Rheinisches Ärzteblatt / Heft 3 / 2026 27 Schulenburg: Nein, sie sind mittlerweile etabliert, die Patienten orientieren sich daran, und sie bieten eine gewisse Transparenz über das Behandlungsgeschehen. Sie geben zudem den Ärzten ein Feedback, viele von ihnen verfolgen diese Bewertungen und freuen sich über positive Einträge. Der Arzt kann ja auch seine Patienten dazu motivieren, positive Bewertungen über ihn abzugeben. Über diesen Weg lassen sich dann auch neue Patienten akquirieren. : Wie ist es denn aus berufsrechtlicher Sicht zu bewerten, dass Ärzte sich auf diesen Portalen einen Vorteil verschaffen können, indem sie Geld dafür bezahlen, sich in ihrem Tätigkeitsbereich umfassender darstellen zu können? Schulenburg: Die Inanspruchnahme einer solchen kostenpflichtigen ausführlicheren Darstellungsmöglichkeit ist zunächst einmal kein Problem. Es muss aber transparent gemacht werden. Wenn man weiß, dass der Arzt für die Präsentation seiner Praxis etwas gezahlt hat, dann ist das in Ordnung. Aber Ärztinnen und Ärzte dürfen sich keine Bewertung oder Platzierung kaufen, so wie das bei den sogenannten Bestenlisten der Fall war. : Sie sagten gerade, es sei kein Problem, wenn der Arzt seine Patienten dazu motiviert, eine positive Bewertung abzugeben. Aber wie sieht es aus, wenn sich dafür ein Dienstleister anbietet, indem er kurz nach der Behandlung per SMS Kontakt zum Patienten aufnimmt. Schulenburg: Dieses Verfahren setzt zumindest die Einwilligung des Patienten voraus. Er müsste vorab darüber informiert worden sein und darin eingewilligt haben, dass seine Daten entsprechend verwendet werden. Das Interview führte Thomas Gerst Das ist ja auch ein geeignetes Verfahren zur außergerichtlichen Klärung von Vorwürfen. Im Grunde stellt das eine Art Moderation einer Konfliktsituation durch den Betreiber dar, sodass es im besten Fall gar nicht zu einer rechtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung kommen muss. : Kann ein Arzt, wenn er sich durch den Kommentar eines Patienten verunglimpft fühlt, dessen weitere Behandlung ablehnen? Schulenburg: Ganz allgemein kann ein Arzt allein aufgrund einer kritischen Bewertung die Behandlung nicht pauschal ablehnen. Aber das hängt eben auch wieder von der konkreten Behauptung ab. Grundsätzlich ist der Vertragsarzt mit Kassenzulassung dazu verpflichtet, Kassenpatienten zu behandeln. Da darf er nur aus besonderen Gründen die Behandlung ablehnen. Ein solcher Grund könnte das fehlende Vertrauensverhältnis sein. Dazu kann es kommen, wenn die geäußerte Kritik vom Arzt als derart massiv oder unfair, als ein Angriff auf sein Persönlichkeitsrecht wahrgenommen wird, dass er keine Basis mehr für ein Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten sieht. Ein Privatarzt kann eine Behandlung immer ablehnen, außer es handelt sich um einen Notfall. Insgesamt sind Hausärztinnen und Hausärzte weniger als die anderen Facharztgruppen von solchen Vorgängen betroffen. Dort gibt es ja oft langjährige Arzt-Patienten-Beziehungen, und kritische Bewertungen sind deutlich seltener als bei Fachärzten, wo die Verbindung oft nicht so eng ist. Bei Letzteren kommt es dann auch schneller schon mal zu einem Arztwechsel. : Grundsätzlich sieht die Ärztekammer Nordrhein in den Arztbewertungsportalen kein Problem? tungen hingewiesen. Wenn der Arzt uns die Kommentare, um die es geht, zur Kenntnis bringt, können wir diese daraufhin prüfen. : Sie bewerten also auch im konkreten Einzelfall? Schulenburg: Ja, das gab es häufiger, als die Arztbewertungsportale neu aufkamen und die Portalbetreiber noch weniger orientiert an den Vorgaben der Gerichte einen gewissen Wildwuchs zuließen. Da hatten wir häufiger umfangreiche Beratungsgespräche. Das ist weniger geworden, weil sich geregeltere Formen der Arztbewertung inzwischen etabliert haben. Die Rechtsprechung der vergangenen zehn bis 15 Jahre mit Urteilen bis hin zum Bundesgerichtshof ist mittlerweile in den Nutzungsbedingungen der Portalbetreiber implementiert. Das ist inzwischen im Grunde alles sehr transparent und auch fair geregelt, sodass ein Arzt auch gute Möglichkeiten hat, ohne dass er einen Anwalt oder ein Gericht bemühen muss, unmittelbar über den Portalbetreiber auf eine Entfernung oder Korrektur von Einträgen hinzuwirken. Umgekehrt haben wir jetzt im Bereich der Berufsaufsicht häufiger Patienten, die sich beschweren, dass ein Arzt auf eine Bewertung reagiert und in seiner Replik vertrauliche Informationen preisgegeben hat. Da wurde zum Beispiel im Eifer des Gefechts etwas zum Krankheitsverlauf mitgeteilt. : In einem solchen Fall nehmen Sie dann Kontakt zum Arzt auf und weisen ihn darauf hin, dass das nicht zulässig ist? Schulenburg: Ja, denn es ist ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, wenn die Krankheit eines Patienten öffentlich gemacht wird. Das ist auch nicht zulässig als Reaktion auf eine als verleumderisch empfundene Bewertung. Wichtig ist zudem, dass der Arzt sich nicht abwertend über den Patienten äußert und nicht zu emotional reagiert. Man muss da professionell reagieren, sachlich bleiben und darf nicht zum Gegenangriff übergehen, weil man dann als Arzt sehr schnell Probleme kriegt. Das haben wir gelegentlich auch schon berufsrechtlich sanktioniert. Normalerweise reicht aber der Hinweis, dass dies nicht statthaft ist. : Ist es eigentlich irgendwo verpflichtend geregelt, dass den Ärzten die Möglichkeit zur Kommentierung einer Bewertung gegeben wird? Schulenburg: Das machen mittlerweile alle Portalbetreiber auf freiwilliger Basis. Interview Was soll der Nutzer damit anfangen? Kommentare zu einer Arztpraxis auf einem Bewertungsportal „Ihr Verhalten Patienten gegenüber ist willkürlich und sehr respektlos. Ich frage mich, warum diese Frau diesen Beruf gewählt hat.“ „Sie ist eine sehr nette und aufmerksame Ärztin. Ich habe mich mehr als wohl bei ihr gefühlt.“ „… genauer betrachtet, handelt es sich leider um ein Team, dass außer der Anwesenheit am Arbeitsplatz kaum andere professionelle Qualitäten vorzuweisen hat.“ „Keine Wartezeit und EXTREM kompetentes freundliches Personal“
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