Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2021

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2020 | 93 Medizinische Grundsatzfragen Ärztliche Stelle Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin Der Betrieb der Ärztlichen Stellen obliegt nach § 9 Heilberufsgesetz NRW den Ärztekammern. Der Tätigkeitsbereich der Ärztlichen Stelle nach § 128 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung vom 29.11.2018 (StrlSchV) durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW gilt in Verbindung mit § 196 StrlSchV fort. Die Fachaufsicht führt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. Für die Qualitätsprüfungen der radiologischen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Einrichtungen werden die aktuellen Richtlinien (zum Beispiel „Strahlenschutz in der Medizin“ von Mai 2011, „Qualitätssicherung durch Ärztliche und zahnärztliche Stellen“ von Juni 2015, Qualitäts- sicherungs-Richtlinie von Juni 2014, Sachverstän- digenrichtlinie von Juli 2020), DIN- und EN-Nor- men, Leitlinien der Bundesärztekammer und der Dachverbände sowie das vom Zentralen Erfah- rungsaustausch der Ärztlichen Stellen (ZÄS) ent- wickelte einheitliche Bewertungssystem zugrunde gelegt. Insgesamt 110 ehrenamtliche Kommissionsmit- glieder (Fachärzte und Medizin-Physik-Experten) unterstützen die Ärztliche Stelle Nordrhein bei ih- rer Arbeit. Auswirkungen der Covid-19-Pandemie Mit beginnender Verbreitung des Coronavirus im Kreis Heinsberg Ende Februar 2020 war die Region Nordrhein eine der ersten in Deutschland, die mit der neuen Lage umgehen musste. Die rasante Ver- breitung des Virus führte zu Personalengpässen wegen Erkrankungen und Quarantänemaßnah- men, sodass die Ärztliche Stelle Nordrhein über fünf Wochen die Anforderung von Unterlagen zur Qualitätsprüfung aussetzte. Durch den ersten bundesweiten Lockdown ab dem 22. März ergaben sich bedingt durch die Zu- gangsbeschränkungen in den Krankenhäusern für die Strahlenschutzverantwortlichen Probleme bei der Einhaltung der gesetzlichen Verpf lichtung zur zeitgerechten Durchführung der Konstanzprüfun- gen nach § 116 Absatz 1 der StrlSchV. Bei begrün- deten Anfragen von Betreibern und Servicetech- nikern kann die Ärztliche Stelle nach Rücksprache mit dem Landesministerium Fristverlängerungen gewähren, wenn die letzten drei Konstanzprüfun- gen keine Mängel aufwiesen und die Fristverlänge- rung zu keiner Patientengefährdung führen kann. Die Konstanzprüfungen sind - sofern die Möglich- keit besteht - zeitnah nachzuholen. Im Zweifelsfall ist die jeweils zuständige Bezirksregierung einzu- binden. Mit Einhaltung der Abstands- und Hygienerege- lungen konnten dieMitarbeiter und ehrenamtlichen Kommissionsmitglieder der Ärztlichen Stelle ihrer gesetzlichen Verpf lichtung zur Qualitätssicherung nach § 130 StrlSchV im Bereich der Radiologie und der Nuklearmedizin weiterhin nachkommen, die im Wesentlichen aus Prüfung der eingereichten Dokumente besteht. Bei der Qualitätsprüfung in der Strahlentherapie mussten während des Lockdowns im März und Ap- ril sowie ab November 2020 bis Anfang Mai 2021 Vor-Ort-Termine in zahlreichen strahlentherapeu- tischen Einrichtungen verschoben werden. Seit Mitte Mai wurden die Visitationen in den strahlen- therapeutischen Einrichtungen wieder aufgenom- men. Qualitätssicherung Radiologie Die Qualitätsüberprüfungen der teleradiologi- schen Einrichtungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauf lagen erfolgten in Zeiten des Lockdowns per Video-Meeting und Dokumenten- prüfung der vorab eingereichten Unterlagen. Von Juli 2020 bis Juni 2021 fanden circa 40 Erstüberprü- fungen statt, wobei der Schwerpunkt auf der Bera- tung lag, unter anderem zu den neuen gesetzlichen Regelungen wie Einbindung externer Teleradiolo- gen vor Ort und zum Thema „Erkennen, Vermeiden und Bearbeiten von besonderen Vorkommnissen“. Mit Aktualisierung der Sachverständigen-Prüf- richtlinie am 1. Juli 2020 besteht erhöhter Bera- tungsbedarf der Betreiber und Medizintechniker insbesondere zu den höheren technischen Mindest- anforderungen für die Röntgeneinrichtungen bei Anwendung am Menschen. Parallel findet ein reger

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