Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2021 | 41 Allgemeine Fragen der Gesundheits-, Sozial- und Berufspolitik Rechtsgrundlagen Heilberufsgesetz NRW § 6 Absatz 1: „Aufgaben der Kammern sind: … 8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.“ Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte § 12 Absatz 3: „Auf Antrag einer oder eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.“ Beratung und Schlichtung zu allen Fragen der Gebührenordnung für Ärzte Die Anzahl an Schlichtungs- und Begutachtungsverfahren nach dem Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bei Fragen zur Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat unter den Bedingungen der Coronapandemie im Vergleich zu den beiden Vorjahren spürbar zugenommen. Insbesondere ist der Informationsbedarf in Abrechnungsfragen deutlich gestiegen. Die GOÄ-Abteilung wirkt durch Information, Beratung und Schlichtung darauf hin, das vertrau- ensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis zu stützen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ausgangspunkt dafür sind die Bereitstellung von In- formationen über die Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de/goae ) und ein telefoni- sches sowie schriftliches Informations- und Bera- tungsangebot, bei dem Fragen geklärt und Konf lik- te nicht selten bereits im Vorfeld beigelegt werden können. Dieses Angebot wurde im Berichtzeitraum nochmals intensiver in Anspruch genommen. So können Rechnungsbeschwerden oftmals bereits im Rahmen der Eingangsbegutachtung geklärt werden, zum Beispiel wenn ein gebührenrechtlich unzutreffender Vorwurf erhoben wird oder dem Be- schwerdeführer medizinische Sachverhalte unklar geblieben sind. In der Mehrzahl der Fälle ist aller- dings weiterhin die Durchführung eines Schlich- tungsverfahrens erforderlich. Schlichtungsverfahren mit medizinischem Sachverstand Schlichtungsverfahren werden schriftlich durch- geführt und sind teilweise sehr aufwendig. In vielen Fällen ist ein Rückgriff auf medizinische und ju- ristische Fachliteratur erforderlich oder es müssen umfangreiche Recherchen durchgeführt werden. Thematische Schwerpunkte dieser Verfahren sind unverändert die analoge Abrechnung ärztlicher Leistungen (§ 6 Abs. 2 GOÄ), die Anwendung des Steigerungssatzes (§ 5 Abs. 2 GOÄ), die medizini- sche Notwendigkeit der berechneten Leistungen (§ 1 Abs. 2 GOÄ) und die gebührenrechtliche Selbst- ständigkeit der Leistungen (§ 4 Abs. 2a GOÄ). Be- dingt auch durch die Coronapandemie kam es zu einer Zunahme an Schlichtungsverfahren, etwa aufgrund von Fragen zur Abrechnung von Corona- tests. Außerdem hat die GOÄ-Abteilung die Corona- Info-Hotline der Ärztekammer Nordrhein in erheb- lichem Umfang personell unterstützt. Mit der Bearbeitung der gebührenrechtlichen Fra- gen und Probleme durch Ärztinnen und Ärzte stellt die Ärztekammer Nordrhein sicher, dass – neben den gebührenrechtlich-formalen Aspekten – der medi- zinische Sachverstand und das praktische Versor- gungswissen in die Beurteilung einf ließen und an- gemessene Lösungen gefunden werden können. Sie setzt damit ihren gesetzlichen Auftrag der Schlich- tung und Begutachtung zum Wohle von Arzt und Patient um. Über die Novellierung der GOÄ wird weiterhin verhandelt Nachdem die Bundesärztekammer und der Ver- band der Privaten Krankenversicherung (PKV) 2018 die Leistungslegenden der über 5.500 Positi- onen des GOÄneu-Entwurfes konsentiert haben,

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