26 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 3 / 2026 Interview : Wie steht es mittlerweile um die rechtlichen Rahmenbedingungen bei den Bewertungen von Ärztinnen und Ärzten auf Internet-Portalen? Schulenburg: Hier lassen sich kontinuierlich leichte Verschiebungen auf der Grundlage von Gerichtsurteilen beobachten. Allgemein haben die Gerichte durchgehend versucht, dem Spannungsverhältnis gerecht zu werden zwischen der Meinungsfreiheit des Kommentators – des Patienten – und dem Persönlichkeitsrecht der bewerteten Ärztinnen und Ärzte oder der Arztpraxis. Im Grundsatz gehen die Gerichte davon aus, dass Meinungsäußerungen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit unterliegen und somit geschützt sind. Wenn also Kommentare auf den Arztbewertungsportalen primär subjektive Werturteile darstellen, sind diese in der Regel zulässig. : Aber wann ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit überschritten? Schulenburg: Immer dann, wenn es um falsche Tatsachenbehauptungen geht. Es müsste also zunächst geprüft werden, ob es sich bei einer Bewertung um eine Meinungsäußerung handelt – wie beispielsweise: „Ich fand die Behandlung schlecht.“ Oder handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung? Das Beispiel hierfür wäre: „Der Arzt hat einen Behandlungsfehler begangen.“ Wenn es um falsche Tatsachenbehauptungen oder Verleumdungen geht, kann der Arzt rechtlich dagegen vorgehen. Die Frage ist dabei natürlich immer, inwieweit das Geschehen überprüfbar ist, wie die Beweislage aussieht. Sind die Voraussetzungen gegeben, können Ärztinnen und Ärzte im zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht Schadenersatz wegen Rufschädigung geltend machen. Strafrechtlich kann gegen eine Beleidigung oder üble Nachrede vorgegangen werden. Es gibt die Fälle, in denen zivilrechtlich Ansprüche auf Richtigstellung von Kommentaren durchgesetzt wurden. Ebenso gibt es Strafverfahren, in denen auf Anzeige eines Arztes strafrechtliche Konsequenzen wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung erfolgten. Zum Zweck der Strafverfolgung müssen die Portalbetreiber auch die Namen der anonymen Bewerter an die Ärztin oder den Arzt herausgeben. : Welches Vorgehen empfehlen Sie einem Arzt oder einer Ärztin, wenn er oder sie sich von einer Online-Bewertung verunglimpft fühlt? Schulenburg: Das hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Wie bereits gesagt, subjektive Meinungsäußerungen oder Werturteile sind weitestgehend geschützt durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Selbst wenn diese Kommentare hart formuliert sind, schützen die Gerichte diese Meinungsäußerungen. Es geht also zunächst um die Feststellung, ob es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt. Hier braucht der Arzt nachprüfbare Angaben und Belege, aus denen beispielweise hervorgeht, dass ein Kommentator nie Patient bei ihm war oder dass der Sachverhalt ein ganz anderer war. Dann hat der Arzt gute Erfolgsaussichten. Bei eindeutiger Falschbehauptung kann er den Portalbetreiber auffordern, den Kommentar zu entfernen. : Lässt sich das niederschwellig erledigen, oder braucht man dazu Rechtsbeistand? Schulenburg: Bei straf- oder haftungsrelevanten Aussagen würde ich empfehlen, einen Rechtsanwalt zu nehmen. Aber für eine einfache Gegendarstellung ist zunächst kein Rechtsbeistand erforderlich. Da reicht erst einmal ein Schreiben an den Portalbetreiber. Man kann auch formal eine Abmahnung aussprechen. Einen Rechtsanwalt würde ich nur dann hinzuziehen, wenn es um wiederholte und schwerwiegende Beleidigungen oder unwahre Behauptungen geht, wenn es sich tatsächlich um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten handelt oder um Äußerungen, die auch einen materiellen Schaden nach sich ziehen. Dann kann man auch gerichtliche Schritte prüfen, um so Unterlassung zu verlangen oder straf- oder zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Portalbetreiber haben in der Regel Nutzungsbedingungen, die bei Überprüfung einer Beschwerde entweder die Entfernung des Eintrags oder die Kommentierung des Sachverhalts vorsehen. Wenn Nutzer häufiger durch Beleidigungen oder Verleumdungen auffallen, kann deren Zugang zum Portal auch gesperrt werden. Je nach Portal gibt es unterschiedliche Mechanismen, so beispielsweise auch die Möglichkeit, eine eigene Gegendarstellung abzugeben. : Wie ist die Ärztekammer Nordrhein mit diesem Thema befasst? Gibt es eine Beratung für Ärzte, die sich mit Falschbehauptungen konfrontiert sehen? Schulenburg: Es gibt eine allgemeine Beratung zur Rechtslage und zu den Möglichkeiten für Ärzte, gegen solche Eintragungen vorzugehen. Hier wird in der Regel auch auf den Unterschied zwischen Meinungsäußerungen und falschen TatsachenbehaupFoto: J. Rolfes Dr. iur. Dirk Schulenburg, Justiziar der Ärztekammer Nordrhein, sieht inzwischen geregeltere Formen der Arztbewertung im Internet etabliert. „Meinungsäußerungen auf Arztbewertungsportalen sind in der Regel zulässig“ In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben sich Online-Arztbewertungsportale zu einer festen Größe im deutschen Gesundheitssystem entwickelt. Ärztinnen und Ärzte können davon profitieren und diese auch für Marketing-Zwecke nutzen. Oft sehen sie sich aber auch schutzlos negativen Bewertungen ausgesetzt, die weit über das erlaubte Maß hinauszugehen scheinen. Welche Reaktionen dann angemessen sind, dazu befragte das Rheinische Ärzteblatt den Justiziar der Ärztekammer Nordrhein Dr. iur. Dirk Schulenburg.
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