Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021
76 | Jahresbericht 2021 Ärztekammer Nordrhein Medizinische Grundsatzfragen Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran Digitalisierung – Telematik – Telemedizin: Diese Schlagwörter stehen für tiefgreifende Veränderungen im Gesundheitswesen, die die Kommunikation zwischen Arzt und Patient, aber auch Arbeits- und Behandlungsabläufe beeinflussen. Seit Mitte 2021 haben Patienten einen Rechts- anspruch auf Befüllung der elektronischen Patientenakte. Ärztinnen und Ärzte müssen dafür in Besitz eines elektronischen Heilberufsausweises sein. Seit 2019 gibt es zahlreiche gesetzliche Änderun- gen und Termine, die mit Anforderungen im Hin- blick auf die Digitalisierung des Gesundheitswe- sens einhergehen. Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Das sogenannte Terminservice- und Versorgungs- gesetz (TSVG), welches am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, verpf lichtet die gesetzlichen Kranken- kassen dazu, spätestens ab dem 1. Januar 2021 für ihre Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) Das am 19. Dezember 2019 in Kraft getretene sogenannte Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) re- gelt im Wesentlichen, dass gesetzlich Versicherte künftig Gesundheits-Apps auf Rezept verordnet be- kommen können. Zuvor werden diese Gesundheits- Apps durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Funktionalität, Qualität und Sicherheit geprüft. Krankenhäuser und Apotheken werden verpflichtet, sich an die Tele- matikinfrastruktur (TI) anzubinden. Pf lege- und Rehabilitationseinrichtungen, Physiotherapeuten und Hebammen können sich auf freiwilliger Basis ebenso an die TI anschließen. Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) Mit der sogenannten Digitale-Gesundheitsan- wendungen-Verordnung (DiGAV) wurde mit In- krafttreten am 20. April 2020 für Patienten ein Leistungsanspruch auf die Verordnung von medi- zinischen Digitalen Gesundheitsanwendungen (Di- GAs) vorgesehen. Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) Das sogenannte Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) ist am 19. Oktober 2020 in Kraft getreten. Es sieht unter anderem vor, die erstmalige Befül- lung der ePA finanziell zu fördern. Seit Juli 2021 räumt das PDSG Patientinnen und Patienten einen Rechtsanspruch auf eine ePA ein. Niedergelassene Vertragsärzte müssen seit dem 30. Juni 2021 tech- nisch in der Lage sein, auf Wunsch die ePA befüllen zu können – andernfalls müssen sie mit finanziellen Sanktionen rechnen. Das betrifft auch den Besitz eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA). Ab dem Jahr 2022 soll es technisch möglich sein, zum Beispiel Befunde, Arztberichte oder Röntgen- bilder in strukturierter Form in der ePA abzuspei- chern. Gleichzeitig sollen Patientinnen und Patien- ten ab diesem Zeitpunkt technisch in die Lage ver- setzt werden, für jedes einzelne Dokument in der ePA individuelle Zugriffsrechte vergeben zu kön- nen. Elektronisches Rezept Ab dem 1. Januar 2022 wird das elektronische Rezept (eRP) zur Verschreibung in der Praxis und zur Einlösung in der Apotheke Pf licht. Eine App ist bereits von der gematik bereitgestellt worden und wird derzeit getestet. Ab 2023 sollen Patienten die Option haben, ihre Daten der Medizinforschung zur Verfügung zu stel- len. Elektronischer Verzeichnisdienst (VzD) Die gematik GmbH wurde verpf lichtet, einen zentralen elektronischen Verzeichnisdienst (VzD) bereitzustellen. Dieser dient insbesondere dazu, die Leistungserbringer innerhalb der TI aufzufin- den, eindeutig zu identifizieren sowie individuelle Zugriffsrechte auf bestimmte medizinische Daten,
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