Gutachtliche Entscheidungen
Gutachtliche Entscheidungen | 89 Neurologie Behandlungsfehlervorwürfe bei verwirrten oder bewusstseinsgestörten Krankenhauspatienten maßnahmen für den unter Umständen nur bedingt einsichtsfähigen Patienten ergriffen werden müssen und welche Bedarfsmedikation gegeben werden darf. Um Behandlungsfehlervorwürfe zu vermeiden, sind eine sorgfältige Dokumentation des Untersuchungs- befundes als Entscheidungsgrundlage und aller ver- anlassten Behandlungsmaßnahmen unumgänglich, wozu der Behandelnde ohnehin nach § 630f BGB ge- setzlich verpflichtet ist. Bei der Betreuung von Patienten mit Bewusstseins- störungen besteht ein besonderes Risiko für Be- handlungsfehler in Form des sogenannten Befund- erhebungsfehlers. Häufig ist nämlich eine schwierig abzuwägende Entscheidung zu treffen, ob lediglich ein Durchgangssyndrom vorliegt oder ob andere ab- zuklärende Ursachen in Frage kommen, zum Beispiel eine Hypoxie infolge eines Insultes oder einer zerebra- ler Blutung, eine Anämie, eine Exsikkose, zu bekämp- fende Schmerzen oder ein sich anbahnendes septisches Geschehen. Wenn in solchen Fällen eine gebotene In- augenscheinnahme des Patienten, eine Laboranalyse, eine indizierte Bildgebung oder die Beiziehung eines neurologischen Konsiliararztes unterbleiben, dann kann sich der Arzt haftungsrechtlich eines Befunder- hebungsfehlers schuldig machen, der fast regelmäßig nach § 630 h Abs. 5 S. 2 BGB in Bezug auf die Frage der Schadensursächlichkeit zur Beweislastumkehr führt, sodass sich der Behandelnde insoweit entlasten muss. Eine hohe Verantwortung setzt auch die Veranlassung freiheitsentziehender Maßnahmen voraus. Seit dem Jahr 2017 ist auch inNRWdas Vorgehen hierfür mittels novelliertem PsychKG neu geregelt worden, das „dem Zwang enge Grenzen setzt“ [7, 8]. Hinzuweisen ist ins- besondere auf § 16 PsychKG, wo die Rechtsstellung des Tabelle 1: Vorgeworfene Diagnose- und Behandlungsfehler bei Krankenhauspatienten mit einer Verwirrtheit oder Bewusstseinsstörung in den Begutachtungen der Gutachterkommission Nordrhein der Jahre 2012 bis 2017 2012–2017 Begutachtungen von Krhs.-Patienten = 6.027 Verfahren Be- jahte Fehler³ bzgl. a–f) a) „Unruhe/ Desorien- tiertheit“ 2 b) Sturz² c) Dekubi- tus 2 d) Medi- kam. Ruhig- stellung bei Delir² e) Fixie- rung² f) Tod¹ ² n BF be- jaht n BF be- jaht bzgl. n n BF be- jaht bzgl. n n BF be- jaht bzgl. n n BF be- jaht bzgl. n n BF be- jaht bzgl. n n BF be- jaht bzgl. n 1. Patienten mit berichteter Bewusstseinsstörung 217 68 54 217 32 47 9 19 6 44 / 37 2 45 5 1.1 Vorbestehende Bewusstseinsstörung 62 21 17 62 8 23 6 3 1 18 / 15 1 15 1 1.2 Bewusstseinsstörung während der Behandlung¹ 155 47 37 155 24 24 3 16 5 26 / 22 1 30 4 1.2.1 ohne zeitlichen Zusammenhang mit einer Intervention/op. Eingriff 45 16 15 45 10 12 2 4 1 10 / 9 / 12 2 1.2.2.1 in Zusammenhang mit einer Intervention/ operativen Eingriff 100 29 20 100 12 12 1 12 4 16 / 13 1 18 2 1.2.2.2 „Awareness“ vorgeworfen 10 2 2 10 2 / / / / / / / / / / ¹ im Laufe der vorgeworfenen Behandlung ² Mehrfachnennung bei n der Gruppe a–f) möglich ³ nur ein Fehler pro Behandlung und Symptomatik zu a–f) gezählt
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