Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021

112 | Jahresbericht 2021 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung renrechtliche Fragen, Zulässigkeit von Formen ärztlicher Zusammenarbeit und Kooperationen mit Dritten. Häufig wurde die Rechtsabteilung von Ärzten um Auskunft zu Arbeitszeiten und zur tarif lichen Einstufung gebeten. Die Rechtsabteilung beant- wortete insbesondere zahlreiche Anfragen zu den Tarifregelungen und den damit verbundenen Re- gelungen zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung sowie zu Vergütungsregelun- gen von MFA, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Arztpraxen. Individuelle arbeitsrechtliche Fra- gestellungen erörterte die Rechtsabteilung mit den Kammerangehörigen persönlich und konnte dazu Hilfestellung geben. Vertragsprüfung Die Ärztekammer prüft eine Vielzahl von Verträ- gen, teils nach § 24 BO, teils aufgrund anderer spe- ziellerer Regelungen. Gemäß § 24 BO sollen Ärz- tinnen und Ärzte alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruf- lichen Belange gewahrt werden. Zahlreiche Kooperationsverträge wurden zur Prüfung vorgelegt. Die den Anfragen zugrunde liegenden Sachverhalte stellten sich häufig als kom- plex dar und erforderten teilweise zeitaufwendige persönliche beziehungsweise telefonische Bera- tungsgespräche. Sowohl im Berufs- als auch mit Vertragsarzt- recht war die Einzelpraxis über lange Zeit das ty- pische Bild der ambulanten Versorgung. Dieses Bild hat sich gewandelt. Niedergelassene Ärzte üben ihre beruf liche Tätigkeit mit zunehmendem Maße kooperativ mit anderen Ärzten oder anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen – zum Beispiel Krankenhausträgern – aus. Die Form der Zusammenarbeit kann dabei unterschiedlich eng sein. Ein loser Zusammenschluss besteht darin, dass lediglich einzelne Ressourcen – zum Beispiel Räume, medizinische Geräte – gemeinsam genutzt werden. Ein engerer Verbund liegt dann vor, wenn die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vergesell- schaftet wird und die Ärzte als Einheit gegenüber dem Patienten auftreten. In der Wahl der rechtlichen Organisationsform sind Ärzte indes nicht frei, sondern an die Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts gebunden, wobei die Kammern kein Verbot bestimmter Gesellschafts- formen für Ärztegesellschaften vorsehen, sondern sich auf Regelungen beschränken, die die Eigenver- antwortlichkeit und Unabhängigkeit der ärztlichen Tätigkeit sicherstellen. Die Berufsordnung der nordrheinischen Ärztin- nen und Ärzte regelt nach dem Vorbild des § 18 Abs. 2 MBO mögliche Formen des Zusammenschlusses zwischen Ärztinnen und Ärzten untereinander, aber auch zwischen Ärztinnen und Ärzten und be- stimmten Dritten. Das Berufsrecht kennt die • (Über-) örtlichen (Teil-) Berufsausübungs- gemeinschaften (BAG), • Organisationsgemeinschaften (Praxis- und Apparategemeinschaft), • Kooperationsgemeinschaften (§ 23 a BO) und • Praxisverbünde (§ 23 c BO). Berufsrechtlich ist keine Genehmigung notwen- dig, aber es besteht eine Anzeigepf licht gegenüber der Kammer nach § 18 Abs. 6 S. 1 BO.

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