Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021
Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2021 | 105 Rechtsabteilung mung wurde noch nicht durchgeführt. Der nord- rheinische Ansatz besteht in der Schärfung und Konkretisierung des Berufsbildes zum Schutze von Patientinnen und Patienten sowie in der Definition der Ärztinnen und Ärzten vorbehaltenen Heil- kunde im Unterschied zum Heilpraktiker und der Zuordnung der notwendigen Bestimmungen zur Bundesärzteordnung. Zur Tätigkeit des Heil- praktikers fordert die Ärztekammer Nordrhein Handlungseinschränkungen, insbesondere das Verbot invasiver Eingriffe sowie der Behandlung von Krebspatienten. Die Ärztekammer Nordrhein vertritt zudem die Auffassung, dass das Heilprak- tikerwesen kein geeignetes Instrumentarium ist, bestehende Gesundheitsfachberufe weiterzuent- wickeln. Beratung für Kammerangehörige bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein hat auf Empfehlung des Adhoc-Ausschusses „Ärzte- gesundheit“ am 7.10.2020 den Beschluss gefasst, eine Beratungsstelle einzurichten, an die sich Ärz- tinnen und Ärzte wenden können, die im Rahmen ihrer beruf lichen Tätigkeit Opfer von Diskriminie- rung durch sexuelle Belästigung geworden sind. Mit der Beratungsstelle, die seit Frühjahr 2021 eta- bliert ist, sollen ratsuchende Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit erhalten, sich über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu Gegenwehr beraten zu lassen. Die Beratungsstelle wurde in der Rechtsabtei- lung angesiedelt. Die Beratung kann telefonisch (auch anonym), per E-Mail oder nach Terminver- einbarung auch persönlich geführt werden. Die Be- ratungsgespräche und die Korrespondenz werden streng vertraulich behandelt. Ohne Einwilligung der oder des Betroffenen wird es keine Kontaktauf- nahme oder Intervention durch die Ärztekammer Nordrhein geben. Auch den bei der Ärztekammer Nordrhein eh- renamtlich tätigen Ärztinnen und Ärzten steht ein Beratungsangebot zur Verfügung, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung einer ehrenamt- lichen Tätigkeit für die Kammer belästigt werden. Die Kontaktdaten der Ansprechpartnerinnen sind unter www.aekno.de/beratung/sexuelle-belaestigung-am-arbeitsplatz nachlesbar. Rechtliche Sonderthemen Berufshaftpflichtversicherung Seit 2005 ist in Nordrhein-Westfalen jede Ärz- tin und jeder Arzt gemäß § 30 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nr. 5 Heilberufsgesetz NRW sowie § 21 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärz- tinnen und Ärzte gesetzlich verpf lichtet, gegenüber der Ärztekammer auf Verlangen einen Nachweis über das Bestehen eines Versicherungsverhältnis- ses sowie eine Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus einer bestehenden Berufshaft- pf lichtversicherung für die beruf liche Tätigkeit vorzulegen. Etwas anderes gilt nur, soweit „Vor- sorge durch eine Betriebshaftpf lichtversicherung getroffen ist oder Ärzte nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind“ (§ 30 Nr. 4 HeilBerG NRW). Seit der Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) zum 20. Februar 2013 kann das Nichtvorhal- ten eines Berufshaftpf lichtversicherungsschutzes relevante Folgen für Ärztinnen und Ärzte haben. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BÄO kann eine Approbation zum Ruhen gebracht werden, wenn „sich ergibt, dass die Ärztin beziehungsweise der Arzt nicht aus- reichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpf lichtgefahren versichert ist, so- fern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pf licht zur Versicherung besteht“. Den Ärzte- kammern kommt in diesem Kontext die Aufgabe zu, die Erklärung des Kammermitgliedes über das Vorhalten eines ausreichenden Deckungsschutzes nachzuhalten (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 HeilBerG NRW). Auch Ärztinnen und Ärzten, die vorübergehend nicht berufstätig sind, wird der Abschluss einer Basishaftpf lichtversicherung empfohlen, da eine Ärztin oder ein Arzt kaum ausschließen kann, dass auch sie oder er eine ärztliche Hilfestellung leistet, beispielsweise in einem Notfall. Gleiches gilt für Personen, die den ärztlichen Beruf nicht mehr aus- üben. Bei Ausbleiben der Erklärung oder des Nachwei- ses ist die Ärztekammer gehalten, eine Meldung an die Bezirksregierung zu machen. Vorgänge gesamt 312 im Ruhestand 18 verstorben 10 Abgang ins Ausland 26 Irrläufer bzw. Wechsel anderer Kammerbereich 46 1. Erinnerung 8 Ordnungsverfügung 4 Zwangsgeld 3
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