Rheinisches Ärzteblatt / Heft 2 / 2026 25 des 7. Lebensmonats, sei von dem Pädiater „keine Auffälligkeit“ festgestellt worden. Ergänzend zu erwähnen sei, dass auch die Eltern den Kinderarzt nicht auf die bei ihrem Kind festgestellte „Augentrübung“ (Weißfärbung der Pupille im Blitzlicht, siehe oben) angesprochen hätten, obwohl der Familie die als auffällig empfundenen Fotografien zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten. Auch die „Elterninformation zur Untersuchung vom 6. bis zum 7. Lebensmonat“ im „Gelben Heft“ mit der eindeutigen Aufforderung, Auffälligkeiten „in der Entwicklung oder dem Verhalten“ des Babys beziehungsweise „Ungewöhnliches“ für das Arztgespräch zu notieren, hätte hierzu Anlass geben können. Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest, dass die drei Brückner-Tests bei der U3, U4 und U5 nicht die jeweils vollständige Überprüfung aller Augenabschnitte und Lichtreaktionen, die zu diesen Alterszeitpunkten möglich gewesen seien, zum Inhalt gehabt haben können, da die Ergebnisse für beide Augen als unauffällig beurteilt wurden. In Kenntnis des kinderärztlichen Befunds bei der von der Mutter initiierten Vorstellung circa drei Wochen nach der U5 („linkes Auge auffällig trüb, Brückner deutlich seitdifferent → Kontrolle beim AA erbeten“) und der von den Eltern im Rahmen der Gutachtenerstellung zur Verfügung gestellten Fotografien im Alter von zwei beziehungsweise drei Monaten hätte der Befund eines Retinoblastoms bei vollständiger Durchführung des BrücknerTests nicht übersehen werden können. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers wurde festgestellt. Dr. med. Ulrich Pohlmann ist Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des St. Marien Hospital Düren, Dr. jur. Peter Lange ist Stellvertretender Vorsitzender und Dr. med. Tina Wiesener ist Leiterin der Geschäftsstelle der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein. ebenfalls kryokoaguliert wurde. Spätere Narkoseuntersuchungen nach zehn und elf Monaten zeigten einen „stabilen Befund ohne Anhalt für ein Rezidiv“. Begutachtung Der pädiatrische Gutachter stellte nach Prüfung der Untersuchungsbögen für die beanstandeten Früherkennungsuntersuchungen fest, dass „zumindest orientierend“ ein Brückner-Test durchgeführt worden sei. Ob diese jeweiligen Augenuntersuchungen vollständig und ungestört möglich gewesen seien, sei nicht dokumentiert. Wenn aber nach einer ersten Prüfung der Lichtdurchlässigkeit der vorderen Augenabschnitte mit Linse und Glaskörper der gefäßführende Augenhintergrund als „rötliche Rückwand“ bei dem dann möglicherweise durch den Lichteinfall unruhig gewordenen Kind bzw. nach erfolgtem Lidschluss nicht mehr habe untersucht werden können, so hätte dies dokumentiert und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden müssen. Im Untersuchungsheft gebe es hierfür die Möglichkeit, handschriftliche Bemerkungen einzutragen, wie zum Beispiel „Unruhe-Lidschluss, RRR-Test unmöglich“ etc. Wie vorstehend bereits dargestellt, erfolgte diesbezüglich keine Dokumentation. Der Sachverständige verdeutlichte, dass bereits zum Zeitpunkt der U3Untersuchung in der 5. Lebenswoche des Kindes, bei längerer Kontaktzeit des Pädiaters mit dem Kind im abgedunkelten Untersuchungsraum wegen einer Ultraschalluntersuchung („Sono: Nieren beide unauffällig, Hüftsonografie B: Beide Typ Ia/Ib nach Graf“), der auffällige Befund am linken Auge vermutlich hätte entdeckt werden können. Bei der zweiten, im 3. Lebensmonat in der Kinderarztpraxis durchgeführten Vorsorge (U4) sei es möglich gewesen, eine Pathologie des Auges zu erkennen. Selbst vier Monate später, bei der U5 zu Beginn durch Markierung der dafür vorgesehenen Felder. Angekreuzt wurde in diesem Fall nichts. Im Rahmen der U4 am Ende des 3. Lebensmonats sollten gemäß Vordruck im „Gelben Heft“ die Augen auf das Vorliegen „morphologischer Auffälligkeiten“ und „Nystagmus“ untersucht werden. Ferner sollten mit dem Brückner-Test eine „Transilluminationsauffälligkeit bei Trübung der brechenden Medien (Strabismus, Anisometropie)“ erkannt werden; zusätzlich sollte zur Feststellung einer „Fixationsschwäche rechts/links“ die „Blickfolge mit einem geräuschlosen, das Kind interessierenden Objekt (zum Beispiel Lichtquelle)“ untersucht werden. Auch im Rahmen dieser Untersuchung wurden für das Kind im vorliegenden Fall keine Auffälligkeiten dokumentiert. Dies gilt auch für die U5-Untersuchung, die im 6. Lebensmonat durchgeführt wurde und bei der Augenuntersuchung die gleichen Inhalte wie die U4 fordert. Auch für diese Vorsorgeuntersuchung findet sich keine Dokumentation von Auffälligkeiten. Auf Initiative der Mutter kam es dann zu einer erneuten kinderärztlichen Vorstellung des mittlerweile fast sieben Monate alten Kindes in der beschuldigten Kinderarztpraxis, die dann zu einer umgehenden Vorstellung des Kindes in einer Universitäts-Augenklinik mit nachfolgender Untersuchung in Narkose führte: Hierbei zeigte sich im linken Auge direkt neben der Pupille nach zentral ein in der Sonografie circa 6 mm großes Retinoblastom mit einer im Rahmen einer zweiten Untersuchung festgestellten Aussaat in die Peripherie. Auch am rechten Auge fand sich eine circa 1 mm durchmessende prominente Tumormanifestation mit Verdacht auf eine Aussaat nach nasal oben. Der linke Augapfel wurde operativ entfernt und am rechten Auge eine Kryokoagulation des Tumors vorgenommen. Hier kam es circa ein halbes Jahr später zu einem Tumorrezidiv, das Wissenschaft und Fortbildung – Aus der Arbeit der Gutachterkommission – Folge 149 100 Kilometer Fußweg für ein medikament. das geht zu weit. Jede Spende hilft: www.medeor.de Die Notapotheke der Welt. medeor_Anzeige_100Kilometer_179x50mm_0u_Rheinisches_Aerzteblatt.indd 2 18.10.22 12:11
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=