Gutachtliche Entscheidungen

Gutachtliche Entscheidungen | 97 Infektionsbehandlung Bei 15 Patienten wurde eine Kniegelenksinfektion zu spät erkannt und/oder fehlerhaft behandelt. Trotz Staphylococcus aureus-Nachweis im postoperativen Gelenkerguss erfolgte in einem Fall eine Revisions- operation zur Gelenklavage nicht am gleichen oder spätestens am Folgetag und die Antibiotikatherapie wurde nur halbherzig für drei Tage durchgeführt. Da- durch kam es zu einer um sechs Wochen verlängerten Behandlungsdauer. Sicherungsaufklärung Liegen bei der Entlassung kontrollbedürftige Befunde – hier ein erhöhter CRP-Wert von 8,24 mg/dl – vor, so ist der Patient beziehungsweise der Nachbehandler im mitgegebenen Kurzarztbrief darüber in Kenntnis zu setzen. Geht während der Operation ein Fremdkörper verloren und kann nicht oder nur mit einem unverhält- nismäßigen Aufwand geborgen werden, ist der Patient hierüber zu informieren. Schlussfolgerung Eine Indikation zu einer ausschließlich diagnosti- schen Arthroskopie gibt es in Konkurrenz zu nicht-in- vasiven Diagnose-Verfahren nicht mehr. Gerade die präoperative Befunderhebung muss soweit vervollstän- digt werden, dass die Indikation zur arthroskopischen Operation eindeutig gestellt werden kann. Gerade bei einem offensichtlich pathologischen Befund müssen weitere Begleitverletzungen ausgeschlossen oder ge- gebenenfalls angegangen werden. Wichtig ist, dass nur das operiert werden darf, in das der Patient auch eingewilligt hat und wofür eine eindeutige Indikation gegeben ist. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, es sei denn, der Patient verzichtet ausdrücklich darauf. Das Aufklärungsgespräch selbst und dessen Umfang sollte mit inhaltsbezogenen Stichworten dokumentiert werden. Im präoperativen Aufklärungsgespräch muss auf Behandlungsalternativen hingewiesen werden, so- fern sie ähnliche Ergebnisse bei gleichem beziehungs- weise sogar geringerem Risiko erwarten lassen. Dem Patienten ist eine Kopie des ausgefüllten Aufklärungs­ formulars unaufgefordert mitzugeben. Der OP-Bericht ist für einen Dritten nachvollzieh- bar, ausführlich und zeitnah zu verfassen. Es versteht sich von selbst, dass Hygienestandards eingehalten werden müssen. Ein Hygieneplan und die Sterilisa- tionsdokumentation müssen zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Hinweise auf eine Infektion sind zeitnah und notfallmäßig abzuklären und mittels Revisionsoperation und Antibiotikagabe zu therapie- ren. Die Zweitmeinung wird bei Wahleingriffen in der Zukunft eine bedeutende Rolle spielen. Wenn dem Pa- tienten die Einholung derselben vorgeschlagen wird, ist auch dies zu dokumentieren. Schlussfolgernd gilt das Motto: Fehler sind schmerz- frei, wenn sie entstehen. Fehler sind schmerzhaft, so- bald sie erkannt werden. Privat-Dozent Dr. med. Michael Roesgen ist Stellvertretendes Geschäftsführendes Kommissionsmitglied und Dr. med. Beate Weber ist die für die Dokumentation und Auswertung zuständige Referentin der Geschäftsstelle der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein. Die Arthroskopie: Operationsroutine versus Routinefehler Tabelle 1: Vorwürfe und Fehler* bei Kniegelenks-Arthroskopien Zeitraum 1.1.2010–31.12.2015 Ge- samt Fehler bejaht* Risiko- Aufklärung¹ Begutachtungen 9.380 Fehler n (in % v. Sp.2) Diag- nostik Indika- tion OP- technisch Infekt- Behand- lung andere p.o. Fehler Thrombose- Prophylaxe Hauptdiagnose (eine pro Fall) 309 90 (29,1) 5 (1,6%) 8 (2,6%) 50 (16,0%) 16 (5,2%) 8 (2,6%) 3 (1,0%) 6 (1,9%) [2] Meniskusresektion 140 29 (20,7) 1 2 15 7 3 1 / Vordere Kreuzbandplastik 85 42 (49,4) 3 / 30 7 2 / 3 Andere Hauptdiagnosen 84 19 (22,6) 1 6 5 2 3 2 3 [2] * ein Einzelfehler pro Fall ¹ in Klammern [ ] bei verneintem Behandlungsfehler Orthopädie und Unfallchirurgie

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