100 | Jahresbericht 2022 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung zu sorgen. Die Rechtsabteilung berät die Organe und die internen Abteilungen bei zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsveranstaltungen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die Fortbildungsinhalte den Zielen der Fortbildungsordnung entsprechen, die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind, mögliche Interessenkonf likte dargelegt werden und die Vorgaben der Berufsordnung beachtet werden. Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen hat sich in den letzten Jahren zu einem Markt für Veranstaltungsfirmen entwickelt, die, finanziert aus Mitteln der Pharmaindustrie, Veranstaltungen anbieten. Zusätzlich bieten Pharmafirmen selbst Veranstaltungen an und beantragen deren Anerkennung bei der Ärztekammer. Verschiedene Verwaltungsgerichte haben sich mit diesem Thema befasst. Die Themen ärztliche Unabhängigkeit, Transparenz und Neutralität nach der Fortbildungsordnung der ÄkNo in Verbindung mit der Richtlinie zur Fortbildungsordnung sowie den §§ 30 ff. Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte waren daher im Berichtsjahr 2021 von besonderer Relevanz. Ein Schwerpunkt lag auf der Änderung der Fortbildungsordnung. Die neue Fortbildungsordnung ist unter www.aekno. de/aerzte/gesetze-verordnungen/fortbildungsordnung- fuer-die-nordrheinischen-aerztinnen-und-aerzte abruf- bar. Darüber hinaus hat die Rechtsabteilung bei der Erstellung neuer Antragsdokumente mitgewirkt und neue Musterbescheide erarbeitet. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit/ Annahme von Vorteilen Im Berichtsjahr 2021 erhielt die Kammer wiederum Anfragen von Ärzten, ob, in welcher Form und in welchem Rahmen die Annahme von Zuwendungen wie zum Beispiel kostenfreie Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Annahme von Reisekosten und Bewirtung seitens der Pharmaindustrie oder mittelbar über Veranstaltungsfirmen zulässig sei. Dazu sind auch die Vorschriften des Antikorruptionsgesetzes zu beachten. Die Rechtsabteilung orientiert sich dabei an der Angemessenheit und Geringfügigkeit der Zuwendungen, wie sie in der Berufsordnung vorgesehen sind. Auf dieser Grundlage wurde die Fortbildungsordnung dahingehend ergänzt, dass das Berufsrecht von Veranstaltern zu berücksichtigen ist (§ 8 Absatz 1 lit. B Fortbildungsordnung Nordrhein). Zahlreiche Fragen wurden sowohl im Berufsordnungsausschuss als auch im Kammervorstand erörtert und beschlossen. Sonderthemen Berufshaftpflichtversicherung Seit 2005 ist in Nordrhein-Westfalen jede Ärztin und jeder Arzt gemäß § 30 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nr. 5 Heilberufsgesetz NRW sowie § 21 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte gesetzlich verpf lichtet, gegenüber der Ärztekammer auf Verlangen einen Nachweis über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses sowie eine Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus einer bestehenden Berufshaftpf lichtversicherung für die beruf liche Tätigkeit vorzulegen. Etwas anderes gilt nur, soweit „Vorsorge durch eine Betriebshaftpf lichtversicherung getroffen ist oder Ärzte nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind“ (§ 30 Nr. 4 HeilBerG NRW). Seit der Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) zum 20. Februar 2013 kann das Nichtvorhalten eines Berufshaftpf lichtversicherungsschutzes relevante Folgen für Ärztinnen und Ärzte haben. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BÄO kann eine Approbation zum Ruhen gebracht werden, wenn „sich ergibt, dass die Ärztin beziehungsweise der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpf lichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pf licht zur Versicherung besteht“. Den Ärzte- kammern kommt in diesem Kontext die Aufgabe zu, die Erklärung des Kammermitgliedes über das Vor- halten eines ausreichenden Deckungsschutzes nach- zuhalten (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 HeilBerG NRW). Auch Ärztinnen und Ärzten, die vorübergehend nicht berufstätig sind, wird der Abschluss einer Basis- haftpf lichtversicherung empfohlen, da eine Ärztin oder ein Arzt kaum ausschließen kann, dass auch sie oder er eine ärztliche Hilfestellung leistet, beispielsweise in einem Notfall. Gleiches gilt für Personen, die den ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben. Bei Ausbleiben der Erklärung oder des Nachweises ist die Ärztekammer gehalten, eine Meldung an die Bezirksregierung zu machen. Vorgänge gesamt in 2021 334 im Ruhestand 28 verstorben 20 Abgang ins Ausland 21 Irrläufer bzw. Wechsel anderer Kammerbereich 66 1. Erinnerung 12 Ordnungsverfügung 12 Zwangsgeld 3
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