Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2022

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2022 | 103 Rechtsabteilung ärztekammern sind ihren Mitgliedern gegenüber nicht nur zur Fürsorge verpf lichtet, sondernmüssen gegebenenfalls auch sanktionierende Maßnahmen einleiten, etwa wenn ein Arzt unter Drogeneinf luss Patienten behandelt. Abgestufte Sanktionsmöglichkeiten reichen von der Rüge über den Verweis, die Entziehung des passiven Berufswahlrechts bis hin zu einer Geldbuße. Erst ganz am Ende der Eskalationsskala steht eine vom Berufsgericht ausgesprochene Feststellung der Unwürdigkeit, den Arzt- beruf auszuüben. Wenn die Ärztekammer über die Vermutung einer Suchterkrankung informiert wird, prüft sie daher auch, ob berufsrechtliche Ermittlungen einzuleiten sind. Ferner ist sie, wenn der Verdacht besteht, dass der Arzt gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, verpf lichtet, diesen Ver- dacht an die Approbationsbehörde weiterzugeben. Es kommt der Approbationsbehörde, also in Nordrhein der jeweiligen Bezirksregierung, die Aufgabe zu, im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Berufsfreiheit einerseits und dem Patientenschutz andererseits zu entscheiden, ob es bei einer Abhängigkeitserkrankung zum Ruhen oder gar zum Entzug der Approbation kommen muss. Die Rechtsprechung hat für die ärztliche Tätigkeit eindeutig geregelt, dass bei der Arbeit die Null-Promille-Grenze gilt. Aber auch wenn die Ärztin oder der Arzt im Beruf unauffällig ist, kann die Approbation bei einer festgestellten Suchterkrankung entzogen werden, da jede Gefahr für das Wohl der Patienten vermieden werden muss. Bei der Entscheidung der Approbationsbehörde ist allerdings nicht zuletzt das sogenannte „Nachtat- verhalten“ entscheidend. Entschließt sich eine Ärztin oder ein Arzt zur Teilnahme am Interventionsprogramm oder einem vergleichbaren Programm und kann so über einen längeren Zeitraum seine Abstinenz nachweisen, spielt dies bei der Einschätzung der Approbationsbehörde regelmäßig eine große Rolle. Bescheinigungen Die Rechtsabteilung hat im Berichtsjahr circa 400 Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Ärztin- nen und Ärzte ausgestellt. Diese bestätigt, dass die Ärztin oder der Arzt berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich, wenn Ärztinnen und Ärzte ein „Certificate of good standing“ bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen möchten. Das „Certificate of good standing“ ermöglicht die uneingeschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Ausland. Rechtsauskünfte Zur Vermeidung von Berufsrechtsverstößen bietet die Kammer ihren Mitgliedern präventiv rechtliche Beratung an. Auch imBerichtsjahr wurden imZusammenhang mit circa 2.800 Sachverhalten schriftliche Anfragen von Kammermitgliedern sowie von Behörden und Gerichten zum Berufsrecht beantwortet. Daneben findet eine telefonische Beratung in allen berufsrechtlichen Angelegenheiten statt. Es dominieren Auskünfte zum rechtmäßigen berufsrechtlichen Verhalten in Bezug auf Werbevor- schriften, Schweigepf licht, Gewährung des Akteneinsichtsrechts gegenüber Patienten, gebührenrechtliche Fragen, Zulässigkeit von Formen ärztlicher Zusammenarbeit und Kooperationen mit Dritten. Häufig wurde die Rechtsabteilung von Ärzten um Auskunft zu Arbeitszeiten und zur tarif lichen Einstufung gebeten. Die Rechtsabteilung beantwortete insbesondere zahlreiche Anfragen zu den Tarifregelungen und den damit verbundenen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltum- wandlung sowie zu Vergütungsregelungen von Medizinischen Fachangestellten (MFA) und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Arztpraxen. Individuelle arbeitsrechtliche Fragestellungen erörterte die Rechtsabteilung mit den Kammerangehörigen persönlich und konnte dazu Hilfestellung geben. Schlichtung nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Die ÄkNo ist die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten. Es ist ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG zur Beilegung von Streitigkeiten nach Kündigung des Ausbildungsverhältnisses eingerichtet. Dieser Ausschuss muss vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage zwingend angerufen werden; hierdurch erübrigen sich in den allermeisten Fällen die Klagen vor dem Arbeitsgericht. Schlichtungen im laufenden Ausbildungsverhältnis werden auch teilweise durch die Kreisstellen selbst durchgeführt. Schlichtungen fanden wieder regulär wie vor der Pandemie nach Bedarf, meistens monatlich, statt. Des Weiteren berät die Rechtsabteilung Ärztinnen, Ärzte und Azubis zum Arbeitsrecht in Bezug auf die Ausbildung.

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