Gutachtliche Entscheidungen
54 | Gutachtliche Entscheidungen Fehlerhafte Primärdiagnostik beim Mammakarzinom Schonaufgrundder sehr geringenFallzahlen, aber auch weil es sichumeinstarkselektivesPatientenguthandelt, sind die Verfahren der Gutachterkommissionen wenig geeignet, allgemein gültige Erkenntnisse in Bezug auf die Behandlungen einzelner Erkrankungen zu erbrin- gen. Die Daten können beispielsweise auf keinen Fall für die Bewertung einer „Versorgungsqualität“ her- angezogen werden, da hier keine flächendeckende, sondern eine Einzelfallbewertung zugrunde liegt, die eine Verallgemeinerung nicht zulässt. Über die Qua- lität des Mammakarzinom-Screenings können nur die Screening-Verfahren selbst durch entsprechende Evaluationen Auskunft geben. Unseres Erachtens kön- nen und sollten Behandlungsfehlerbegutachtungen aber genutzt werden, um typische Fehler und Fall- stricke zu erkennen und sie für die Behandlungs- fehlerprophylaxe zugänglich zu machen. Aufgabe der Gutachterkommission Die Gutachterkommission und Schlichtungsstellen, aber auch die Gerichte und die Begutachtungen des Medizinischen Dienstes sind dafür da, zu prüfen, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler in Diagnostik oder Therapie vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird [5]. Wird ein solcher Vorwurf durch die Begutachtung bestätigt und ein Kausalschaden festge- stellt, dann greift in der überwiegenden Zahl der Fälle die Haftpflichtversicherung des Arztes, wie wir aus früheren Evaluationen wissen, damit der eingetretene Kausalschaden wenigstens finanziell abgegolten wird. Die Diagnostik des Mammakarzinoms ist in manchen Fällen nicht einfach. Für die vor der Gutachterkom- mission geführten Verfahren zur Primärdiagnostik des Mammakarzinoms muss in Hinblick auf die hohe Bestätigungsquote einschränkend gesagt werden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung vielen Frauen be- reits bekannt ist, dass eine zeitliche Verzögerung bis zur Diagnosestellung aufgetreten war. Dies ist bei- spielsweise auch bei Diagnosevorwürfen bei anderen Krebserkrankungen, aber auch bei unerkannt geblie- benen Frakturen in den Begutachtungen der Fall. Es kommt daher darauf an, zu ergründen, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Feststellung der Krebserkran- kung möglich gewesen wäre, ob die Verzögerung dem in Anspruch genommenen Arzt anzulasten ist und ob die darauf kausal beruhende Therapieverzögerung zu einer Prognoseverschlechterung geführt hat. Selbst im Screening werden bekanntermaßen immer wieder Fälle entdeckt, in denen – ex post – bereits zu einem frühen Zeitpunkt Hinweise auf die Brustkrebs- erkrankung bestanden haben. Diese Fälle sind abzu- grenzen von echten Intervallkarzinomen. Problema- tische Fälle werden durch das Screening regelmäßig den betroffenen Frauen bekannt gemacht und führen daher unter Umständen zu einem Anstieg der Fallzah- len vor der Gutachterkommission, um die Frage der Vorwerfbarkeit und der Kausalität prüfen zu lassen. Obwohl die Feststellung einer Brustkrebserkrankung heute durch die technischen Verbesserungen der di- gitalen Mammographie, durch die Qualitätsanforde- rungen an im Screening mitwirkende Ärzte, aber auch durch die erarbeiteten Leitlinien, sicherer ist als noch vor 20 Jahren, können daher durchaus häufiger Be- Tabelle 6: Klinischer Status ex ante bei Patientinnen mit vorwerfbaren Fehlern des Arztes bei der Primärdiagnostik mit Einschätzung der Prognoseverschlechterung Fehler bei Primärdiagnostik (55 Patientinnen) Eingeschätzte Prognoseänderung n Vorsorge mit Tastbefund* Fam. Risiko Tastbefund und fam. Risiko Anzahl 55 26 20 4 5 Nicht bewert-(et/bar) 4 2 2 / / Keine Änderung 31 17 10 3 1 Verschlechterung 20 7 8 1 4 * zum Fehlerzeitpunkt (durch die Patientin); 3 x Mamillensekretion Gynäkologie
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