Thema 12 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 1 / 2025 Die Sitzung bot eine gewisse Dramatik. Bis zuletzt war nicht sicher, ob eine Mehrheit der Länder im Bundesrat am 22. November das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) billigen würde. Oder ob man das Gesetz, wie unter anderem von Ärzteschaft, Krankenhäusern und den unionsgeführten Ländern gefordert, zwecks Nachbesserung in den Vermittlungsausschuss überweisen würde. Am Ende fehlten fünf Stimmen für eine Überweisung. Kernstück des Prestigeprojekts von Bundesgesundheitsminister Professor Dr. Karl Lauterbach ist eine Reform der Krankenhausfinanzierung, die mit deutlichen Strukturveränderungen einhergehen und ab 2027 greifen soll. Nach dem KHVVG erzielen die Kliniken in Zukunft ihre Erlöse nicht mehr in erster Linie durch die Abrechnung von medizinischen Leistungen in Form von Fallpauschalen. Um den ökonomischen Druck zu verringern, sollen sie 60 Prozent ihrer Betriebskosten durch Pauschalen erwirtschaften, die allein für das Vorhalten bestimmter Leistungsgruppen fließen. Die im KHVVG definierten 65 Leistungsgruppen wie zum Beispiel Kardiologie, Allgemeine Chirurgie oder Knieendoprothetik werden den Krankenhäusern von den Ländern zugewiesen, denn diese sind verfassungsrechtlich für die Krankenhausplanung verantwortlich. Sämtliche Leistungsgruppen sind jedoch mit bundeseinheitlichen Qualitätskriterien hinterlegt. Das heißt, in ganz Deutschland gelten dieselben Anforderungen an erforderliche Fachdisziplinen, die für jede Leistungsgruppe in den Kliniken vorgehalten werden müssen, sowie an die technische und personelle Ausstattung. Das Vorhaltebudget für eine Leistungsgruppe erhalten die Krankenhäuser zudem nur dann, wenn sie die dafür festgelegten Mindestvorhaltezahlen erfüllen, also die vorgegebene Mindestzahl der am Krankenhausstandort erbrachten Behandlungsleistungen in der Leistungsgruppe. Damit orientiert sich die Vorhaltevergütung faktisch an der Zahl der Vorjahresfälle. Es gibt kaum einen Akteur im Gesundheitswesen, der nicht von der Notwendigkeit einer Krankenhausreform überzeugt ist. Ärztekammern, Krankenhausgesellschaften und Krankenkassen stehen deshalb ebenso wie große Teile der Politik ganz grundsätzlich hinter den Zielen der Reform, bei der es darum gehen soll, Doppelstrukturen in Ballungsgebieten abzubauen, Spezialisierung auszubauen, die Grundversorgung auch auf dem Land zu sichern und ökonomische Fehlanreize zu beseitigen. Betroffene und insbesondere die unionsgeführten Länder bezweifeln jedoch, dass die Regelungen des KHVVG die Lage der Krankenhäuser entscheidend verbessern werden. Auch der Bundesrat flankierte die Billigung des Gesetzes mit einer Entschließung, der ein gemeinsamer Antrag der SPD-geführten Länder Niedersachsen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zugrunde lag. Darin werden an entscheidenden Punkten der Reform Nachbesserungen gefordert. So hält die Länderkammer die Anforderungen an den Facharztstandard bei manchen Leistungsgruppen auch angesichts des Fachkräftemangels für zu hoch. Außerdem monieren die LänderFoto: Jochen Rolfes Nach der Reform ist vor der Reform Der Bundesrat hat die umstrittene Krankenhausreform von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach gebilligt. Sie kann damit zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Befürworter wollten ein Aus der Reform im Vermittlungsausschuss verhindern. Die schärfsten Kritiker, darunter NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, befürchten, dass die starren Vorgaben aus Berlin die Versorgung in den Ländern in Zukunft verschlechtern könnten. Einigkeit besteht indes länder- und parteiübergreifend darüber, dass es ein „Weiter so“ nicht geben darf. von Heike Korzilius Foto: electriceye/stock.adobe.com
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