Jahresbericht Ärztekammer Nordrhein 2022

86 | Jahresbericht 2022 Ärztekammer Nordrhein Medizinische Grundsatzfragen Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission Im Jahr 2021 hat die Kommission in 22 Fällen geprüft, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik vorlagen. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ermöglicht die genetische Untersuchung eines in-vitro erzeugten Embryos, bevor dieser in die Gebärmutter einer Frau implantiert wird. Nach einer eigens durchgeführten Änderung des Embryonenschutzgesetzes wurde Paaren, bei denen Veränderungen des Erbgutes bekannt sind, diese Möglichkeit ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten eröffnet. In Nordrhein-Westfalen ist ein Antrag bei der zuständigen PID-Kommission in Nordrhein Voraussetzung für eine PID. Die Kommission hat zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im individuellen Fall gegeben sind soweit die Antragsberechtigte die PID in dem in Westfalen-Lippe zugelassenen Zentrum durchführen lassen will. Die Kommission unter dem Vorsitz von Professor Dr. med. Klaus Zerres setzt sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus acht ordentlichen Mitgliedern zusammen. Vier Personen sind Fachärzte (jeweils für Humangenetik, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie) und eine Person hat die Befähigung zum Richteramt. Weiterhin gehören der Kommis- sion ein Sachverständiger der Ethik sowie jeweils ein Vertreter der für die Wahrnehmung der Inter- essen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landes- ebene maßgeblichen Organisationen an. Die Mit- glieder und ihre Stellvertretungen werden von der Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem NRW-Gesundheitsministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Kommission arbeitet ehrenamtlich und ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Jahr 2021 wurden 22 Anträge an die Kommission auf Bewertung der Zulässigkeit der PID gestellt, die in fünf Sitzungen der Kommission beraten und alle positiv beschieden wurden. In neun Fällen lag bei dem betroffenen Elternpaar eine chromosomale Störung vor, die mit dem hohen Risiko einer Tot- oder Fehlgeburt oder ansonsten dem einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos gemäß § 3a Absatz 2 Embryonenschutzgesetz verbunden war. In 14 Fällen bestand ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit für die Nachkom- menschaft gemäß § 3a Absatz 2 Embryonenschutzgesetz. Unter dieser Indikation befand sich sechsmal eine autosomal-rezessiv vererbbare Krank- heit, dreimal eine autosomal-dominant vererbbare und zweimal eine geschlechtsgebunden vererbbare Krankheit. Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) § 3a (1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. ... Informationen zur PID-Kommission im Internet: www.aekno.de/ PID-Kommission

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