Gutachtliche Entscheidungen
Gutachtliche Entscheidungen | 43 Chirurgie belassen. Es erfolgt nun die Darstellung des Nervus recurrens von lateral unter Neuromonitoring mit Do- kumentation. Komplette Resektion der rechten Schild- drüsenseite nach Isthmusunterfahrung. Dann Zuwen- den zur linken Seite. Hierbei findet sich im Bereich des oberen Pols ein nicht nodös veränderter Bezirk, wel- cher belassen wird. Auch hier wird an der Grenzlamelle präpariert mit Darstellung des Nervus recurrens unter Neuromonitoring. Es erfolgt die Near-total-Resektion [.…].“ Mit Einlagen von Redondrainagen und schicht- weisem Wundverschluss wird der Eingriff beendet. Direkt postoperativ traten bei der Patientin Heiserkeit und ein Stridor auf. Es erfolgte eine logopädische Bera- tung zur Atemtechnik, ansonsten entschied man sich für Abwarten des Spontanverlaufes. Der histologische Befund des > 100 ml umfassenden Resektates ergab einen gutartigen Befund mit regressiven Veränderun- gen. Am 8. postoperativen Tag erfolgte die Entlassung mit vereinbarten Kontrolluntersuchungsterminen nach 2 und 5 Tagen. Eine HNO-ärztliche Kontrolluntersu- chung war für den 4. Tag nach Entlassung terminiert. An diesem Untersuchungstermin wurde eine beider- seitige Stimmbandnervenlähmung festgestellt. Im spä- teren Verlauf bedurfte die Patientin wegen verstärkter Atemnot einer Tracheotomie und schließlich in zehn- monatigem Abstand die zweimalige laserchirurgische Glottiserweiterung mit dann endgültig möglichem Tracheostomaverschluss. Bewertung der Gutachterkommission Auf der Grundlage eines fachsachverständigen Gutach- tens hat die Kommission einen eindeutigen Behand- lungsfehler erkannt. Dabei wurden 1. eine nicht ordnungsgemäße Anwendung des Neuro- monitorings und 2. das Versäumnis der frühestmöglichen Diagnose der beidseitigen Nervus recurrens-Parese durch HNO- fachärztliche Kontrolluntersuchung festgestellt. Neuromonitoring in der Schilddrüsenchirurgie LEITLINIE SCHILDDRÜSENERKRANKUNG Die von der chirurgischen Arbeitsge- meinschaft für endokrine Chirurgie erarbeiteten und 2011 veröffentlich- ten Leitlinien für die „chirurgische Behandlung von benignen Schilddrü- senerkrankungen“ [2] beschreiben die Anwendung des Neuromonitorings bezüglich der technischen Ausführung und betonen die Nützlichkeit ihres Einsatzes, ohne die Anforderung eines obligatorischen Einsatzes zu erheben. Als wichtige Grundlage für die Scha- densvermeidung der beiderseitigen Stimmbandnerven wird darin noch einmal die in jedem Falle zwingend gebotene präparatorische Nervendar- stellung und deren Sichtkontrolle über den Gesamtverlauf der jeweiligen Halsseite sowie über die Dauer des Eingriffes dargelegt. Diese Maßnah- me ist direkt geboten für eine Impuls- ableitung des Rekurrensnerven. Das direkte Neuromonitoring des Nervus recurrens während der präparativen Eingriffsausführung durch kontinuier- liche oder in Intervallen erfolgende Ableitung mit akustischen Signalen oder optischer Darstellung ist sehr wohl nützlich und für den Operateur eine beruhigende Sicherheitserhö- hung. Darin aber besteht noch keineswegs eine auch endgültig gewährleistete In- taktheit der Nervenfunktion. Die Ner- venunversehrtheit über den gesamten Verlauf ist alleine beweisbar durch das Neuromonitoring über den Nervus vagus jeder Seite mit Erfassung des ge- samten intakten Innervationsbogens. Die korrekte Darstellung ist vielfältig in der einschlägigen Fachliteratur be- schrieben. Eine inzwischen noch wei- ter reichende nachhaltige Empfehlung des Einsatzes eines grundsätzlichen Neuromonitorings bei der Schilddrü- senchirurgie findet sich in einer rich- tungsweisenden Veröffentlichung aus dem Jahr 2013 [3] .
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