Gutachtliche Entscheidungen

Gutachtliche Entscheidungen | 63 Gynäkologie Befunderhebungsfehler vor der Verordnung von Kontrazeptiva Gebrauchsinformation des Herstellers war hier imHin- blick auf die Wechselwirkung der erniedrigten Aktivi- tät von Protein C mit der Verordnung eines hormonalen Kontrazeptivums eine gesteigerte Aufklärung erforder- lich. Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Ge- brauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arztes erforderlich (BGH, Urteil vom 15. März 2005 – VI ZR 289/03 –, BGHZ 162, 320-327). Die Medikation mit einem nicht ungefährlichen Arzneimittel erfordert die Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist hier unwirksam, weil die Patientin nicht über die Wechsel­ wirkung der erniedrigten Aktivität von Protein C mit einem hormonalen Kontrazeptivum aufgeklärt worden ist. Für die Beurteilung der Gutachterkommission ist allein die Dokumentation maßgeblich. Der Sachverhalt konnte hier nach dem Statut nicht abschließend geklärt werden. Der Frauenarzt hätte gut daran getan, einen Vermerk über das Gespräch zu dokumentieren, um sich nicht der Gefahr eines Aufklärungsversäumnisses aus- zusetzen, denn die Beweislast über eine sachgerechte Risikoaufklärung liegt beim ihm. In Fällen der unzu- reichenden Dokumentation bleibt die Klärung gegebe- nenfalls den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Befunderhebungsfehler mit Beweislastumkehr Befunderhebungsfehler, das heißt die unterbliebene Er- hebung medizinisch gebotener Befunde, hier unter an- derem die Abklärung des verminderten Protein C-Ak- tivität, haben eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit des durch den Befunderhebungs- fehler herbeigeführten Gesundheitsschadens zur Folge, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärzt- lichen Fehler darstellt, aber auch dann, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 Prozent) ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und die gedachte Reaktion (hier Verzicht auf die Verordnung des Kontrazeptivums) generell geeignet gewesen wäre, den tatsächlich eingetretenen Gesund- heitsschaden (hier die aufgetretene thromboembolische Komplikation) zu vermeiden. Eine Umkehr der Beweis- last ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher Ur- sachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist oder es dem belasteten Arzt gelingt, zu beweisen, dass der Kausalzusammenhang zwischen der später aufge- tretenen thromboembolischen Komplikation und sei- nem Behandlungsfehler (Verordnung des Kontrazepti- vums) nicht vorliegt. Ihm wird es schwerlich gelingen zu beweisen, dass sich die Verordnung eines hormona- len Kontrazeptivums bei erniedrigter Aktivität von Pro- tein C nicht als kontraindiziert erweisen kann. Beurteilung der Internisten Die Patientin ist bei den Behandlungen am 1. und 3. Dezember 2015 in der Gemeinschaftspraxis der Inter- nisten, als sie sich dort wegen der Schwindelproblema- tik, der Umfangsvermehrung des rechten Beins um 4 cm und der Luftnot beim Treppensteigen vorstellte, zunächst von dem Antragsgegner zu 2a behandelt und sonografisch und laborserologisch untersucht worden: Sofern hier tatsächlich ein Testverfahren mit einem Referenzbereich für D-Dimere-Werte von bis zu 500 Mikrogramm pro Liter verwendet wurde, waren die D-Dimere-Resultate von 325 Mikrogramm pro Liter nicht erhöht. Allerdings ist festzuhalten, dass beide Untersuchungsformen eine vorliegende Thrombosie- rung des Beines nicht gänzlich auszuschließen ver- mögen, worüber die Patientin hätte informiert werden müssen. Auch darüber, dass bei anhaltender Sympto- matik eine Kontrolle in 4 bis 7 Tagen oder bei einer Verschlimmerung umgehend ein Arzt aufzusuchen sei. Nicht erkannte Thrombose mit Lungenembolie Im Hinblick auf die Behandlungen am 20. und 25. Ja- nuar 2016 durch den Antragsgegner zu 2b war diesem die Praxisdokumentation der Patientin bekannt. Der Internist hat nach der Dokumentation die Vorbefunde des in der Gemeinschaftspraxis tätigen Antragsgeg- ners zu 2a fehlerhaft nicht bedacht, sondern die Patien- tin wegen „Lumbago, Haemoptoe“ behandelt. Er hätte aber nach den Vorbefunden den gefährlichen Verlauf erkennen und eine Lungenembolie in Betracht ziehen müssen. Eine abklärende Diagnostik, gegebenenfalls in einem Krankenhaus, war zu veranlassen. Auch dies ist als Befunderhebungsfehler zu bewerten. Nach der Diagnosestellung im Krankenhaus am 31. Ja- nuar 2016 ist davon auszugehen, dass es sich um ein se-

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