnervenköp- fen erhoben worden. Weil die verordnete geringe Men- ge von jeweils 5 ml nach 10 bis 14 Tagen aufgebraucht sei, habe er keine Dauertherapie und bei den späteren Untersuchungen keine Druckmessung durchgeführt und auch die Sehnervenköpfe nicht untersucht. Beurteilung durch die Gutachterkommission Die Gutachterkommission kam abschließend zu dem Ergebnis, nach dieser aus der Dokumentation nach- vollziehbaren Schilderung könne dem belasteten Arzt kein Befunderhebungsfehler vorgeworfen werden. Allerdings sei zu beanstanden, dass bei der lokalen Steroid-Therapie die zeitnahe Kontrolle des Augen- drucks und auch der Sehnervenköpfe nicht erfolgt sei. Das habe zu Schäden an den Sehnerven mit Gesichts- feldausfällen geführt. Hierbei handelt es sich nicht um eine IGeL-Leistung, die dem Patienten angeraten wird, sondern um eine vom Arzt im Rahmen der The- rapie zu erbringende Kassenleistung. Die unterbliebenen Kontrollen seien auf eine unzu- reichende Information der Antragstellerin zurückzu- führen, was dem Arzt als Behandlungsfehler vorzuwer- fen ist. Der Augenarzt habe die in § 630c Abs. 2, S. 1 BGB geregelte Informationspflicht, die auch vor dem In- krafttreten des Patientenrechtegesetzes bestanden habe, nicht vollständig erfüllt. Er hätte die Antrag- stellerin nach jeder der vier Behandlungen nicht nur wie dokumentiert auf die Notwendigkeit der Wieder- vorstellung nach Beendigung der Steroid-Therapie hinweisen müssen. Dieser Hinweis hätte wegen der möglichen Folgen der Therapie zusätzlich als drin- gend bezeichnet und dieser zusätzliche Hinweis hätte als wesentliche Maßnahme der Behandlung ebenfalls dokumentiert werden müssen. Daran fehle es, weil ein Hinweis auf die Bedeutung der Wiedervorstellung nach zwei Wochen nicht dokumentiert sei. Selbst wenn der Augenarzt bei der ersten Verordnung auf die Dringlichkeit und die Bedeutung der Kontrolle hingewiesen haben sollte, ohne dies zu dokumentie- ren, hätte er die Antragstellerin beim nächsten Ter- min zur Rede stellen müssen und zusätzlich mit allem Nachdruck auf die Notwendigkeit der zeitgerechten Untersuchung nunmehr zwei Wochen nach der wie- derholten Verordnung der Steroide hinweisen müssen. Auch dieser Hinweis hätte dokumentiert werden müs- sen, um eine weitere gesundheitliche Gefährdung der Antragstellerin durch Versäumnis des zweiten Kon- trolltermins unbedingt zu vermeiden. Ein solcher Hin- weis unter Mitteilung der möglichen gesundheitlichen Konsequenzen sei aber bei den Folgeterminen nicht ge- geben worden. Infolge der nicht rechtzeitigen Erkennung des Steroid- Glaukoms sei es zu Schäden an beiden Sehnerven- köpfen mit Gesichtsfeldausfällen gekommen und die spätere Behandlung in der neurologischen Klinik (we- gen Kopfschmerzen bei nicht erkanntem hohen Au- geninnendruck) sei kausal auf das nicht rechtzeitige Erkennen des Steroid-Glaukoms zurückzuführen. Fehlende Sicherungsaufklärung ist ein Behandlungsfehler

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