Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021
Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2021 | 113 Rechtsabteilung Registergerichtsanfragen Im Berichtszeitraum kam es wieder verstärkt zu Anfragen der Registergerichte bezüglich der Ein- tragungsfähigkeit von Partnerschaftsgesellschaften und ihrer Namen in das Partnerschaftsregister. Die Rechtsabteilung prüft hierbei vorgelegte Register- anmeldungen und fordert im Einzelfall Verträge bestimmter Gesellschaften an. Abschließend gibt die Kammer eine Stellungnahme zur Eintragungs- fähigkeit der Gesellschaft gegenüber dem Register- gericht ab. Kommt es insofern zu berufsaufsichts- rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Struktur der Zusammenarbeit, beispielsweise Bedenken wegen einer verdeckten Zuweisung, kann dies zu erheb- lichen Verzögerungen bei der Eintragung im Part- nerschaftsregister und der damit verbundenen Haf- tungsbeschränkung führen. Vertragsschließenden Ärzten kann daher nur die Vorlage der Vertragsent- wurfes bei der Kammer vor Abschluss des Vertrages gemäß § 24 BO angeraten werden. Chefarztverträge/Zielvereinbarungen Der Rechtsabteilung wurden im Berichtszeit- raum nur wenige Zielvereinbarungen beziehungs- weise Anfragen zu Zielvereinbarungen und Chef- arztverträge zur Prüfung vorgelegt. Nach der Regelung zu Zielvereinbarungen in § 135c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dür- fen Zielvereinbarungen nicht auf finanzielle An- reize für Leistungsmengen oder Leistungskom- plexe abstellen. Nach wie vor kommt es zu Festle- gungen in Zielvereinbarungen, die diesen Vorgaben entgegenstehen beziehungsweise den Eindruck er- wecken, diesen möglicherweise entgegenzustehen. Einen Anhaltspunkt für die Bewertung geben die von der gemeinsamen Koordinierungsstelle „Ziel- vereinbarungen in Chefarztverträgen“ vorgenom- menen Veröffentlichungen zu von ihr am Maßstab von § 135c SGB V überprüften Zielvereinbarungs- texten aus Verträgen von leitenden Krankenhaus- ärzten. Die Bewertungen werden in digitaler Form unter http://doi.org/10.3238/arztebl.2016.zielverein- barung 2018_02 veröffentlicht. Die Kammer hat nicht die gesetzliche Kompe- tenz, einzelne Mitglieder in wirtschaftlichen An- gelegenheiten, etwa Vertragssachen, zu vertreten. Darum beschränkt sich die Prüfungspf licht bei Verträgen auf die Wahrung der beruflichen Belange. Arbeitsrechtliche Beratung für Ärztinnen und Ärzte Im Berichtszeitraum wurden zahlreiche Anfra- gen von Ärztinnen und Ärzte zu Arbeitsverträgen, Tarifregelungen und damit verbundenen Regelun- gen zur betrieblichen Altersversorgung und Ent- geltumwandlung sowie zu Vergütungsregelungen beantwortet. Individuelle arbeitsrechtliche Frage- stellungen wurden telefonisch und schriftlich mit den Kammerangehörigen erörtert und dazu Hilfe- stellung gegeben. Datenschutz Die Information der Mitglieder wurde auch noch im vergangenen Berichtszeitraum durch die ver- schiedenen Aktivitäten, so zum Beispiel Vortrags- veranstaltungen, sichergestellt, wobei die Frequenz gegenüber den beiden Vorjahren erheblich abnahm. Die Beratung erfolgt nunmehr weitgehend anlass- bezogen per Telefon. Kollegiale Schlichtungen Der Rechtsabteilung wurden im Berichtszeit- raum, wie in den Vorjahren, mehrfach Streitigkei- ten von Kammerangehörigen mit Kolleginnen und Kollegen angezeigt, bei denen die Kammer bemüht war zu vermitteln und Konf likte auszuräumen. Anlass war zumeist unkollegiales Verhalten sowie fachliche Differenzen, aber auch Auseinander- setzungen bei Praxisauf lösung. Leider konnten Schlichtungen in Präsenz im Berichtszeitraum pan- demiebedingt nicht stattfinden. Prävention durch Fortbildung Gemeinsam mit den Kreisstellen, der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbil- dung in Nordrhein und dem Institut für Qualität im Gesundheitswesen Nordrhein (IQN) wurden Fortbildungen zu aktuellen rechtlichen Fragen an- geboten. Im Berichtsjahr wurde zu den Themen Datenschutz, Schweigepf licht, Kinderschutz sowie allgemein zum ärztlichen Berufsrecht referiert.
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