Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2022

Ärztekammer Nordrhein Jahresbericht 2022 | 63 Medizinische Grundsatzfragen Aufgaben der Ärztekammer Nordrhein nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes: • Eintragen, Ändern und Löschen von Ausbildungsverträgen (§ 34 BBiG) • Prüfung der Eignung von Ausbildungsstätte und Prüfer (§ 32 BBiG) • Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 46 BBiG) • Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen (§§ 39 und 56 BBiG) • Der Berufsbildungsausschuss der Ärztekammer Nordrhein erlässt Rechtsvorschriften für die Durchführung der Ausbildung, zumBeispiel Prüfungsvorschriften, Ausbildungsvertrag und Ausbildungsnachweis, Anrechnung von Vorkenntnissen auf die Ausbildungszeit (§§ 7, 47, 54, 59 und 79 BBiG). • Beratung von Ausbildungspraxen und Auszubildenden und bei Streitigkeiten zwischen Ausbildungspraxis und Auszubildenden (§ 76 BBiG). • Auf Antrag von Menschen mit Behinderung oder deren Vertretern trifft die Ärztekammer Nordrhein entsprechend der Empfehlung des Hauptaus- schusses des BIBB Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung (§ 66 BBiG). Ausbildungsvertragsunterlagen Bei der Ärztekammer Nordrhein können sämtliche für die Berufsausbildung Medizinischer Fach- angestellter notwendigen Unterlagen (wie zum Beispiel die Berufsausbildungsvertragsformulare) angefordert werden. Sie stehen auch auf der Homepage unter www.aekno.de/mfa zum Download bereit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kreisstellen und in der Hauptstelle stehen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen zur Verfügung. Berufsbildungsausschuss Der Berufsbildungsausschuss ist das höchste Beschlussorgan in allen wichtigen Angelegenheiten der beruf lichen Bildung. Er erlässt Rechtsvorschriften für die Durchführung der Ausbildung. Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruf lichen Bildung zu beteiligen. Dazu gehören alle Belange der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung, der beruf lichen Fortbildung und der beruf lichen Umschulung, die von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung sind. Der Berufsbildungsausschuss hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Er besteht aus sechs Arbeitgeber-, sechs Arbeitnehmer- und sechs Lehrervertretern. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom NRW-Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen und vom ÄkNoSachbereich „Generalthemen Ausbildungswesen Medizinische Fachangestellte“ betreut. Aufgabenerstellungsausschuss Für zentrale schriftliche Prüfungen hat die ÄkNo einen Aufgabenerstellungsausschuss gebildet, der paritätisch mit Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Lehrervertretern besetzt ist. Dieser Ausschuss entwickelt und beschließt die schriftlichen Prüfungsaufgaben. Hierfür steht dem Aufgabenerstellungsausschuss ein Aufgabenpool (UCAN-IMS²) zur Verfügung, dem die entwickelten schriftlichen Prüfungsfragen zugeführt, aber auch entnommen werden können. Mittlerweile kann aus über 166.000 Items ausgewählt werden. Um die Aktualität der Prüfungsaufgaben zu gewährleisten, werden die Items in einem ReviewVerfahren von allen Ärztekammer-Partnern des Aufgabenpools gegengeprüft. Nach der Prüfung werden zudem Trennschärfe und Schwierigkeitsgrad jeder einzelnen Prüfungsaufgabe statistisch ausgewertet, woraus sich gegebenenfalls wichtige Erkenntnisse für den Optimierungsprozess bei der Aufgabenerstellung ableiten lassen. Der Aufgabenpool IMS ist ein Gemeinschaftsprojekt von insgesamt acht Ärztekammern. Die ÄkNo ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Errichtung des zentralen Aufgabenpools für die Erstellung, Verwaltung und Nutzung schriftlicher Prüfungsaufgaben im „umbrella consortium for assessment networks“ (UCAN). UCAN ist eine gemeinnützige Organisation, die als Dachverband für verschiedene Assessment Networks und Prüfungsverbunde fungiert. Durch die Beteiligung am Aufgabenpool können Synergieeffekte genutzt und Kosten reduziert werden. Prüfungsausschuss Medizinische Fachangestellte Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die ÄkNo Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Prüfungsausschüsse nehmen die praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen ab (§ 39 Abs. 2 BBiG). Sie sind an den regionalen

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