Gutachtliche Entscheidungen

62 | Gutachtliche Entscheidungen Gynäkologie lungnahme – insoweit von der Patientin anders darge- stellt – an, es hätte lediglich eine Schwellung des Ober- schenkels und nicht des gesamten Beins bestanden. Niedergelegt ist „Re Bein dicker – OS 4 cm – Luftnot beim Treppe steigen“. Das von ihm genutzte Gerät zur D-Dimere-Messung habe den von ihm aus erhöhtem Sicherheitsbedürfnis eingestellten Oberwert von 400 Mikrogramm je Liter (statt üblicherweise von 500 Mi- krogramm je Liter) mit gemessenen 325 Mikrogramm D-Dimere nicht erreicht. Am 20. Januar 2016 beklagte die Patientin gegen- über dem in der Gemeinschaftspraxis tätigen An- tragsgegner zu 2b (Internist) „trockenen Reizhusten mit blutig tingiertem Sputum“. Niedergelegt wurde „Dyspnoe verneint, Cor und Pulmo frei. Schmerzen im thorako-lumbalen Übergang, hier keine Klopfemp- findlichkeit. Symptomatisch, ggfs. WV bei fehlender Besserung“. Verordnet wurden pflanzliche Schleim- löser und Antitussiva zur Nacht, eine Steigerung der Trinkmenge, Befeuchtung der Atemwege durch Inhala- tionen. Am 25. Januar 2016 erfolgte eine Wiedervorstel- lung beim Internisten 2b wegen Hämoptysen, Schnup- fen und Luftnot. Verordnet wurden ein Antibiotikum und Ibuprofen bei Rückenschmerzen. Nach der Kartei- karte war keine Erhöhung der Pulsfrequenz und der Körpertemperatur festgestellt worden. Es bestand ein leises Giemen über den Lungen. Bei fehlender Besse- rung solle eine Röntgenuntersuchung des Brustkorbs erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde verlängert. Zur Begründung ihres Antrags auf Feststellung von Behandlungsfehlern führte die Patientin aus, sie habe bei anhaltender Beschwerdesymptomatik am 30. Ja- nuar 2016 ihre Semesterabschlussarbeit geschrieben. Beim abendlichen Spaziergang mit ihrem Hund habe sie plötzlich einen heftigen Stich in der Brust gespürt. Es habe sich alles gedreht, und sie habe nur noch schwer Luft bekommen. Sie sei daraufhin am nächsten Morgen von ihrer Mutter ins Krankenhaus gefahren worden. Bei leerer Anamnese bezüglich Vorerkrankungen, feh- lender Reise-Anamnese und Immobilisation sowie ne- gativer Nikotinanamnese, sah man in der Klinik am wahrscheinlichsten die orale Antikontrazeption als Ursache für die Lungenembolien bei der schlanken Patientin mit Body-Mass-Index von 22 an. Eine spä- tere Kontrolle bei einem Lungenfacharzt erbrachte bis auf narbige Indurationen rechts basal im Röntgentho- rax keine Residuen. Im Rahmen der Anschlussheilbe- handlung erbrachte die Gerinnungsdiagnostik keinen sicheren pathologischen Befund. Als Ursache für die Beinvenenthrombose wurde auch hier die orale Kon- trazeption mit dem Kombinationspräparat angesehen. Bewertung Die Patientin suchte wegen einer Krebsvorsorge und erheblicher Dysmenorrhoe und Menometrorrhagie den Frauenarzt am 23. November 2015 auf und erhielt, ohne dokumentierte Aufklärung, ein kombiniertes Östrogen-Gestagen-Kontrazeptivum verordnet. Die zwei Jahre zuvor in dieser Praxis durchgeführte blutse- rologische Ausschlussdiagnostik hatte eine erniedrigte Protein C-Aktivität ergeben. Eine spätere Kontrolle der Protein C-Aktivität ist der Praxisdokumentation nicht zu entnehmen, auch keine aufklärende Information im Zusammenhang mit der Verordnung des Kontra- zeptivums. Vor der Verschreibung eines hormonalen Kontrazeptivums – nach erfolgloser Behandlung mit einem nichtsteroidalen Antiphlogistikum – wäre es je- doch geboten gewesen, die Gerinnungssituation bei der Patientin zu kontrollieren und gegebenenfalls weiter abzuklären, nachdem sich am 17. Dezember 2013 im Labor eine erniedrigte Protein C-Aktivität von 54,4 % (Norm 70 – 140 %) gezeigt hatte. Die Unterlassung die- ser Laborkontrollen ist als Befunderhebungsfehler zu bewerten. Es ist insoweit davon auszugehen, dass sich die Ver- ordnung eines hormonalen Kontrazeptivums bei er- niedrigter Aktivität des Protein C als kontraindiziert erweisen kann. Daher hätte im Zusammenhang mit der Verordnung des kombinierten Östrogen-Gestagen- Kontrazeptivums über die Gerinnungsbefunde und das damit verbundene erhöhte Thromboserisiko mit der Patientin nachweislich gesprochen werden müssen (Informationspflicht). Es sind auch nicht die individuellen und familiären Risikofaktoren abgeklärt worden. Dass dies möglicher- weise doch so geschehen war, ist nicht dokumentiert. Ob die Patientin ausdrücklich wegen der „Pille“ nach- gefragt habe, ist nicht maßgeblich. Es liegt insoweit ein Aufklärungsfehler vor. Neben den Hinweisen in der Befunderhebungsfehler vor der Verordnung von Kontrazeptiva

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