Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021

114 | Jahresbericht 2021 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung Rheinisches Ärzteblatt Mitarbeiter der Rechtsabteilung veröffentlichten im Rheinischen Ärzteblatt sowohl im Rahmen der Reihe „Arzt und Recht“ als auch unregelmäßig in einzelnen Beiträgen Abhandlungen zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen. Im Berichtsjahr ging es um irreführende Werbung für ein Kosmetikstu- dio, Sanktionen im Falle eines sexuellen Übergriffs durch den Arzt, mögliche Sanktionen bei fehlender Berufshaftpf lichtversicherung, Meinungsfreiheit und Corona, den Mauracher Entwurf zur anstehen- den Änderung des Personengesellschaftsrechts, die Änderungen des Gesetzes zur Stärkung von Kin- dern und Jugendlichen sowie um eine Darstellung des Interventionsprogramms für abhängigkeitser- krankte Ärztinnen und Ärzte. Berufsaufsicht Berufsaufsicht und Beratung Die Rechtsabteilung löst täglich eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen, die sich aus der Durch- setzung des Berufsrechts, der rechtlichen Beratung des Vorstandes und der Kammermitglieder sowie der Betreuung der übrigen Referate ergeben. Zu den Aufgaben gehört es nach § 6 Abs. 1 Ziff. 6 des Heil- berufsgesetzes NRW (HeilBerG) auch, die Berufs- aufsicht auszuüben, das heißt bei Verstößen gegen geltende Berufspf lichten im schlimmsten Fall be- rufsgerichtliche Verfahren anzustrengen. Diese Be- rufspf lichten ergeben sich insbesondere aus der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte. Mitteilungen der Staatsanwaltschaften Staatsanwaltschaften haben die Pf licht, der Kam- mer mitzuteilen, wenn gegen ein Kammermitglied Anklage erhoben wird. Im Berichtszeitraum wurde in rund 75 Fällen der berufsrechtliche Überhang im Anschluss an strafrechtliche Ermittlungen geprüft. Die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften betrafen unter anderem Vorwürfe wegen fahrläs- siger Tötung oder Körperverletzung, Betrug, Be- leidigung, sexuellen Übergriffen sowie Trunken- heitsfahrten beziehungsweise Fahrten unter Drogen- einf luss. Ergab sich hieraus der Verdacht einer Ab- hängigkeitserkrankung, wurden die betroffenen Kammermitglieder auf das Interventionsprogramm der Ärztekammer hingewiesen. Verstöße gegen die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Soweit sich aus den bei der Gebührenabteilung der Ärztekammer geführten Schlichtungsverfah- ren der Verdacht auf einen Berufsrechtsverstoß er- gab, prüfte die Rechtsabteilung das Verhalten und ergriff, wenn nötig, berufsaufsichtsrechtliche Maß- nahmen. Erneut hat sich die enge Zusammenarbeit mit der Gebührenabteilung bewährt. Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen Sofern sich der gegen den Arzt vorgebrachte Ver- dacht eines Berufspf lichtenverstoßes bestätigt, ist eine mögliche Folge eine Rüge, gegebenenfalls ver- bunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Wird der Antrag auf Eröffnung eines berufsge- richtlichen Verfahrens gestellt, können die Rechts- folgen ein Verweis, die Entziehung des passiven Wahlrechts, die Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung, die Auferlegung einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro sowie die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs sein. Die möglichen Sanktionen richten sich nach den Be- stimmungen des Heilberufsgesetzes NRW. Zuständig für die gerichtliche Ahndung berufs- rechtlicher Verstöße sind die sogenannten Be- rufsgerichte, die es im Zuständigkeitsbereich je- der Landesärztekammer gibt. Sie befinden sich im Die Reihe „Arzt und Recht“ im Rheinischen Ärzteblatt Irreführende Werbung für ein Kosmetikstudio (Oktober 2020, S. 23, Folge 119) Sanktionen im Falle eines sexuellen Übergriffs (Dezember 2020, S. 33, Folge 120) Sanktionen bei fehlender Berufshaftpflichtversicherung (Februar 2021, S. 25, Folge 121) Corona-Leugner: Berufsrechtliche Folgen für Ärztinnen und Ärzte (April 2021, S. 26, Folge 122) Reform des Gesellschaftsrechts wirkt sich auf Kooperationen aus (Juni 2021, S. 30, Folge 123) Lockerung der Schweigepflicht zugunsten des Kinderschutzes (August 2021, S. 25, Folge 124) Immobilienkauf von Patienten – ein Verstoß gegen Berufsrecht (Oktober 2021, S. 24, Folge 125)

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