Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2021 | 23 Kammerversammlung Es ist von großer Bedeutung, dass auch Politik und Krankenkassen klar kommu- nizieren, dass Ärztinnen und Ärzte diese Mittel in Anbetracht einer Situation des Mangels vorrangig für Risikopatienten und gefährdete Gruppen wie Pflege- oder Gesundheitsberufe einsetzen müssen. Anpassung der Vergütung für nebenamtlich und nebenberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte als Fachlehrer für die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten an berufsbildenden Schulen Die Ärztekammer Nordrhein beauftragt den Vorstand der Ärztekammer Nordrhein mit der Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung für die nebenamtlich und nebenberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzte als Fachlehrer für die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten an berufsbildenden Schulen. Das Ergebnis der Überprüfung und ein Vorschlag zur Anpassung ist der nächsten erreichbaren Kammerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Breite ärztliche Expertise bei der Bewältigung der Coronapandemie nutzen! Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein appelliert an die Politik, die breit vorhandene ärztliche Expertise zur Bewältigung der Coronapandemie zu nutzen und auch die Stimme der niedergelassenen Ärzte in die Beratergremien aufzunehmen. Forderung nach einer praktikablen Ersatzlösung bei Ausfall der TI Für die Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (TI) kommen verschiedene technische Komponenten zum Einsatz. Für die Durchführung der verschiedenen TI-Anwendungen, wie z. B. die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), ist es erforderlich, dass diese Komponenten ordnungsgemäß funktionieren. Eine Komponente der TI ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), bei dem aufgrund der Einsatzart eine mechanische Beanspruchung zu unterstellen ist. Um bei einem technischen Defekt des eHBA eine weitere Funktionalität der TI zu gewährleisten, sollte für alle Anwender eine sofort praktikable Ersatzlösung zur Verfügung stehen. Brustzentren in Nordrhein-Westfalen erhalten Die Kammerversammlung sieht mit großer Sorge, dass die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die in Nordrhein-Westfalen seit 15 Jahren erfolgreich etablierte Struktur der Brustzentren gefährden, weil nach diesen Beschlüssen die Zuschläge für Brustzentren wegfallen. Die Kammerversammlung fordert den G-BA deswegen auf, Brustzentren eigen- ständig als zuschlagsfähige Zentren vorzusehen. Die Kammerversammlung begrüßt das diesbezügliche Engagement der Landes- regierung und des zuständigen Landtagsausschusses und fordert die Akteure im Land auf, dieses Anliegen auch weiterhin zu verfolgen. Die Kammerversammlung fordert den Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene außerdem auf, den Ländern den erforderlichen Gestaltungsfreiraum zurückzu- geben, um unter Berücksichtigung der Versorgungsstrukturen im jeweiligen Bundesland zuschlagsfähige Zentren über die Landeskrankenhausplanung auch ergänzend zu den G-BA-Vorgaben zu benennen. Prävention durch Impfen - Schutz der Risikogruppen und ausreichende Impfstoffe in Europa Die Kammerversammlung fordert, 1. dass die Krankenkassen in Zeiten der Pandemie die Verteilung der Impfstoffe auf die vulnerablen Gruppen unterstützen und Satzungsleistungen zum Impfen für alle Versicherten aussetzen. 2. dass die Bundesregierung auf die Beseitigung der Engpässe von Impfstoffen hinwirkt und die Hersteller bewegt, die Impfstoffproduktion verstärkt in den europäischen Raum zurück zu verlagern und die Impfstoffmengen ausreichend zu erhöhen, damit alle geimpft werden können. Berücksichtigung von bis zu 6 Wochen Ausfallzeit pro Jahr während der Weiterbildungszeit unter klar definierten Bedingungen (Änderung von § 4 Absatz 4 WBO) Die Kammerversammlung beauftragt den Vorstand, eine Änderung der Weiterbildungsordnung (WBO) in § 4 Abs 4 für die nächste Kammerversamm- lung vorzubereiten. Die aktuelle Formulierung ab Satz 4 soll dahingehend umformuliert werden, dass eine Ausfallzeit unter bestimmten Voraussetzungen und für eine begrenzte Zeit gerecht und juristisch sicher für die Weiterbildungszeit angerechnet wird. Dies betrifft insbesondere Ausfallzeiten von insgesamt bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr für Krankheit, Schwangerschaft und Elternzeit. Bei Weiterbildungs- Abschnitten unterhalb von 12 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres soll diese Regelung anteilig gelten. Die aktuelle Pandemie-Situation zeigt, dass auch die Ausfallzeiten anrechenbar sein müssen, die durch gesetzliche Vorgaben entstehen können, wie dies zurzeit auch durch verordnete Quarantänemaßnahmen geschehen kann. Coronabonus für nichtärztliches Personal in der ambulanten Versorgung Der steuer- und abgabenfreie Bonus von bis zu 1.500 Euro für Beschäftigte in der Pflege ist in diesen schwierigen Zeiten der SARS-CoV-2 Pandemie eine wichtige Geste der Anerkennung und des Dankes für deren Tätigkeit unter erschwerten Bedingungen und erhöhtem persönlichen Risiko in unseren Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen und der ambulanten Pflege. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein fordert diesen auch für unsere Medizinischen Fachangestellten (MFA) in den Praxen und MVZ analog den Regelungen für das Pflegepersonal. Das nichtärztliche Praxispersonal steht dem Patientenaufkommen bei Beschwer- den als erste Anlaufstelle gegenüber und leistet einen entscheidenden Beitrag dazu, die medizinische Versorgung in den Zeiten der Pandemie aufrechtzuerhal- ten und durch eine starke ambulante Versorgung die Überlastung des stationären Sektors zu vermeiden. Die MFA verrichten in den Praxen gerade jetzt eine besonders verantwortungs- volle, teils belastende und herausfordernde Tätigkeit und dürfen nicht unberück- sichtigt bleiben. Auch sie sollten eine Bonuszahlung erhalten, die durch Bundes- und Länderzuschüsse finanziert wird. Kosten elektronischer Heilberufsausweis Die Gebühr des obligatorischen Heilberufsausweises soll denen des Bundes- personalausweises entsprechen. Die Gültigkeitsdauer soll wie beim Bundes- personalausweis 10 Jahre betragen. Zahnärzte als Impfer nicht notwendig Dem Ansinnen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) durch eine Änderung der Approbationsordnung jetzt auch den Zahnärzten das Impfen zu ermöglichen, lehnt die Kammerversammlung ab. Die Indikationsprüfung und Risikoabwägung über die gesamte Medizin ist nicht Gegenstand der zahnärztlichen Approbation. Entschließungen der Kammerversammlung

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