Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021
116 | Jahresbericht 2021 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung Betreuung von Gremien der Ärztekammer Nordrhein Ständiger Ausschuss „Ärztlicher Notdienst“ Der Ausschuss „Ärztlicher Notdienst“ der Ärzte- kammer Nordrhein tagte im Berichtszeitraum einmal unter dem Vorsitz von Barbara vom Stein. Schwerpunkte der Sitzungen waren insbesondere die Weiterentwicklung des ärztlichen Notdiens- tes und der Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein. Auch der Austausch des Notdienstausschusses mit den zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wur- de intensiviert. Eine wesentliche Neuerung im Bereich Notdienst ist die Errichtung eines zentralen Vertreterver- zeichnisses. In diesem werden die bisherigen re- gionalen Vertreterverzeichnisse der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in einem zentralen Vertreterverzeich- nis zusammengefasst. Dieses soll für mehr Trans- parenz sorgen und den Aufnahmeprozess für die Kreisstellen vereinfachen. Die Rechtsabteilung berät die Kreisstellen zudem bei der rechtlichen Bewertung von Anträgen der Kammermitglieder auf Aufnahme in das Vertreter- verzeichnis und bei Anträgen auf Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst. Um die Anträge effektiver bearbeiten zu können, sollen die Arbeitsprozesse in Zukunft vereinheitlicht werden. Hierfür findet ein regelmäßiger Austausch zwischen der Haupt- stelle und den Kreisstellen statt. Auch nimmt die Rechtsabteilung auf Wunsch und nach Bedarf an Sitzungen der Kreisstellenvorstände teil, um über Entwicklungen und rechtliche Einschätzungen von Einzelfragen zu informieren. Künstliche Befruchtung gemäß § 121 a SGB V Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz NRW ist die Ärztekammer Nordrhein Zuständige Stelle nach § 121 a SGB V zur Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen zulas- ten der gesetzlichen Krankenkassen. Im Berichts- zeitraum erteilte die Zuständige Stelle nach § 121 a SGB V zwei Erstgenehmigungen bei bestehenden Einrichtungen nach dem Wechsel des Teamleiters. Im Zuge der Erstgenehmigung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) wurde ein Klagever- fahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf unter Ver- ständigung mit der Gegenseite zurückgenommen; die Genehmigung konnte erteilt werden. Darüber hinaus wurden sechs Änderungsbescheide erteilt. Freiwillige Kastration Die Ärztekammer Nordrhein ist gemäß § 5 Abs. 3 Kastrationsgesetz und § 1 des Gesetzes über die Gut- achterstellen bei den Ärztekammern Gutachterstel- le für die freiwillige Kastration und andere Behand- lungsmethoden. Im Berichtszeitraum gab es keinen Neuantrag auf freiwillige Kastration.
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