28 Rheinisches Ärzteblatt / Heft 4 / 2024 Wissenschaft und Fortbildung – Aus der Arbeit der Gutachterkommission, Folge 142 vor: Auf den Fotografien vom ersten postoperativen Tag, die der Patient vorlegte, ist eine massive Ausdehnung des Blutergusses über das äußere Genital hinaus in den Unterbauch und die Oberschenkel zu sehen; dies steht im Widerspruch zu der ärztlich dokumentierten Aussage einer Blutergussbildung „subkutan bis Skrotalansatz leichte Schwellung“. Juristische Hinweise Zunächst ist zu klären, ob die unterlassene stationäre Einweisung des Patienten als Diagnosefehler oder als Befunderhebungsfehler einzuordnen ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden führen kann. Die Rechtsprechung stellt insoweit auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens ab. Ein Befunderhebungsfehler ist danach gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen oder nicht veranlasst wird. Demgegenüber setzt ein Diagnosefehler voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Hat dagegen die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat, er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären, ist dem Arzt ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung. Dem Operateur ist deshalb aufgrund der unterlassenen stationären Einweisung ein Befunderhebungsfehler anzulasten. Bei einer notfallmäßigen stationären Einweisung hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben, dessen Nichtbeachtung grob fehlerhaft gewesen wäre. Dies hat eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge. Die Ungewissheit, wie sich der Behandlungsverlauf bei korrekter Vorgehensweise entwickelt hätte, geht daher zulasten des Operateurs. Professor Dr. med. Joachim Steffens ist Stellver- tretendes Geschäftsführendes Kommissionsmitglied, Dr. jur. Hans-Willi Laumen ist Stellvertretender Vorsitzender und Dr. med. Tina Wiesener ist Leiterin der Geschäftsstelle der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein. Die Teilnahme ist kostenfrei. CME-Punkte: Für die Veranstaltung sind 6 Fortbildungspunkte beantragt. Fragen zur Veranstaltung beantwortet Ihnen das Team des Veranstaltungsmanagements, Tel. 0211 4302-2216, E-Mail: veranstaltungen@aekno.de. Veranstaltungsort: Haus der Ärzteschaft, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf. Parkmöglichkeiten: Sie finden kostenlose Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage, Einfahrt Tersteegenstraße 9. © tina ennen Im Rahmen der erfolgreichen Veranstaltungsreihe „Kammerkolloquium Kindergesundheit“ lädt die Ärztekammer Nordrhein am Samstag, den 22. Juni 2024, zum Thema „Cannabis und Mediensucht, Risiken für die Kinder- und Jugendgesundheit“ zur Präsenzveranstaltung in das Haus der Ärzteschaft in Düsseldorf ein. Ausgewiesene Experten referieren zu den Themen Cannabis und Mediensucht. Im Fokus stehen die Besonderheiten des heranwachsenden Gehirns bei der Entwicklung einer Sucht, die Herausforderungen für die Therapie und Prävention dieser Risiken für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Detaillierte Informationen zum Programm und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.aekno.de. Suchtgefahren durch Cannabis und pathologischen Medienkonsum für Kinder und Jugendliche Präsenzveranstaltung im Haus der Ärzteschaft, Düsseldorf 11. Kammerkolloquium Kindergesundheit Save the date – Terminvorankündigung: 22. Juni 2024, 10:00 – 15:30 Uhr im Haus der Ärzteschaft in Düsseldorf AZ_Kindergesundheit_2024_179 x 163 mm_pr.indd 1 05.03.24 16:37
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