Rheinisches Ärzteblatt / Heft 2 / 2026 19 Praxis – Arzt und Recht – Folge 151 Das gilt auch bei gesetzlich krankenversicherten Patienten. Eine Vergütungspflicht der Krankenversicherungen besteht hingegen nur bei Leistungen, die auch tatsächlich erbracht wurden. Das Warten des Arztes auf einen Patienten stellt keine Leistung dar und unterliegt somit nicht der Vergütungspflicht der Krankenversicherungen (BGH, Urteil vom 12.5.2022, Az.: III ZR 78/21). Vereinbartes Ausfallhonorar Die Zahlung eines Ausfallhonorars kann zwischen Arzt und Patient auch ausdrücklich vereinbart werden. Bei solchen Vereinbarungen handelt es sich in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass diese einer sogenannten Inhaltskontrolle unterliegen, bei der geprüft wird, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässige Inhalte enthalten. Insbesondere müssen Ärzte darauf achten, dass sie die Patienten durch eine Ausfallhonorarvereinbarung nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 2 BGB). Uneinheitliche Rechtsprechung Die Rechtsprechung dazu, wann genau eine solche unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist allerdings nicht einheitlich. Eine Klausel, wonach vereinbarte Termine bei Verhinderung des Patienten 24 Stunden vorher abgesagt werden müssen und ansonsten ein Ausfallhonorar von 75 Euro in Rechnung gestellt werde, hält beispielsweise das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 15.4.2005, Az.: 55 S 310/04) für unzulässig. Sie benachteilige den Patienten in unangemessener Weise, da es keine Entlastungsmöglichkeit im Falle des unverschuldeten Nichterscheinens gebe. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20.12.2018,Az.: 713 C 238/18) und das Landgericht Kleve (LG Kleve, Urteil vom 20.5.2021, Az.: 6 S 139/20) sind hingegen der Auffassung, der Patient trage das Risiko einer kurzfristigen Verhinderung. Auch wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ab wann eine Terminabsage nicht mehr als rechtzeitig gilt. Meist liegt die Grenze bei 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Teilweise wird aber auch eine Grenze von 48 Stunden für zulässig gehalten (vgl. AG Nettetal, Urteil vom 12.9.2006, Az.:17 C 71/03). Zur Höhe der Ausfallentschädigung existieren ebenfalls keine einheitlichen gerichtlichen Vorgaben. Ein Anspruch auf die volle ursprünglich kalkulierte Vergütung besteht aber regelmäßig nicht. Ersparte Aufwendungen, etwa für Material oder variable Kosten, sind abzuziehen. Pauschalen sind zwar grundsätzlich zulässig, aber nur sofern sie angemessen sind. In der Regel werden Beträge zwischen etwa 50 und 75 Prozent der erwarteten Vergütung akzeptiert. Handhabung in der Praxis Ärztinnen und Ärzten mit einer reinen Bestellpraxis ist anzuraten, vor Beginn einer Behandlung ausdrücklich mit dem Patienten zu vereinbaren, dass dieser bei einer zu kurzfristigen Absage (weniger als 24 Stunden vor dem Termin beziehungsweise längere Absagefristen bei Praxisbesonderheiten) oder unentschuldigtem Nichterscheinen eine in der Vereinbarung festzulegende Entschädigung zu tragen hat. Zudem sollten Patientinnen und Patienten ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der vereinbarte Termin ausschließlich für sie freigehalten wird und die Krankenkasse die Kosten des Ausfallhonorars nicht erstattet. In der Vereinbarung über ein Ausfallhonorar muss den Patienten das Recht eingeräumt werden nachzuweisen, dass kein oder ein nur geringerer Schaden eingetreten ist, da die Vereinbarung ansonsten als unzulässiger Pauschalschadensersatz gem. § 309 Nr. 5 BGB nichtig ist. Dr. iur Dirk Schulenburg, MBA, MHMM, ist Justiziar der Ärztekammer Nordrhein und Katharina Eibl, Fachanwältin für Medizinrecht, ist Referentin der Rechtsabteilung. Patientinnen und Patienten beklagen häufig, zu lange auf einen Termin bei Haus- und Fachärzten warten zu müssen. Andererseits können kurzfristig abgesagte oder nicht wahrgenommene Behandlungstermine den Praxisablauf erheblich belasten und zu finanziellen Einbußen führen. Zunehmend stellt sich daher die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ärztinnen und Ärzte ein Honorar für nicht wahrgenommene Behandlungstermine verlangen dürfen. von Katharina Eibl und Dirk Schulenburg Ob Patientinnen und Patienten für versäumte Arzttermine zahlen müssen und unter welchen Voraussetzungen, wird von den Gerichten je nach Sachlage unterschiedlich beurteilt. Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB. Ärzte werden zur Leistung der vereinbarten Behandlung verpflichtet, die Patientin oder der Patient (oder deren Krankenkasse) im Gegenzug zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Kann der Arzt die Behandlung nicht durchführen, weil der Patient nicht erscheint, und entsteht dem Arzt hierdurch ein Schaden, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Meist scheitert ein solcher Ausfallhonoraranspruch aber daran, dass der Arzt in der frei gewordenen Zeit problemlos andere Patienten behandeln kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.4.2007, Az.: 1 U 154/06). Anspruch auf Schadensersatz Etwas anderes gilt bei sogenannten Bestellpraxen und bei Eingriffen, die vorher vorbereitet werden müssen oder die Hinzuziehung weiterer Personen erfordern (zum Beispiel bei ambulanten Operationen). In solchen Fällen kann der Arzt verlangen, dass ihm der entstandene Verdienstausfall ersetzt wird, muss aber ersparte Aufwendungen gegenrechnen lassen. Ausfallhonorar bei nicht wahrgenommenen Behandlungsterminen
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