Gutachtliche Entscheidungen
Gutachtliche Entscheidungen | 81 Innere Medizin Diagnose- und Behandlungsfehlervorwürfe bei Koronarer Herzerkrankung Dokumentationslücken, Befundungenauigkeiten und unklare Aussagen im Arztbrief. Der Patient war An- alphabet und hatte den türkischen Aufklärungsbogen nur unvollständig ausgefüllt. Angehörige hatten nicht mit unterschrieben. Dementsprechend war davon aus- zugehen, dass der Eingriff zudem rechtswidrig erfolg- te, da der Patient die bei ihm vorliegende komplexe Situation vermutlich nicht verstanden hatte. Er erlitt einen periinterventionellen Herzinfarkt mit Zustands- verschlechterung, für den die Kardiologen zu haften hatten. Ob der Tod des Patienten Monate später damit im Zusammenhang stand, konnte von der Gutach- terkommission hingegen nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Drahtabriss Ein Drahtabriss stellt eine sehr seltene eingriffsim- manente Komplikation der interventionellen Therapie mit Stentimplantation dar. Dennoch wurden bei fünf Patienten in diesem Zusammenhang Behandlungsfeh- ler festgestellt. Es ist vor allem nach der Untersuchung darauf zu achten, dass der Katheter unversehrt ist. Aufgrund erheblicher Dokumentationslücken war bei einem Patienten für den Gutachter nicht nachvollzieh- bar, wieso ein außerdem noch sehr langer Stent in ein unauffälliges gesundes Gefäß eingebracht worden war. Ohne entsprechende Dokumentation blieb unklar, wie es zum Drahtabriss mit Verbleib des Fremdköpers im distalen Gefäßanteil kam, der zwar dargestellt, aber weder beschrieben noch entfernt wurde. In einem an- deren Fall wurde der Eingriff erneut vorgenommen, obwohl sich schon bei einer vorherigen Katheterunter- suchung gezeigt hatte, dass das Vorschieben des Füh- rungsdrahtes bei extremer Gefäßschlängelung un- möglich war. Nach vielen Manipulationen mit Torsion des Katheters kam es schließlich zu einem Katheterab- riss im Bereich der Torsionsstelle. Dies erforderte eine notfallmäßige operative Entfernung. Bei einem als „problemlos“ beschriebenen, aber fehl- geschlagenen Versuch, einen Ballonkatheter über das proximale, nach Dilatation noch verengte Stentseg- ment im RIVA vorzuschieben, kam es zu einem Abriss des Führungsdrahtes mit Verbleib einer frei flottieren- den Schlaufe im Hauptstamm. Dies hätte eine sofor- tige Bypassoperation erfordert, solange die 62-jährige Patientin noch kreislaufstabil war. Stattdessen wurde fehlerhaft die Entscheidung getroffen, das Problem durch eine überlappende Stentimplantation bis in den distalen ungeschützten Koronarhauptstamm hinein zu lösen. Es kam dabei zur Dissekation im Hauptstamm mit passageremKomplettverschluss, schweremkardio- genen Schock mit zerebralen Ischämien und schwers- ter körperlicher Behinderung sowie einem Beinverlust infolge eines Kompartmentsyndroms. In einemanderen Fall führte eine fehlerhaft unbemerkt gebliebene unvollständige Entfernung eines Anteils des Führungsdrahtes dazu, dass mehrere Gefäßein- griffe nötig wurden, bis sich bei fehlender Heiltendenz der Wunde das verbliebene Katheterstück zeigte und entfernt werden konnte. Bei einem Patienten erfolgte die sofort nötige Re-Inter- vention grob fehlerhaft erst nach über zwei Stunden, als sich bereits ein erheblicher Hinterwandinfarkt entwickelte. Bei zwei Patienten wurde trotz transfu- sionspflichtiger Nachblutung grob fehlerhaft zunächst kein Gefäßchirurg hinzugezogen, sodass eine Gefäß- perforation mit großem retroperitonealem Hämatom zu spät operativ angegangen wurde und die Patienten jeweils an den Komplikationen verstarben. Bei einem anderen Patienten wurde ein postinterventioneller Ge- fäßverschluss der A. femoralis trotz entsprechender Beschwerden nicht erkannt, was zu einer verzögerten Thrombektomie mit bleibender Neuropathie am Bein führte. Koronare Bypassoperation Von 78 Patienten wurde die Behandlung im Rahmen einer Bypassoperation gerügt; die Vorwürfe bestätig- ten sich siebenmal. Zwei Behandlungsfehler betrafen die Anästhesisten, so bei einem Patienten, bei dem trotz Vorliegens mehrerer Prädiktoren für eine er- schwerte Atemwegssicherung keine primäre fiberopti- sche Intubation erfolgte. Der Patient erlitt eine schwere hypoxische Hirnschädigung mit Todesfolge, weil die konventionelle Intubation dann über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gelang. Im anderen Fall kam es zu einer Zahnschädigung trotz unproblematisch geschilderter In- und Extubation bei einem Patienten mit geringem Schwierigkeitsgrad. Bei ihm war zuvor der Zahnstatus fehlerhaft nicht überprüft worden. Es wurde gutachterlich davon ausgegangen, dass eine po-
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=