Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2022

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2022 | 101 Rechtsabteilung Berufsaufsicht bei fehlendem Versicherungsschutz Ärztinnen und Ärzte sind verpf lichtet, sich hinreichend gegen Haftpf lichtansprüche im Rahmen ihrer beruf lichen Tätigkeit zu versichern. Wie der Begriff „hinreichend“ zu verstehen ist, hängt vom jeweiligen Fachgebiet und den damit verbundenen fachspezifischen Risiken ab. Bei einem Verstoß drohen berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen wie eine Rüge (mit Ordnungsgeld) oder ein berufsgerichtliches Verfahren. Sanktionen drohen auch bei Fahrlässigkeit. Hinsichtlich der im Falle eines Gynäkologen von der ÄkNo ausgesprochenen Rüge mit Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro vertrat das Kammermitglied die Auffassung, das Ordnungsgeld sei zu hoch, da er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Laut Berufsgericht war dem Arzt aber eine Sorgfaltspf lichtverletzung von nicht unbeträchtlichem Gewicht vorzuwerfen. Seine Nachlässigkeit habe dazu geführt, dass seine Patientinnen jahrelang – in Ansehung der von ihm selbst eingeräumten Zahlungsschwierigkeiten – einem nicht unerheblichen Insolvenzrisiko ausgesetzt gewesen seien. Auch sei bei der Höhe zu berücksichtigen, dass die Kammer mit der Verhängung des Ordnungsgeldes von 5.000 Euro “ den Rahmen von 10.000 Euro “ gem. § 58 e Abs. 3 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) in der seit dem 14. Dezember 2019 geltenden Fassung nicht ausgeschöpft habe. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung (BÄO) kann zudem von der Approbationsbehörde das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpf lichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pf licht zur Versicherung besteht. Im Einzelfall kann dies zumWiderruf der Approbation führen, so das Verwaltungsgericht München (VG) in einem Urteil vom 11. August 2017 (Az.: M 16 K 398/16). Der Gesetzgeber geht grundsätzlich vom Ruhen der Approbation aus. Dies schließt jedoch nicht aus, dass inEinzelfällen, in denen ein Arzt etwa vorsätzlich über längeren Zeitraum ohne Berufshaftpf lichtversicherung risikobehaftete ärztliche Tätigkeiten durchführt, eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Zudem besteht auch eine vertragsarztrechtliche Verpf lichtung zum Abschluss einer Berufshaftpf lichtversicherung. Nach § 95 e des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung ist nunmehr der niedergelassene Arzt auch vertragsarztrechtlich verpf lichtet, sich ausreichend (Mindestversicherungssumme drei Millionen Euro) gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpf lichtgefahren zu versichern, sodass im Zweifel auch der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung drohen könnte. Ausländische Titel und Grade Im Berichtsjahr war die Rechtsabteilung wieder mit der Überprüfung zahlreicher ausländischer Titel und Grade befasst. Kammerangehörige baten um Überprüfung ausländischer Doktortitel und Professorentitel, von Berufsdoktoraten und Masterabschlüssen. Die Titel betrafen sowohl EU-Staaten als auch Nicht-EU-Staaten. Hintergrund der ständig ansteigenden Zahl der Titel-Prüfungen ist, dass die Kammerangehörigen ihre ausländischen Titel und Grade in ihren Arztausweis und ins Meldeverzeichnis eintragen lassen möchten. Da das beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung durchgeführte Genehmigungsverfahren für ausländische akademische Titel und Grade im Jahr 2004 weggefallen ist und durch eine sogenannte „Allgemeingenehmigung“ ersetzt wurde, haben die Kammerangehörigen in eigener Verantwortung zu prüfen, wie der ausländische Titel/Grad im jeweiligen Bundesland geführt werden muss. In Nordrhein-Westfalen ist die Führung von ausländischen Titeln und Graden in § 69 Hochschulgesetz NRW geregelt. Ferner ist die Verordnung über die Führung von akademischen Graden und Bezeichnungen im Hochschulbereich vom 21. Februar 2015 zu beachten. Die Ärztekammer ist keine Genehmigungsbehörde und darf keine Be- scheide über die Führungsfähigkeit ausländischer Titel und Grade ausstellen. Allerdings werden ausländische Titel und Grade nur in das Meldeverzeichnis und den Arztausweis eingetragen, wenn diese durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie der Originalurkunde sowie einer Übersetzung der Originalurkunde durch einen öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer und durch einen entsprechenden Ausdruck aus der Datenbank www.anabin.de nachgewiesen werden, da mit der Eintragung der Rechtsschein der ordnungsgemäßen Titel- beziehungsweise Gradführung gesetzt wird. Hervorzuheben ist, dass ausländische Titel und Grade ausschließlich in der verliehenen Form und, bei Nicht-EU-Staaten, nur mit dem Zusatz der verleihenden ausländischen Universität geführt werden dürfen. Eine deutsche Übersetzung darf der Originalform zugefügt werden. Eine Umwand-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=