Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2022 | 137 Anhang (3) Beschlüsse des Kammervorstandes, welche die Ärztekammer über einen höheren Betrag als 25.000,00 Euro für das laufende Haushaltsjahr verpflichten, bedürfen der Genehmigung durch die Kammerversammlung. § 10 Präsident (1) Die Wahl des Präsidenten erfolgt nach § 6 der Satzung. (2) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich; Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechts- verbindlich, wenn sie von dem Präsidenten und einem weiterem Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind. (3) Der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus. (4) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung. § 11 Ausschüsse (1) Mitglied der nach § 9 Abs. 2f der Satzung zu bildenden Ausschüsse kann jeder Kammerangehörige werden. (2) Aufgabe dieser Ausschüsse ist die Bearbeitung der ihnen vom Kammervorstand übertragenen Angelegenheiten. (3) Der Kammervorstand kann den Ausschüssen das Recht zur selbständigen Entscheidung ganz oder teilweise übertragen. § 12 Finanzausschuss (1) Der Finanzausschuss besteht aus fünf Angehörigen der Ärztekammer Nordrhein, die nicht Mitglieder des Vorstandes der Ärztekammer sein dürfen. (2) Aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Finanzausschusses wird der Vorsitzende des Finanzausschusses durch die Kammerversammlung gewählt. Der Kammervorstand benennt ein Kammervorstandsmitglied, das zu den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme einzuladen ist. (3) Aufgabe des Finanzausschusses ist die Beratung des Kammervorstandes in Finanzangelegenheiten, insbesondere bei Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bei Prüfung des Finanzgebarens. mitglied einberufen und geleitet. Kammervorstandssitzungen finden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Vierteljahr statt. Die Tagesordnung setzt der Einberufer fest. Die Kammervorstandsmitglieder können hierzu Anträge stellen, die auf die Tagesordnung gesetzt werden müssen. (2) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Kammervorstandsmitglieder muss eine Sitzung des Kammervorstandes einberufen werden. (3) Die Einladung zur Kammervorstandssitzung soll in der Regel 5 Tage vor Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. (4) Sitzungen des Kammervorstands werden grundsätzlich als Präsenzsitzung durchgeführt; sie können auch als audiovisuelle Konferenz oder als eine Kombination aus beiden Formen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Sitzungsform trifft der Einberufende, soweit keine hiervon abweichende Ent- scheidung durch den Kammervorstand erfolgt. Der Kammervorstand kann Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten im schriftlichen Verfahren fassen. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung § 4 Abs. 5 entsprechend. Die Regelungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Kammervorstands für die Kreisstellenvorstände, die Ausschüsse und andere Gremien der Kammer entsprechend. § 9 Aufgaben des Kammervorstandes (1) Aufgabe des Kammervorstandes ist die Erledigung aller der Ärztekammer obliegenden Aufgaben auf Grund des Heil- berufsgesetzes, soweit diese nicht der Kammerversammlung durch das Heilberufsgesetz oder durch diese Satzung vor- behalten sind. (2) Insbesondere hat der Kammervorstand folgende Aufgaben: a) Die Aufstellung der Tagesordnung für die Kammer- versammlung, b) die Vorbereitung der Kammerversammlung und der vom Kammervorstand zu stellenden Anträge und ein- zubringenden Vorlagen, c) die Durchführung der Beschlüsse der Kammer- versammlung, d) die Stellung von Anträgen auf Eröffnung berufsgericht- licher Verfahren, e) Überprüfung rechtskräftiger berufsgerichtlicher Urteile gegen Kammervorstandsmitglieder im Sinne des § 7 Abs. 1e der Satzung sowie Feststellung über das Ruhen der Zugehörigkeit zum Kammervorstand gem. § 7 Abs. 2 der Satzung, f) Einsetzung von Sonder- und Arbeitsausschüssen, g) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, der die Aufgabe hat, die Buch-, Kassen- und Bilanzprüfungen vor- zunehmen.
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