Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2022

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2022 | 99 Rechtsabteilung wickelt, die die Berufsausübungsformen in der ambulanten Heilkunde aktualisieren. Das Arbeitsergebnis wurde dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vorgestellt und soll mit in die Weiterentwicklung des Heilberufsgesetzes einbezogen werden. Urheberrecht bei Arztakten Die Kammerversammlung der ÄkNo hatte in ihrem Beschluss vom 13. November 2021 den urheberrechtlichen Schutz an selbst erstellten Arztakten und einer angemessenen Beteiligung an zukünftiger Wertschöpfung bei kommerzieller Auswertung gefordert. Arztakten seien Datenbanken im Sinne des Urhebergesetzes und unterfielen demnach dem Urheberrecht. Es war also zu untersuchen, ob einzelne Arztakten oder die Gesamtheit aller in einer Praxis geführten Arztakten tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genießen und ob damit gegebenenfalls Verwertungsrechte der erstellenden Ärztinnen und Ärzte einhergehen. Die Prüfung wurde durchgeführt, das Ergebnis dem Kammervorstand vorgetragen und von dort an die Bundesärztekammer zur Beratung weitergegeben. Interkollegialer Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung Im Berichtsjahr hat die Kammer an dem Gesetz über den interkollegialen Austausch bei Kindeswohlgefährdung, mit dem am 25. März 2022 das Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geändert wurde, mitgewirkt. Im „Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und im „Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend“ des Landtages konnte die Kammer ihr Anliegen erneut vortragen. Die nunmehr geschaffene Befugnisnorm hat den notwendigen und lange geforderten interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten bei hinreichendem Verdacht auf Gewalt an Minderjährigen oder deren Vernachlässigung geschaffen. Die Vorschrift dient nicht nur dem ernsthaften Bemühen von Politik und Gesellschaft, um einen fürsorglichen und effizienten Kinderschutz zu gewährleisten, sondern sichert auch das Handeln von Ärztinnen und Ärzten ab, die im Rahmen ihrer Behandlung von Kindern Beobachtungen machen, die im Einzelfall mit konkreten Kindeswohlgefährdungen einhergehen können. Unplausible Verletzungen, eine unterlassene notwendige ärztliche Versorgung, bekanntgewordene Gewalttätigkeit in der Familie oder Suchterkrankungen der Eltern in Kombination mit spezifischen Beobachtungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte können im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit eines kollegialen Austausches erforderlich machen. Für die konkrete Umsetzung bedarf es einer weiteren landesrechtlichen Regelung, die auf dem Gesetz der Kooperation im Kinderschutz (KKG) fußt. § 4 Absatz 6 KKG sieht vor, dass zur praktischen Erprobung datenschutzrechtlicher Umsetzungsformen und zur Evaluierung auf den Kinderschutz das Landesrecht die Befugnis zu einem fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten regeln kann. Die ÄkNo wird an der Erarbeitung des rechtlichen Rahmens wiederum mitwirken. Mutterschutz Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2021 den Beschluss gefasst, den Ad-hocAusschuss „Mutterschutz“ zu bilden, der zur Aufgabe hat, Lösungsvorschläge für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und der Weiterbildung in der Schwangerschaft von Ärztinnen mit dem Ziel zu erarbeiten, Ärztinnen innerhalb eines vertretbaren Rahmens die Möglichkeit zu bieten, während der Schwangerschaft weiterhin ärztlich tätig bleiben zu können. Hintergrund ist die aktuelle Situation für schwangere Ärztinnen, die häufig trotz grundsätzlich bestehender Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen anzupassen, vom Arbeitgeber nicht weiter beschäftigt werden, oft aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen. Der mit Kammermitgliedern aus unterschiedlichen Fachbereichen besetzte Ausschuss hat sich zur Erarbeitung möglicher Lösungsansätze mit den für den Mutterschutz zuständigen Behörden ausgetauscht und wird mit den Fachgesellschaften in Bälde einen Workshop durchführen, mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen für Frauen im Mutterschutz zu verbessern. Die ÄkNo hat dazu die Informationsschrift „Mutterschutzgesetz – Wissenswertes für Arbeitgeber und Ärztinnen“ verfasst. Diese findet sich auf der Homepage der Kammer unter www. aekno.de/dokumentenarchiv/aekno unter dem Stich- wort „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. Sponsoring bei Fortbildungsveranstaltungen Fortbildung ist ein immanenter Bestandteil ärzt- licher Tätigkeit. Nach dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) obliegt es der ÄkNo, die berufliche Fortbildung zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes

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