102 | Jahresbericht 2022 Ärztekammer Nordrhein Rechtsabteilung lung des ausländischen Titels oder Grades in einen deutschen Titel „Dr. med.“ ist nicht zulässig. Abkürzungen ausländischer Titel und Grade sind nur in der im Herkunftsland üblichen Form erlaubt. Hier ist die Datenbank www.anabin.de eine wichtige Informationsquelle. Führt die Überprüfung der vorgelegten Dokumente nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wird der Titel nicht ins Meldeverzeichnis beziehungsweise in den Arztausweis eingetragen. Es besteht dann die Möglichkeit, die Nachweise mit Einverständnis des Kammerangehörigen zur Prüfung an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn weiterzuleiten. Da die ZAB für die Beratung von Behörden und Ministerien in ganz Deutschland zuständig ist, kann die Überprüfung unter Umständen einen langen Zeitraum (von bis zu einem Jahr) in Anspruch nehmen. Schweigepflicht und Datenschutz Die ärztliche Schweigepf licht und der Datenschutz waren im Berichtszeitraum ein weiterer Schwerpunkt der berufsaufsichtsrechtlichen und der beratenden Tätigkeit der Rechtsabteilung. In der Rechtsabteilung wurden zahlreiche telefonische und schriftliche Anfragen zu dieser Thematik beantwortet beziehungsweise bearbeitet. Bei Verstößen gegen die ärztliche Schweigepf licht und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wurde das aus berufsrechtlicher Sicht Erforderliche gegenüber den Kammerangehörigen veranlasst. Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepf licht nach dem Tod des Patienten gegenüber Angehörigen, Versicherungen, Behörden und Gerichten sowie gegenüber Kolleginnen und Kollegen war häufig ein Thema in der telefonischen und schriftlichen Beratung. Kammerangehörige waren oft unsicher, ob sie Krankenunterlagen von Patientinnen und Patienten auf Anforderung von Gerichten im Original oder in Kopie an das Gericht herausgeben dürfen. Häufig war dem Schreiben des Gerichts keine Schweigepf lichtentbindungserklärung des Patienten beigefügt. Die Kammerangehörigen wurden darüber informiert, dass die schriftliche Bestätigung, dass dem Gericht eine Schweigepf lichtentbindungserklärung der Patientin oder des Patienten vorliege, ausreichend sei. Ärztinnen und Ärzte müssen nicht überprüfen, ob diese Erklärung des Gerichts zutreffend ist. Eine Übersendung der Original-Krankenunterlagen oder gegebenenfalls einer vollständigen Kopie der Patientenakte an das anfordernde Gericht ist zulässig und verstößt nicht gegen die ärztliche Schweigepf licht. Häufig wurde auch gefragt, ob Patientinnen und Patienten eine „umgehende Löschung“ ihrer Pa- tientenakte fordern können. Für die Dauer der ge- setzlichen Aufbewahrungspf lichten (i.d.R. zehn Jahre gemäß § 630 f Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder 30 Jahre nach § 28 Röntgenverordnung) kommt eine Löschung der Patientendaten nicht in Betracht. Gegebenenfalls kommt aber nach Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten (Sperrung) in Betracht. Das bedeutet, dass die Patientendaten nur noch mit Einwilligung der Patientin/des Patienten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung vonRechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates verarbeitet beziehungsweise an Dritte herausgegeben werden dürfen. Abhängigkeitserkrankungen von Ärztinnen und Ärzten Immer wieder erlangt die Ärztekammer Kenntnis von einer möglichen Abhängigkeitserkrankung eines ihrer Mitglieder. Die meisten Meldungen erfolgen auf Grundlage der Mitteilung in Straf- sachen, die sogenannte MiStra, durch die Staats- anwaltschaften. Dort ist in Nr. 26 die Meldepf licht für straffällig gewordene Angehörige von Heilberufen geregelt. Wenn die Staatsanwaltschaft zum Beispiel Anklage erhebt, weil eine Ärztin oder ein Arzt betrunken Auto gefahren ist oder sich unter Drogen- einf luss geprügelt hat, und es deswegen zu einer Anklageerhebung kommt, ergeht automatisch auch eine Meldung an die Kammer. Die Ärztekammer schreibt die Kollegin oder den Kollegen in solchen Fällen an, verweist darauf, dass möglicherweise ein Suchtproblem besteht, und wei- sen sie oder ihn auf das Interventionsprogramm hin. Betroffenen Ärztinnen und Ärzten wird von der ÄkNo empfohlen, sich im Interventionsprogramm vorzustellen. Der Leiter des Interventionsprogramms hat sich zu einer zeitnahen Terminvergabe bereit erklärt und wird bei der Erstvorstellung (in der Regel 60 Minuten) mit den Betroffenen einen Einblick in die eventuell vorliegende Abhängigkeitserkrankung gewinnen. Alles Weitere wird im Heilberufsgesetz NRW ge- regelt. Eine der Kernaufgaben der Ärztekammer ist die Durchführung der Berufsaufsicht (§ 6 Abs. 1 Ziff. 6 des Heilberufsgesetzes NRW). Die Landes-
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