Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2021 | 77 Medizinische Grundsatzfragen Anwendung Anforderung Funktion des eHBA Gesetzliche Grundlagen Termin Elektronische Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung (eAU) Pflicht Die Übermittlung des Durchschlags für die Krankenkassen als eAU mit eHBA § 295 SGB V Start 01.10.2020 Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 Elektronische Patientenakte (ePA) Anspruch des Patienten ab 30.06.2021 für Kassen- ärzte ver- pflichtend Zugriff und Speicherung mit QES des eHBA von Daten auf die ePA. § 341 SGB V seit 01.01.2021 Ärzte müssen nachweisen, dass alle TI-Kompo- nenten (inkl. eHBA) bis zum 30.06.2021 be- antragt wurden. Elektronisches Rezept (eRezept) Pflicht QES mit eHBA § 360 SGB V ab 01.01.2022 Notfalldatenma- nagement (NFDM) Anspruch des Patienten Zugriff und Speicherung des Notfalldatensatzes mittels QES mit eHBA § 291a SGB V Seit 07/2020 Elektronischer Medikationsplan (eMP) Anspruch des Patienten Zugriff und Speicherung mit eHBA § 31a SGB V Seit 07/2020 Elektronische Arztbriefschreibung (eArztbrief) Optional Ver- und Entschlüsselung und QES von Arztbriefen mit eHBA. § 291f SGB V Seit 01.01.2017 Elektronischer Medikationsplan (eMP) Anspruch des Patienten Zugriff und Speicherung mit eHBA § 31a SGB V Seit 07/2020 zum Beispiel aus der ePA, zu vergeben. Gemäß § 291 h Abs. 6 SGB V übermitteln und aktualisie- ren alle Landesärztekammern seit dem 1. Dezember 2020 fortdauernd die Daten an den VzD. Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs- Gesetz (DVPMG) Mit dem am 8. Juni 2021 in Kraft getretenen soge- nannten Digitale-Versorgung-und-Pf lege-Moder- nisierungs-Gesetz (DVPMG) schafft der Gesetz- geber die Grundlagen für TI-Anwendungen im Bereich Pf lege und macht weitreichende Vorgaben für eine Weiterentwicklung der TI. Das Gesetz re- gelt im Wesentlichen Folgendes: • Für mobile Endgeräte und über Webbrowser soll die Möglichkeit geschaffen werden, Digitale Pf legeanwendungen (DiPAs) für Pf legebedürf- tige nutzbar zu machen. DiPAs sollen auf der einen Seite dazu genutzt werden, die Kommuni- kation zwischen Angehörigen, Pf legefachkräften und Betroffenen zu verbessern. Weiter sollen DiPAs Pf legebedürftige dabei unterstützen, ihren Gesundheitszustand zu verbessern (z. B. durch Stabilisierungs- oder Gedächtnis- übungen). • Sofern gesetzlich Krankenversicherte DiGAs nutzen, sollen sie die Option erhalten, ihre Daten auf ihre ePA übertragen zu können. • Der kassenärztliche Bereitschaftsdienst wird dazu verpf lichtet, telemedizinische Leistungen anzubieten. Daneben wird es Heilmittelerbrin- gern und Hebammen ermöglicht, Telemedizin anzubieten. Auch akut notwendige Psycho- therapiebehandlungen per Videosprechstunde sollen ermöglicht werden. • Versicherte und Leistungserbringer sollen zu- künftig in der TI die Möglichkeit erhalten, über einen speziellen Messenger-Dienst miteinander zu kommunizieren. • Die Heilberuf ler des Gesundheitswesens sowie die gesetzlich Krankenversicherten sollen neben dem physischen eHBA oder der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auch digitale Identitäten erhalten, um sich bei Videosprechstunden oder für DiGAs authentifizieren zu können. • Die bisher auf der eGK des Patienten ange- dachte Speicherung von Notfalldaten soll nicht mehr stattfinden. Vielmehr soll die eGK lediglich die Rolle eines Versicherungsnach- weises wahrnehmen. Die Notfalldaten sollen zu einer elektronischen Patientenkurzakte entwickelt werden. Ebenso soll der elektronische Medikationsplan (eMP) nicht mehr auf der eGK des Versicherten gespeichert, sondern in eine eigene App überführt werden. • Organspendeerklärungen sollen künftig über eine App der Krankenversicherung angelegt werden können, selbst dann, wenn Versicherte keine ePA haben. • Bis Mitte 2023 soll eine nationale E-Health- Kontaktstelle aufgebaut werden, sodass der Zugriff auf die ePA für Versicherte auch im EU- Ausland ermöglicht wird. • Für das elektronische Rezept (eRezept) sollen weitere Verordnungen realisiert werden, wie Verbandsmittel, Medizinprodukte sowie DiGAs. Des Weiteren soll das eRezept auch im europä- ischen Ausland einlösbar werden. • Pf legedienste oder die Heil- und Hilfsmittel- erbringer werden sukzessiv zum Anschluss an die TI verpf lichtet. Darüber hinaus erhalten Hebammen die Option, relevante Daten zur Schwanger- oder Mutterschaft in die ePA einzutragen.

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