138 | Jahresbericht 2022 Ärztekammer Nordrhein Anhang (4) Bei der Haushaltsberatung in der Kammerversammlung er- stattet der Vorsitzende des Finanzausschusses über die Tätigkeit des Ausschusses Bericht. § 13 Kreisstellen (1) Gem. § 4 des Heilberufsgesetzes errichtet die Ärztekammer zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben als Untergliederungen Kreisstellen. Die Bereiche der Kreisstellen entsprechen den Gebieten der kreisfreien Städte und Kreise. (2) Diese Untergliederungen sind keine Rechtspersonen. (3) Die Ärztekammer stellt den Kreisstellen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung. (4) Aufgabe der Kreisstellen für ihren Bereich ist es, die Organe der Ärztekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere durch: a) Durchführung aller anfallenden Verwaltungsarbeiten, b) Beratung der Ärztekammer durch gutachterliche Stellung- nahme in allen Angelegenheiten der Berufsordnung, der Fürsorgeeinrichtungen, der Berufsgerichtsbarkeit und der Beitragserhebung, c) Durchführung des örtlichen Fortbildungswesens, d) Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes in Zusammen- arbeit mit der zuständigen Untergliederung der Kassen- ärztlichen Vereinigung, e) Durchführung des örtlichen Schlichtungswesens, f) Durchführung des Meldewesens gem. § 5 des Heilberufs- gesetzes, g) Auskunftserteilung und Beratung von Ärzten, Behörden oder sonstigen außerärztlichen Personen. § 14 Kreisstellenvorstand * (1) Kreisstellen mit weniger als 1.000 Mitgliedern wählen einen Vorstand von sieben Mitgliedern, Kreisstellen von 1.000 bis 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von neun Mitgliedern und Kreisstellen von mehr als 1.500 Mitgliedern einen Vorstand von elf Mitgliedern. (2) Der Kreisstellenvorstand wird durch die Kammerangehörigen aus dem Bereich der Kreisstelle durch geheime schriftliche Abstimmung gewählt. (3) Der Kreisstellenvorstand wählt aus seiner Mitte den Vor- sitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Kreisstellenvorstandes aus und erledigt die laufenden Geschäfte der Kreisstelle. (4) Die Protokolle über die Wahl der Mitglieder des Kreisstellenvorstandes sowie des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sind dem Kammervorstand vorzulegen. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Kammervorstand. (5) Die Amtszeit des Kreisstellenvorstandes beträgt fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Kreisstellenvorstand seine Geschäfte weiter, bis der neue Kreisstellenvorstand die Geschäfte übernehmen kann. (6) Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Kammervorstandes den Kreisstellenvorstand vorzeitig abberufen und für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl anordnen. Kommt die Neuwahl innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zustande, so wird der Kreisstellenvorstand durch den Kammervorstand eingesetzt; die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die Kammerversammlung. § 15 Bekanntgabe Satzungen sowie amtliche Bekanntmachungen werden im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Sie treten, soweit kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Soweit für Satzungen eine Bekanntgabeverpflichtung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen besteht, bestimmt sich deren Inkrafttreten nach dieser Bekanntgabe. Auf amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen wird im Rheinischen Ärzteblatt hingewiesen. § 16 Inkrafttreten * Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. * nicht-amtliche Überschrift
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