Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021

108 | Jahresbericht 2021 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung Schild „Arzt – Notfall“ Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen von Notfalleinsätzen ebenfalls bei der Ärztekammer Nordrhein das Schild „Arzt – Notfall“ beantragen. Dieses wird von der Ärztekammer Nordrhein be- fristet auf zwei Jahre ausgestellt. Im Jahr 2020 wur- den 12 Schilder ausgestellt. Praxisrelevante Rechtsprechung Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung Im Berichtsjahr gab es zahlreiche telefonische und schriftliche Anfragen zur Einrichtung einer Online-Praxis. Nach dem geänderten § 7 Abs. 4 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte sind nicht per se Modelle ausgeschlos- sen, die auf eine Beratung oder der Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien aus- gerichtet sind. Ärztinnen und Ärzte haben jedoch in Bezug auf den einzelnen Behandlungs- und Beratungsfall unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände zu prüfen, ob dieser für eine aus- schließliche Fernbehandlung geeignet ist. Die Pf licht zur Bewertung des Einzelfalls gilt für jeden einzelnen Schritt der Beratung. Auch wenn die Diagnosestellung in ausschließlicher Fernbe- handlung ärztlich vertretbar ist, kann es zum Bei- spiel die ärztliche Sorgfaltspf licht erfordern, die Beratung erst nach einem unmittelbaren Arzt-Pa- tienten-Kontakt fortzusetzen. Ob es im konkreten Einzelfall ärztlich vertretbar ist, die um Rat oder Behandlung ersuchende Patienten ausschließlich aus der Ferne über Kommunikationsmedien zu be- raten oder zu behandeln, liegt im Verantwortungs- bereich der Ärztin oder des Arztes. Aus berufsrechtlicher Sicht ist aufgrund der vor- stehenden Grundsätze (nur) eine eingeschränkte Form der Fernberatung zulässig. Hinzu kommt, dass auch alle übrigen Vorschriften der Berufsord- nung im Rahmen einer Fernbehandlung zu beach- ten sind (beispielsweise: ärztliche Sorgfaltspf licht, Aufklärungspf licht, Dokumentationspf licht und Berufshaftpf lichtversicherung). Hervorzuheben ist, dass Patientinnen und Patienten über die Besonder- heiten der ausschließlichen Fernbehandlung vorab mündlich aufgeklärt werden müssen. Der Fach- arztstandard ist selbstverständlich auch in einer Online-Praxis zu gewährleisten. Kammerangehörige, die ausschließlich Fern- behandlungen anbieten möchten, wurden auf- gefordert, an ihrer Privatwohnung eine Privat- niederlassung anzumelden. Sofern sie in der Privatniederlassung keine unmittelbaren patienten- bezogenen Tätigkeiten ausüben, können Ärztinnen und Ärzte gemäß § 17 Abs. 5 S. 2 Berufsordnung auf die Anbringung eines Praxisschildes verzichten, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen. Die „Hinweise und Erläuterungen der Bundesärztekammer zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä-Be- handlung im persönlichen Kontakt und Fern- behandlung“ wurden im Berichtsjahr überar- beitet und am 10.12.2020 im Deutschen Ärzte- blatt veröffentlicht. Sie geben einen Überblick über den Regelungszweck und die Ausle- gung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä. In einer Check- liste wurden verschiedene, auch berufsrechtliche Aspekte zusammengestellt, die Ärztinnen und Ärzte bei der Einzelfallentscheidung, ob sie eine Patientin oder einen Patienten über Kom- munikationsmedien beraten oder behandeln, berücksichtigen müssen. Weitere Themen in der Beratung und auch im Bereich der Bearbeitung von Beschwerden waren die ärztliche Schweigepf licht, der Datenschutz und die Einsicht in Krankenunterlagen. Werbung und Information ImBerichtsjahr nahmen Fragen zur berufsrechts- konformen Außendarstellung von Ärztinnen und Ärzten wieder einen großen Anteil der Beratung der Kammerangehörigen ein. Die Rechtsabteilung erreichten zahlreiche telefonische und schriftliche Anfragen zur berufsrechtskonformen Informa- tionswerbung und deren Grenzen. Die Beratungs- tätigkeit der Rechtsabteilung führte in vielen Fällen dazu, dass Konf liktemit demärztlichen Berufsrecht vermieden werden konnten. Zahlreiche Beschwer- den über eine irreführende Werbung im Internet, in sozialen Netzwerken, auf Bewertungsportalen, sonstigen Plattformen und auf Praxishomepages wurden von der Rechtsabteilung bearbeitet. Bei der Beurteilung, ob eine berufsbezogene sachliche In- formation oder eine irreführende oder anpreisende und damit berufswidrige Werbung vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher In- formation und verbotener berufswidriger Werbung

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=