Gutachtliche Entscheidungen
Gutachtliche Entscheidungen | 87 Neurologie Halbherzige Behandlung eines epileptischen Anfalls 2) Die am 23. Juni aufgetretenen Krampfanfälle waren zweifelsfrei durch das Absetzen von Gabapentin am 16. Juni ausgelöst worden. In der daraufhin noch am 23. Juni durchgeführ- ten neurologischen Konsiliaruntersuchung wurde empfohlen, Gabapentin erneut, aber in der redu- zierten Dosis von 2 x 300 mg, einzusetzen. Diese Empfehlung war inkonsequent. Wenn die ver- mutete Pankreatitis tatsächlich durch Gabapentin verursacht worden wäre und die Pausierung dieses Medikaments aus diesem Grund erfolgte, wäre es kontraindiziert gewesen, Gabapentin erneut ein- zusetzen, sondern es hätte gleich auf Keppra ® oder ein anderes geeignetes Präparat umgestellt werden müssen. Hierbei handelt es sich um einen einfachen Behandlungsfehler der Neurologen. Fehlerhaft wurde Gabapentin bis zur Verlegung in die Neurologie am 26. Juni mit 2 x 300 mg (am 25. Juni 3 x 200 mg) fortgeführt. Unter der zu niedrigen Gabapentin-Dosis von 2 x 300 mg kam es dann zu weiteren zerebralen Krampfanfällen, die mehrfache Medikamenten- umstellungen erforderlich machten. Nach einer Serie von Anfällen trat dann schließlich ein Status epilepticus mit letalem Ausgang auf. Ob eine Narkose zur Unterbrechung des Status epilepticus Erfolg gehabt hätte, muss offen bleiben. Sie wurde von den Angehörigen abgelehnt. 3) Bei dem ersatzlosen Absetzen von Gabapentin am 16. Juni handelt es sich um einen schwerwiegen- den Behandlungsfehler. Da aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass vor dieser Entscheidung ein Neurologe konsultiert worden ist, sind laut Aktenlage für diesen groben Behandlungsfehler die Internisten allein verantwortlich. Die von den Chefärzten der beiden belasteten Kliniken gemeinsam verfasste Stellungnahme zum Behand- lungsvorwurf ist in diesem Punkt nicht eindeutig formuliert. Durch das Absetzen des Gabapentins am 16. Juni und die halbherzige Wiederaufnahme der Be- handlung mit 2 x 300 mg Gabapentin ist es im weiteren Verlauf zu einer Häufung von zerebralen Krampfanfällen gekommen, die schließlich in einen Status epilepticus mündeten und zum Tod des Patienten führten. Es ist mit hoher Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Patient den schon abklingenden Infekt und die Nieren- insuffizienz ohne das Auftreten der zerebralen Krampfanfälle überlebt hätte. Der Tod des Patienten wurde durch die vor- geworfenen Behandlungsfehler verursacht und ist den Ärzten daher vollumfänglich anzulasten. Professor Dr. Johannes Noth ist Stellvertretendes Geschäftsführendes Kommissionsmitglied, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. Lothar Jaeger ist Stellvertretender Vorsitzender und Dr. med. Beate Weber ist die für die Dokumentation und Auswertung zuständige Referentin der Geschäftsstelle der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=