Gutachtliche Entscheidungen

86 | Gutachtliche Entscheidungen Neurologie der Grund für die Dosisreduktion gewesen wäre, hätte eine exakte Berechnung der erforderlichen Gabapen- tin-Dosis anhand der Kreatinin-Clearance erfolgen müssen, was nicht geschehen ist. Folgende Behandlungsfehler sind festzustellen 1) Das vollständige Absetzen des Gabapentins auf der internistischen Pflegestation am 16. Juni ohne Umstellung auf ein anderes Antiepileptikum, bei dem das Auftreten einer Pankreatitis nicht zu den bekannten Nebenwirkungen gehört, war bei bekannter symptomatischer Epilepsie ein vorwerf- barer Behandlungsfehler. Dass diese therapeuti- sche Entscheidung mit den Ärzten der Abteilung für Neurologie abgesprochen oder aufgrund einer erneuten neurologischen Konsiliaruntersuchung empfohlen worden war, geht aus den vorliegen- den Krankenunterlagen nicht hervor. Dafür, dass die Ärzte der Abteilung für Neurologie bei dieser Entscheidung nicht involviert waren, spricht auch der schriftliche Bericht über die zweite neurologische Konsiliaruntersuchung vom 23. Juni, in dem gefragt wird, warum Gabapentin pausiert worden ist, und in dem empfohlen wird, bei einer Kontraindikation von Gabapentin zum Beispiel Keppra ® einzusetzen. Dass am Aufnahmetag unter Fortführung der Be- handlung mit 3 x 600 mg Gabapentin ein fokaler Krampfanfall aufgetreten ist, sprach dafür, dass die antikonvulsive Therapie in dieser Dosierung offensichtlich nicht ausreichte, um die sympto- matischen Anfälle ganz zu unterdrücken. Umso mehr musste damit gerechnet werden, dass nach dem vollständigen Absetzen von Gaba- pentin ohne Umstellung auf ein anderes Anti- epileptikum erneut fokale oder sekundär generali- sierte Anfälle auftreten würden mit dem Risiko eines lebensbedrohlichen Status epilepticus, bei dem die Mortalität über 20 Prozent liegt. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, bei dem Verdacht auf eine Gabapentin-bedingte Pankreatitis dieses Medikament langsam auszuschleichen und eine über die Leber verstoffwechselte Ersatzmedikation einzudosieren. sivstation um 13.00 Uhr nicht über akute Beschwer- den. Gegen 16.00 Uhr trat ein rechts-fokaler Anfall unter der fortbestehenden Behandlung mit Gabapen- tin (3 x 600 mg) auf, was darauf schließen lässt, dass diese Dosis von Gabapentin dringend erforderlich war. Erstmals um 23.00 Uhr wurde eingetragen, dass der Patient über starke Oberbauchschmerzen (ohne Sei- tenbetonung) geklagt habe und dass der Bauch prall gewesen sei. Auch am nächsten Morgen sei der Bauch prall gewesen, ohne dass der Patient dabei Schmerzen angegeben habe. Es ist somit festzuhalten, dass der Aufnahmegrund und die Symptomatologie am Aufnahmetag eindeutig für eine neurologische Ursache der zu Hause aufgetre- tenen Vigilanzminderung sprachen, und dass trotz der Fortsetzung der Gabapentin-Behandlung zumindest ein erneuter Anfall aufgetreten war. Im kranialen CT vom Aufnahmetag fand sich kein Hinweis auf einen Re-Apoplex. Im neurologischen Konsil vom gleichen Tag wurde empfohlen, die Behandlung mit Gabapen- tin zunächst unverändert fortzuführen, da der Infekt als Triggermöglichkeit für epileptische Anfälle in Fra- ge käme. Diese Entscheidung war korrekt. Dement- sprechend wurde auf der Intensivstation Gabapentin in der bisherigen Dosis von 3 x 600 mg sachgerecht bis zumMorgen des Verlegungstages auf die internistische Pflegestation weiter verordnet. Warum in der Auflis- tung der letzten Medikation im Verlegungsbericht Ga- bapentin nicht mehr aufgeführt wurde, und warum die Gabapentin-Dosis auf der Pflegestation am Abend des 12. Juni mit einer reduzierten Dosis von 300 mg und danach mit täglich 2 x 300 mg fortgeführt wurde, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Auf jeden Fall ist hier ein Dokumentationsversäumnis festzustellen. Möglicherweise war der Grund für die Herabsetzung der Gabapentin-Dosis die vermutete Pankreatitis oder die Niereninsuffizienz, da Gabapentin vollständig über die Niere ausgeschieden wird. Es handelte sich dabei noch nicht um die Pausierung von Gabapentin, die laut Unterlagen erst am 16. Juni erfolgte. Schon die Reduktion der Gabapentin-Dosis auf 2 x 300 mg (ein Drittel der ursprünglichen Dosis) am 13. Juni ohne Umstellung auf ein anderes Antiepilepti- kum war eine risikoreiche Maßnahme, die von Seiten der mitbelasteten Neurologen offensichtlich nicht vor- geschlagen worden war. Wenn die Niereninsuffizienz Halbherzige Behandlung eines epileptischen Anfalls

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