Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2022

98 | Jahresbericht 2022 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung Rechtsberatung und Berufsaufsicht Beratung, Schlichtung und der Erhalt eines hochstehenden Berufsstandes durch die Überwachung der Berufspflichten sind die wichtigsten Aufgaben der Rechtsabteilung. Die Rechtsabteilung der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) gliedert sich in die Bereiche „Juristische Grundsatzangelegenheiten“ und „Rechtsberatung/ Rechtsanwendung“. Der Bereich „Juristische Grund- satzangelegenheiten“ unterstützt die Organe sowie Ehrenamtsträger auf den Ebenen der Hauptstelle und der Kreisstellen und die Ressorts im Haus in Bezug auf rechtspolitische Fragestellungen. Mit anderen Heilberufskammern auf Landes- und Bundesebene werden übergreifende berufsrecht- liche Themen aufgearbeitet und abgesprochen. Die Schwerpunkte der Tätigkeit ergeben sich im Wesentlichen aus der Gesetzgebung, der Recht- sprechung und den Vorgaben der Organe. Der Bereich „Rechtsberatung/Rechtsanwendung“ berät Ärztinnen und Ärzte zu allen rechtlichen Fragen rund um die Berufsausübung. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt überwiegend telefonisch, oft aber auch schriftlich und hier insbesondere per E-Mail. Im Bereich der Rechtsanwendung prüft die Rechtsabteilung, ob Ärztinnen und Ärzte ihre Berufspf lichten erfüllen. Anlass dazu geben in der Regel Beschwerden von Patienten, Kollegen oder Mitteilungen von Behörden und Gerichten. Die Ärztekammer befindet sich bei der Wahrnehmung der Berufsaufsicht in ständigem Kontakt zu Staatsanwaltschaften, Gerichten und den für die Approbation zuständigen Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf. Eine effiziente und angemessene Durchführung der Berufsaufsicht ist für die Glaubwürdigkeit der Institution Ärztekammer von großer Bedeutung. Rechtspolitische Schwerpunkte Berufsbild Ärztin/Arzt Die zunehmenden Veränderungen und Weiterentwicklungen der Berufe im Gesundheitswesen haben den Vorstand dazu bewogen, sich mit der Frage zu befassen, was die ärztliche Tätigkeit ausmacht und wie diese sich von anderen Gesundheitsberufen abgrenzt. Da der Begriff der Heilkunde zunehmend nicht nur für den ärztlichen, sondern auch für andere Gesundheitsfachberufe Verwendung findet, erteilte der Vorstand dem Ausschuss „Berufsordnung, allgemeine Rechtsfragen und Europa“ den Auftrag, sich mit dem Berufsbild und den Merkmalen der ärztlichen Berufsausübung und der Tätigkeitsfelder in der Patientenversorgung zu befassen. Zu diesem Zweck hat sich der Ausschuss „Berufsordnung, Allgemeine Rechtsfragen und Europa“ der Kammer im vergangenen Jahr mehrfachmit der Thematik befasst. Hierzu wurden die Entwicklungen in zahlreichen Gesundheitsberufen, denen heilkund- liche Tätigkeiten übertragen wurden, betrachtet, der nationale kompetenzbasierte Lernzielkatalog des Medizinischen Fakultätentages hinzugezogen, Regelungen in anderen Staaten geprüft und Vergleiche mit anderen freien Berufen gezogen. Der Ausschuss hat dem Vorstand die Ergebnisse zur weiteren Beratung vorgelegt. Der Vorstand hat nach abschließender Beratung den Beschluss gefasst, die Ergebnisse in die Gremien auf Bundesebene einzubringen. Zielsetzung ist, das Berufsbild Ärztin/Arzt in Abgrenzung mit anderen Berufen des Gesundheitswesens zu beschreiben und die Merkmale des Berufs und der Tätigkeit darzulegen. Dabei geht es um die Ausübung der Heilkunde, die Merkmale des Berufs, die ärztlichen Kerntätigkeiten, die Kooperation mit anderen Berufen sowie das Thema Delegation. Gewerbliche Strukturen im Gesundheitsmarkt Auch in diesem Jahr hat sich die Kammer wieder um einen Ordnungsrahmen für Gewerbebetriebe mit heilkundlichem Angebot bemüht. Aufgrund der Bundeszuständigkeit für die Gewerbeordnung können landesgesetzliche Initiativen nicht greifen. Neben der Berufsaufsicht über Kammermitglieder stehen den Kammern keine weiteren Instrumente zur Verfügung. Unternehmen mit heilkundlichem Angebot melden den Betrieb nicht der Kammer. Auch findet eine Meldung der Gewerbeämter an die Kammern nicht statt. Das hat zur Folge, dass Strukturen, die mittlerweile auch aus dem Ausland heraus handeln und beispielsweise Fernbehandlungen oder Onlinekrankschreibungen anbieten, nicht verhindert oder untersagt werden können. Gemeinsammit denHeilberufskammern imLand Nordrhein-Westfalen wurde eine Vorschrift ent- RAin Christina HirthammerSchmidt-Bleibtreu, Justiziarin, Bereich Juristische Grundsatz- angelegenheiten Dr. iur. Dirk Schulenburg, MBA, MHMM, Justiziar, Bereich Rechtsberatung/ Rechtsanwendung und Allg. Verwaltung und Kaufmännische Geschäfts- führung

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