Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021

90 | Jahresbericht 2021 Ärztekammer Nordrhein Medizinische Grundsatzfragen Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission 2020 hat die für NRW zuständige und bei der Ärztekammer Nordrhein angesiedelte PID-Kommission in 23 Fällen geprüft, ob die Voraussetzungen für die straffreie Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik vorlagen. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ermög- licht die genetische Untersuchung eines in vitro erzeugten Embryos, bevor dieser in die Gebär- mutter einer Frau implantiert wird. Nach einer eigens durchgeführten Änderung des Embryonen- schutzgesetzes wurde Paaren, bei denen Verände- rungen des Erbgutes bekannt sind, diese Möglich- keit ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten eröffnet. Voraussetzung in Nordrhein-Westfalen ist ein An- trag bei der zuständigen PID-Kommission in Nord- rhein, die zu überprüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im individuellen Fall gegeben sind, sofern die Antragsberechtigten die PID in dem in Westfalen-Lippe zugelassenen Zentrum durchführen lassen wollen. Die Kommission unter dem Vorsitz von Professor Dr. Klaus Zerres setzt sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus acht ordentlichen Mitgliedern zusam- men. Vier Personen sind Fachärztinnen und Fach- ärzte (jeweils für Humangenetik, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie), eine Person hat die Befähigung zum Richteramt. Weiterhin ge- hören der Kommission ein Sachverständiger der Ethik sowie jeweils ein Vertreter der für die Wahr- nehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen an. Die Mitglieder und ihre Stellvertretung werden von der Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem in NRW für Gesundheit zuständigen Ministe- rium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Kommission arbeitet ehrenamtlich und ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung un- abhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Jahr 2020 wurden dreiundzwanzig Anträge an die Kommission auf Bewertung der Zulässigkeit der PID gestellt, die in fünf Sitzungen der Kommis- sion beraten und alle positiv beschieden wurden. In zwölf Fällen lag bei dem betroffenen Eltern- paar eine chromosomale Störung vor, die mit dem hohen Risiko einer Tot- oder Fehlgeburt oder einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos gemäß § 3a Absatz 2 Embryonenschutzgesetz verbunden war. In elf anderen Fällen bestand ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit für die Nach- kommenschaft gemäß § 3a Absatz 2 Embryonen- schutzgesetz. Unter dieser Indikation befand sich sechsmal eine autosomal-rezessiv vererbbare Krank- heit, dreimal eine autosomal-dominant vererbbare und zweimal eine geschlechtsgebunden vererbbare Krankheit. Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) § 3a (1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwie- genden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. ... Informationen zur PID-Kommission im Internet: www.aekno.de/ PID-Kommission

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=