Rheinisches Ärzteblatt 02/2025

22 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 2 / 2025 Praxis – Arzt und Recht – Folge 145 Urteil vom 6. August 2021 (Az.: 3 10 O 27/21) einem Arzt die Werbung für eine „Dr. XX Skincare“-Pflegeserie auf der Internetseite einer Firma untersagt, deren Geschäftsführer er war und auf welcher gleichzeitig seine ärztliche Tätigkeit beworben wurde. Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 24. September 2021 (Az.: 05 O 547/21) einem Arzt untersagt, im Rahmen seines lnternetauftritts für seine ärztlichen Leistungen zu werben und diesen zugleich mit dem von ihm betriebenen gewerblichen Wellnessbetrieb zu verlinken. Grundrecht auf Berufsfreiheit Ärztinnen und Ärzten ist es nicht grundsätzlich untersagt, Werbung für ihre ärztliche oder gewerbliche Tätigkeit zu machen. Ein mit einem gesetzlichen Verbot verbundener Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufsausübenden nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 7, 377; 85, 248). Im Zusammenhang mit der Werbung von Ärztinnen und Ärzten darf insbesondere Verhaltensweisen entgegenwirkt werden, die den Eindruck vermitteln, die Ärztin oder der Arzt stelle die Erzielung von Gewinn über das Wohl der Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung. Gewerbliches Handeln ist Ärzten mithin nicht grundsätzlich untersagt. Zu vermeiden ist aber jegliche Vermischung der gewerblichen Tätigkeit mit dem „Arztsein“. Dr. iur. Dirk Schulenburg, MBA, MHMM, ist Justiziar der Ärztekammer Nordrhein und Katharina Eibl, Fachanwältin für Medizinrecht, ist Referentin der Rechtsabteilung. „Damit Ihre Gesundheit sicher aufgehoben ist, lautet sein Credo: Keine Wunder versprechen, sondern medizinisch fundierte Empfehlungen geben.“ Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., hatte dem Arzt vorgeworfen, er vermische seine ärztliche Tätigkeit in unlauterer Weise mit dem gewerblichen Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln durch die „Dr. med. P. GmbH“. Das Landgericht Köln sah in der Werbung einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 BO, da der Arzt seinen Namen in Verbindung mit der ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergebe. Das Gericht hob hervor, dass der Beklagte als approbierter Arzt der Berufsordnung unterliege, auch wenn er nicht als Arzt niedergelassen sei. Er verwende seine Berufsbezeichnung „Arzt“ im Rahmen des Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln und damit in einem rein gewerblichen Kontext. Die Nahrungsergänzungsmittel würden in der Werbung als gesundheitsfördernde Produkte dargestellt. Insofern diene die Hervorhebung des Beklagten als Arzt der Schaffung von Vertrauen in die Kompetenz und Seriosität der angebotenen Produkte, da von einem Arzt, der üblicherweise Arzneimittel verschreibe, erwartet werde, dass er die Gesundheit seiner Patienten beziehungsweise der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher fördere. Auch ein Arzt, der seinen Beruf nicht ausübe, habe bei seiner Tätigkeit auf die ethischen Grundsätze des ärztlichen Berufs Rücksicht zu nehmen. Wenn über die Verwendung der Berufsbezeichnung hinaus der Eindruck entstehe, dass das Vertrauen in die ärztliche Kompetenz mit dem beworbenen Produkt vermischt werde, werde zudem das Sachlichkeitsgebot verletzt. Ständige Rechtsprechung Das Urteil des Kölner Landgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung: So hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Die Rechtsprechung setzt der gewerblichen Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten enge Grenzen. Das hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil vom 14. November 2024 (Az.: 88 O 45/24) mit Blick auf den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln bestätigt (noch nicht rechtskräftig). von Katharina Eibl und Dirk Schulenburg Im vorliegenden Fall hat das Gericht dem beklagten Arzt untersagt, unter Nennung seiner Berufsbezeichnung „Arzt“ für den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln zu werben. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 der Berufsordnung (BO) für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte ist es diesen untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit Waren abzugeben oder gewerbliche Dienstleistungen anzubieten. Dies soll verhindern, dass das besondere Vertrauen der Patientinnen und Patienten in den Arztberuf zum Verkauf von Produkten missbraucht wird. Auch der Verweis auf bestimmte Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, beispielsweise die mündliche Empfehlung oder das Auslegen von Flyern bestimmter Anbieter, sowie die Abgabe von kostenlosen Probepackungen sind nicht erlaubt. Unlautere Vermischung von Tätigkeiten Der beklagte Arzt war einer der beiden Geschäftsführer und hälftiger Mitgesellschafter der „Dr. med. P. GmbH“, einem Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln. Die GmbH warb im Internet unter anderem wie folgt: „Nahrungsergänzung ist Vertrauenssache.“ „Dr. med. S. P. steht als Arzt für Seriosität, Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit.“ Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln – Grenzen der gewerblichen Tätigkeit Ärztliche Körperschaften im Internet Ärztekammer Nordrhein www.aekno.de Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein www.kvno.de Ärzteversorgung Nordrhein www.nordrheinische-aerzteversorgung.de

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