Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2022 | 105 Rechtsabteilung gesellschaften berichten. Die Praxis-Homepage darf so gestaltet werden, dass das Interesse von Patientinnen und Patienten geweckt wird. Hierbei ist auch die sogenannte Sympathiewerbung zulässig. Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten ist im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit nicht erlaubt. Daher ist sorgfältig darauf zu achten, dass keine Verlinkung zu gewerblichen Anbietern und auch nicht zu eigenen gewerblichen Tätigkeiten (zum Beispiel eigenes Kosmetikstudio) vorgenommen werden. Ärztinnen und Ärzten ist es untersagt, unter namentlicher Nennung des Herstellers für Behandlungsgeräte oder Pf legeprodukte zu werben. Das Landgericht Leipzig hat einem Arzt mit Urteil vom 24. September 2021, (AZ: 05 O 547/21) untersagt, sich als „zu den besten plastischen Chirurgen des Landes, ausgezeichnet als TOP 20 für Schönheit“ gehörend zu bezeichnen. Weiterhin darf der Arzt zukünftig nicht mehr seinen Internetauftritt mit dem gewerblichen Wellnessbereich verlinken. Ihm wurde auch verboten, für seine plastisch-operativen Leistungen mit sogenannten Vorher-Nachher-Fotos zu werben. Vertragsprüfung Die Ärztekammer prüft eine Vielzahl von Verträgen, teils nach § 24 BO, teils aufgrund anderer speziellerer Regelungen. Gemäß § 24 BO sollen Ärztinnen und Ärzte alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt werden. Zahlreiche Kooperationsverträge wurden zur Prüfung vorgelegt. Die den Anfragen zugrunde liegenden Sachverhalte stellten sich häufig als komplex dar und erforderten teilweise zeitaufwendige persönliche beziehungsweise telefonische Beratungsgespräche. Sowohl im Berufs- als auch im Vertragsarztrecht war die Einzelpraxis über lange Zeit das typische Bild der ambulanten Versorgung. Dieses Bild hat sich gewandelt. Niedergelassene Ärzte üben ihre be- ruf liche Tätigkeit in zunehmendem Maße kooperativ mit anderen Ärzten oder anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen – zum Beispiel Krankenhausträgern – aus. Die Form der Zusammenarbeit kann dabei unterschiedlich eng sein. Ein loser Zusammenschluss besteht darin, dass lediglich einzelne Ressourcen – zum Beispiel Räume, medizinische Geräte – gemeinsam genutzt werden. Ein engerer Verbund liegt dann vor, wenn die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vergesellschaftet wird und die Ärzte als Einheit gegenüber dem Patienten auftreten. Ärztliches Gesellschaftsrecht In der Wahl der rechtlichen Organisationsform sind die Ärzte indes nicht frei, sondern an die Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts gebunden, wobei die Kammern kein Verbot bestimmter Gesellschaftsformen für Ärztegesellschaften vorsehen, sondern sich auf Regelungen beschränken, die die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit der ärztlichen Tätigkeit sicherstellen. Die Berufsordnung der nordrheinischen Ärztin- nen und Ärzte regelt nach dem Vorbild des § 18 Abs. 2 (Muster-)Berufsordnung (MBO) mögliche Formen des „Zusammenschlusses“ zwischen Ärztinnen und Ärzten untereinander, aber auch zwischen Ärztinnen und Ärzten und bestimmten „Dritten“. Das Berufsrecht kennt die • (Über-)örtlichen (Teil-)Berufsausübungs- gemeinschaften (BAG), • Organisationsgemeinschaften (Praxis- und Apparategemeinschaft), • Kooperationsgemeinschaften (§ 23 a BO), • Praxisverbünde (§ 23 c BO). Berufsrechtlich ist keine Genehmigung notwendig, aber es besteht eine Anzeigepf licht gegenüber der Kammer nach § 18 Abs. 6 S. 1 BO. Chefarztverträge/Zielvereinbarungen Der Rechtsabteilung wurden im Berichtszeitraum erneut nur wenige Zielvereinbarungen beziehungsweise Anfragen zu Zielvereinbarungen und Chefarztverträge zur Prüfung vorgelegt. Nach der Regelung zu Zielvereinbarungen in § 135 c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dürfen Zielvereinbarungen nicht auf finanzielle Anreize für Leistungsmengen oder Leistungskomplexe abstellen. Nach wie vor kommt es zu Fest- legungen in Zielvereinbarungen, die diesen Vor- gaben entgegenstehen beziehungsweise den Eindruck erwecken, diesen möglicherweise entgegenzustehen. Einen Anhaltspunkt für die Bewertung geben die von der gemeinsamen Koordinierungsstelle „Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen“ vorgenommenen Veröffentlichungen zu von ihr am Maßstab von § 135 c SGB V überprüften Ziel-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=